Werkstudent: Bezahlter Urlaubsanspruch über Stundenlohn abgegolten?
Hallo, in meinem Arbeitsvertrag steht dazu folgendes:
„(…)Im Stundenentgelt sind sämtliche Zuschläge gem. $ 24 Abs, 6 TVöD-VKA sowie das Urlaubsentegeld pauschaliert enthalten, die Zahlung des Urlaubsentgelts für den in natura zu nehmenden Urlaubsanspruch geschieht damit ratierlich. Soll abweichend von Satz 1 eine Urlaubsgewährung in natura mitzeitgleicher Zahlung des Urlaubsentgelts gewünscht werden, reduziert sich das Stundenentgelt entsprechend um den Anteil des enthaltenen Urlaubsentgelts. (..)“
Hab ich das also richtig verstanden, dass ich dann keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe, da es mit dem Gehalt abgegolten ist? Ich find die Formulierung „in natura“ etwas eigenartig..
Danke! 😊
2 Antworten
Hab ich das also richtig verstanden, dass ich dann keinen Anspruch auf bezahlten Urlaub habe, da es mit dem Gehalt abgegolten ist?
So will es diese arbeitsvertragliche Bestimmung zwar, ...
..., sie dürfte aber bezüglich des Urlaubsentgelts nicht rechtskonform sein und den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligen!
Die Pauschalierung des Urlaubsentgelts stellt eine Entgeltung des Urlaubsanspruchs dar, die aber nach dem Bundesurlaubsgesetz BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 4 nur in Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlaubt ist:
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Und diese Bestimmung zur Pauschalierung mit dem Stundenentgelt widerspricht der verbindlichen Regelung nach dem BUrlG § 11 "Urlaubsentgelt", Abs. 2:
Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.
(... auch wenn wohl allgemein in der Praxis die Zahlung des Urlaubsentgelts "ganz normal" mit der monatlichen Abrechnung erfolgt).
Denn diese Regelung - Pauschalierung mit dem Stundenentgelt - bedeutet in der Praxis, dass Du, wenn Du Urlaub nimmst, in dieser Zeit kein Entgelt erhältst, für die Zeit des Urlaubs also das Jahr über sparen müsstest, um während des Urlaubs nicht ohne Entgelt da zu stehen. Hier dürfte es sich um eine unangemessene Benachteiligung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 307 "Inhaltskontrolle" handeln:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1.mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dass hier von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rede ist, muss Dich nicht irritieren, weil Formulararbeitsverträge (also Arbeitsverträge, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vorgibt, ohne dass beide Parteien tatsächlich über deren Inhalte verhandeln;m es muss sich also nicht tatsächlich um Formulare handeln) rechtlich in diesem Zusammenhang wie Allgemeine Geschäftsbedingungen zu behandeln sind.
Ich find die Formulierung „in natura“ etwas eigenartig.
Diese Formulierung bedeutet, dass Urlaub tatsächlich genommen wird.
Gerne geschehen!
Würde ich auch so verstehen. Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass das rechtmäßig ist. Ich kenne allerdings die Rechtslage in Deutschland nicht.
Allerdings kann ich mir nicht vorstellen, dass das rechtmäßig ist.
So sehe ich das auch - siehe meine eigene Antwort.
Vielen Dank :)