Wer zahlt Unterhalt, wenn der Kindesvater und das Jugendamt nicht mehr zahlt? Von wem bekomme ich das?

13 Antworten

Unterhalt bekommst du vom Jobcenter nicht! Der Bedarf deiner Tochter erhöht sich etwas, das bekommst du dann. Warum arbeitest du nicht?

Kanini  27.10.2013, 00:17

Der Bedarf ändert sich nicht, aber der Unterhaltsvorschuss wird nicht mehr angerechnet.

dafee01  27.10.2013, 01:42
@Kanini

Danke, war auch so gemeint, nur falsch ausgedrückt!

isomatte  27.10.2013, 11:45
@Kanini

Natürlich ändert sich auch der Bedarf des Kindes,geregelt nach Altersstufen,Unterhaltsvorschuss kann auf den Bedarf ja nicht mehr angerechnet werden,wenn gar keiner mehr gezahlt wird !!!

melde den wegfall des unterhaltes dem jobcenter. es erfolgt eine neuberechnung in der der unterhalt nicht mehr als einkommen berücksichtigt wird. der betrag der durch den wegfall zur bedarfsdeckung felht wird vom jobcenter ausgeglichen.

Das Kind zählt beim Bedarf natürlich mit. Solange das Kind Unterhalt oder Unterhaltvorschuss erhält, wird dieser als Einkommen des Kindes gerechnet und reduziert somit den Harz 4 Anspruch für das Kind. In gewissen Rahmen macht es im Ergebnis keinen Unterschied, ob Unterhalt gezahlt wird oder nicht. Erst ab einer gewissen Unterhaltshöhe würden sie am Ende mehr Geld zur Verfügung haben. Das liegt daran, das das Einkommen des Kindes nur auf dessen Bedarf gerechnet werden kann. Ist dieser gedeckt fällt das KInd aus der BG. Allerdings rechnet die Arge das Kindergeld dann voll als Einkommen der Mutter.

Der Bedarf Deiner Tochter wird vom JC erhöht, Unterhalt kriegst Du aber nicht

wenn ihr...Eltern.. weiterhin nicht für Euren Lebensunterhalt sorgt, habt ihr Eurer Tochter eine schwere Bürde aufgehalst :( Deine hier hier gestellte Frage stellen sich dann nämlich die Ämter.....

Wer ist zur Zahlung von Herrn...xxx & Frau...XXXX zuständig? Ganz schnell werden die auf Deine Tochter kommen und die Arme, muß dann für Euch blechen sobald sie im guten normalen Bereich gut verdient

und das trotzdem, obwohl ihr nicht ausreichend für sie gesorgt habt, sondern die arbeitende Allgemeinheit.

Rede mit dem Ex und macht einen Wettbewerb... wer zahlt schneller den Unterhalt &&&, der gewinnt hat einen Wunsch frei ;)) damit Kind eine unbelastete Zukunft hat :))

ivonne82  27.10.2013, 11:20

solange die eltern arbeitsfähig sind ist das kind ihnen nicht zum unterhalt verpflichtet. auch wenn diese alg2 bekommen. da könnte die tochter auch 5000 oder 10000 euro netto haben und mit den eltern in einem haushalt leben. es gibt keine pflicht für sie für die eltern aufzukommen!!!!!

Zahra20 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 15:22

meine Tochter ist erst 14 da muss sie noch nicht für uns zahlen und das wird sie auch später nicht

schaefchen5  27.10.2013, 16:00
@Zahra20

wie nett von dir

irdenart  31.07.2014, 10:18
@Zahra20

Ab Rentenalter könnte es doch sein, dann ist es ja kein Hetz Iv mehr, sondern Sozialhilfe, und da greift evtl. das BGB wieder (Verwandte direkter Linie sind einander unterhaltsverpfkichtet!).

Fine80  09.05.2015, 13:35
@irdenart

@ himako333 und irdenart: Versucht gar nicht weiter es ihr zu erklären... Sie hat es nicht verstanden. Ist vergeudete Zeit.

Zahra20 
Beitragsersteller
 27.10.2013, 14:57

meine tochter ist erst 14 jahre deshalb muss sie für uns noch nicht aufkommen

himako333  27.10.2013, 20:30
@Zahra20

klar ich sprach von ihrer Zukunft, und machst ja keine Angaben zu den Gründen Eurer( Eltern) der Bedürftigkeit & 4Jahre sind schnell rum, da kann man auch schon einen neuen Beruf erlernt haben um folgendes auszuschießen...

wenn das..Kein Unterhaltsanspruch der Eltern bei Vernachlässigung, seelischer Grausamkeit und in anderen Härtefällen

In der Rechtsprechung anerkannte Fallgruppen sind nicht nur Straftaten der Eltern gegen ihre Kinder, sondern auch die Vernachlässigung im Kindesalter, nachhaltige seelische Grausamkeit oder die elterliche Weigerung zur Zahlung von Unterhalt zu Zeiten eines Unterhaltsanspruchs der Kinder (beispielsweise zur Finanzierung der Ausbildung)..** **vorliegt muß sie nicht zahlen....*****

Im Rahmen des Erwachsenenunterhalts gilt grundsätzlich das Prinzip wirtschaftlicher Eigenverantwortung. Dieses beinhaltet die Verpflichtung, selbst für den Lebensunterhalt zu sorgen, wobei von einer jedenfalls bis zum Beginn des Rentenalters (§§ 35, 237a SGBVI) bestehenden Erwerbsverpflichtung auszugehen ist.

****Der Umfang dieser Erwerbsverpflichtung beurteilt sich nach einem ähnlichen Maßstab, wie er für die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern gilt (Soyka in Scholz/Stein,* Praxishandbuch Familienrecht J Rn. 16).*


§ 94 SGB XII: Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen....

die Leistungen der Grundsicherung sind ausgenommen :) anders als die Sozialhilfe, die zu einem Übergang von Unterhaltsansprüchen auf den Staat führt