Fahrten zur Fortbildung u.a. mit Firmenwagen bei 1% Regelung steuerlich absetzbar?

2 Antworten

Ja, wo die Fahrten steuerlich abzugsfähig sind und nicht zum Betriebsbereich des Arbeitgebers gehören, kannst Du es auch ansetzen.

Controller11 
Beitragsersteller
 01.06.2016, 12:56

Danke für die Antwort!!!

Wie stark legt das Finanzamt den Betriebsbereich aus. Aus Interesse nehme ich aus Eigenintitaive an einem Kundentag der Bank, einer Veranstaltung zur Konzernrechnungslegung einer WP-Gesellschaft und an einer Jubiläumveranstaltung einer Steuerkanzlei teil, um Kontakte aufzubauen. Meine Frau nimmt zum auch teil, da dort interessante Vorträge zum Thema Wirtschaft und Lernmethoden angeboten wurden.

Beides hätte ich ohne Firma nicht bekommen. Alles könnte man privat aber auch betriebsbedingt sehen. Der Chef meinte, ich könne daran teilnehmen, müsse aber die Überstunden dafür nehmen, sieht es aber gerne, wenn Mitarbeiter sich engagiert fortbilden. Ich nutze die Seminate und Tage gerne für den Kontaktaufbau neben meiner Tätigkeit.

Meine Frau studiert und fährt mit. Wie setzt man sowas steuerlich an. 1x, 2x oder um 3ct./km erhöhte Fahrtkosten, Verplegungspauschale (ggf. gekürzt)? Oder ist alles just for fun?

Danke & Gruß

wfwbinder  01.06.2016, 13:07
@Controller11

Betriebliche Veranstaltungen sind Veranstaltungen zu denen man verpflcihtet ist zu gehen.

Keine wo man eine Einladung bekommen hat, weil man in einem bestimmten Betrieb Arbeit. Wenn man sich dafür Urlaub nehmen muss, oder auch die Zeit nacharbeiten muss, dann ist es nicht betrieblich.

Ein Firmenwagen, für den die 1%-Regelung gilt, wird wie ein selbst erworbenes Fahrzeug behandelt, d.h., Fahrtkosten die im Bereich der Werbungskosten liegen, wie z.B. Fortbildung oder auch Kontrollfahrten zum vermieteten Objekt sind mit 0,30 € pro GEFAHRENEN Kilometer abzugsfähig.Wenn alternativ der Zweitwagen dafür genutzt wird ist dies auch kein Problem, denn maßgeblich für den Abzug der Werbungskosten ist hier die Kilometeraufstellung, auf der der Grund der Fahrt, Zeitpunkt Abreise, Zeitpunkt Ankunft, gefahrene Kilometer aufgeführt werden sollten. Eventuell kann man hier sogar noch Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen, dass sind seit 2015 immerhin mindestens 12,00 Euro pro Tag. Das ganze am Besten noch mit Belegen untermauern, z.B. Seminarkosten, Übernachtungskosten etc. Es gibt i.d.R. keine Probleme mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit.