Wertminderung Grundstück steuerlich absetzen?
Ich baue derzeit ein Haus welches zu 50% vermietet wird. Nun sol über mein Grundstück durch die Stadt eine Grundleitung gezogen werden. Die Stadt hat dazu ein Leitungsrecht. Da das Grundstück dadurch einen Wertverlust erfährt frage ich mich ob ich diesen steuerlich geltend machen kann?
5 Antworten
Nein, kannst Du nicht. Für die Versteuerung Deiner Mieteinkünfte spielt der tatsächliche Wert des Hauses keine Rolle.
Wenn Du z.B. ein neues Dacheindeckung machen lässt, gewinnt Dein Haus an Wert. Diesen Wertzuwachs musst Du doch auch nicht versteuern, oder? Genau verhält es sich bei Wertverlusten.
Steuerlich geltend kannst Du nur tatsächliche Ausgaben für die Mietwohnung machen.
Das Wegerecht stand wohl beim Kauf schon im Grundbuch .. da kannst du auch von der Stadt keine Entschädigung verlangen.
Absetzen kann man ausserdem nur realisierte Verluste .. dazu musst du das Grundstück aber verkaufen. Und weniger erzielen als beim Kauf.
(Kaufpreis minus geltend gemachte Abschreibungen würde gerechnet) .. das dürfte kaum der Fall sein. Normalerweise gehts um den GEWINN .. der nach 10 Jahren steuerfrei bleibt, wenn du als Privat eingestuft bleibst.
Die Wertminderung ist schon mit dem Eintrag der Grunddienstbarkeit eingetreten. Wenn du das Grundstück schon mit der Dienstbarkeit gekauft hast, ist die Minderung also im Preis schon berücksichtigt.
Hast du die Grunddienstbarkeit selbst mit der Stadt ausgehandelt, wäre das der Zeitpunkt gewesen, wo du eine Entschädigung hättest verlangen können.
Du kannst das Grundstück vor Ablauf von 10 Jahren verkaufen, dann ist die Wertminderung durch den geringeren zu versteuernden Gewinn berücksichtigt. Wenn Du es erst später verkaufst, sind die Wert-Gewinne und auch Verluste steuerfreies Privatvergnügen.
Sollte es sich bei dem Grundstück wider Erwarten um Betriebsvermögen handeln (aber das hättest Du ja wohl erwähnt), müsstest Du beweisen, dass das Grundstück jetzt weniger wert ist als beim Kauf (m.a.W., dass der Wertverlust nicht schon durch den Eintrag des städtischen Rechts eintrat, sondern erst in dem Moment, in dem die Stadt von ihrem Recht auch Gebrauch machte).
Die zehn Jahre gelten zwingend für den vermieteten Anteil. Beim Rest hat der Fragesteller die Möglichkeit, durch kurzzeitige Vermietung
D
Wenn du beweisen kannst, dass es eine dauerhafte Wertminderung ist, kannst du entsprechende Abschreibungen vornehmen. Das wird dir aber kaum gelingen.
Wieso wird dadurch das Grundstück weniger wert?
Gruß Michael
Weil ich die Leitungslänge (90meter) nicht beflanzen oder bebauen darf und 3 Schächte in meinem Garten platziert werden.
Das ist natürlich schon ein Einschnitt ;-)
Da das aber ja sicher vorher bekannt war, war der Kaufpreis doch auch bereits dementsprechend günstiger ?!?!
Gruß Michael
Das ist nicht richtig. Die 10-Jahres-Frist (sog. Spekulationsfrist) gilt nur, wenn das Haus nicht von dem Eigentümer selbst bewohnt wurde.