Wer zahlt die Kosten für Leckortung und Malerarbeiten?
Vor einigen Wochen ist an der Küchendecke der Mietwohnung unter uns ein Wasserfleck aufgetreten. Der Hausmeister rief mich an und wir besichtigten sofort unsere Küche. Tatsächlich waren die Fliesen am Boden bei einer Wand feucht. Dort stand auch ein Pappkarton, der bis zur Hälfte etwa mit Feuchtigkeit nass gesogen war. Wir wischten die restliche wenige Feuchtigkeit weg und suchten nach der Quelle. Es war aber nichts zu sehen. Der Hausmeister meinte dann, dass man eine Leckortungsfirma beauftragen müsse, falls das Wasser aus irgendeinem defekten Rohr aus der Wand oder so austrete. (In der Wohnung über uns wurde in dem Zeitpunkt übrigens gerade renoviert (samt Leitungserneuerung. Daher die Vermutung.) Der Hausmeister meinte aber gleich, dass das der Vermieter übernimmt. Ende vom Lied: es wurde kein Rohr entdeckt, dass defekt war. Nur bei uns in der Dusche (Bad liegt gleich neben der Küche) sei eine Fuge defekt und da könne Wasser austreten. Zu diesem Zeitpunkt (der Messung) war die aber trocken. Nur bei den besagten Fliesen bei uns in der Küche, wurde ein höherer Grad an Feuchtigkeit gemessen. Gestern flatterte uns auf einmal eine Rechnung von fast 500,- EUR für die Leckortung ins Haus. Die wir innerhalb von 7 Tagen begleichen sollen, da der Schaden von uns verursacht worden sein soll. Wir können uns aber selbst nicht erklären wie die Feuchtigkeit entstanden sein soll.
6 Antworten
Dies müsst Ihr zunächst dennoch nicht bezahlen. Erst wenn zweifelsfrei feststünde, dass Ihr für den Schaden verantwortlich seid, müsstet Ihr zahlen. Dann würde dies aber auch Eure Haftpflichtversicherung begleichen. Die Leckortungsfirma kann ohnehin nichts von Euch verlangen, da Ihr nicht Auftraggeber seid und somit kein Vertragsverhältnis besteht. Wenn überhaupt kann nur der Vermieter Forderungen an Euch richten...
das habe ich dazu schon im Netz gefunden:
Die Beweislast:
Grundsätzlich trägt derjenige, welcher einen Schadensersatzanspruch geltend macht die Beweislast, d.h. er muss alle rechtlichen Voraussetzungen beweisen, aus denen sich der Schadensersatzanspruch ergibt. Im Mietrecht (§ 538 BGB) findet eine Umkehr der Beweislast statt (ständige Rechtsprechung des BGH, z.B. Urteile vom 26.11.1997 und 03.11.2004 - VII ZR 28/04), damit muss im Ergebnis der Mieter in der Regel nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Erforderlich ist aber, dass der Schaden in der gemieteten Wohnung oder den zur Mitbenutzung überlassenen Gmeinschaftsräumen durch "Mietgebrauch" entstanden ist (also zum Beispiel nicht durch vom Vermieter beauftragte Handwerker). Läßt sich dagegen nicht ausschließen, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlaßt oder beeinflußt worden ist, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters (BGHZ 131,95, 103 f).
Es ging mir hier ja um den Grundsatz.
Du solltest die von Dir zitierten Urteile wenigstens lesen und beurteilen, ob diese zu dem entsprechenden Sachverhalt passen. In dem von Dir zitierten Fall haben die Mieter SELBST Arbeiten in der eigenen Wohnung ausgeführt, und es war nicht klar, ob dies für den entstandenen Schaden ursächlich war. Außerdem wurde dieser Fall noch nach altem Schuldrecht beurteilt. Mit dieser Sache hier hat dies nichts zu tun...
Das müß ihr nie und nimmer bezahlen, wenn ihr nicht die Verursacher des Schadens seid, schließlich ist bei euch ja keine Waschmaschine oder dergleichen ausgelaufen. Verweigere die Zahlung.
Sie haben diese Arbeiten nicht beauftragt, ergo müssen Sie diese Leistung auch nicht bezahlen. Das gilt im Übrigen auch dann, wenn der Vermieter Ihnen nun diese Rechnung aufmacht. Der Vermieter ist in der Beweispflicht, Ihnen nachzuweisen, dass Sie den Schaden zu verantworten haben. Im Übrigen zahlt die Gebäudehaftpflicht zunächst den Schaden. MfG
Die bevorstehenden Malerarbeiten in der unterliegenden Wohnung sollen wir auch übernehmen. Niemand weiß aber wirklich, woher das Wasser kam!