Wer trägt Versandkosten bei nichtigem Kaufvertrag für Warenrücksendung?
Hallo!
Wenn Person A von Person B eine Ware C gekauft und kostenfrei geliefert bekommen hat und dann Person A nach Prüfung erkannt hat, dass die Ware C offenkundig und sofort erkennbar zum bestimmungsmäßigen Zweck gänzlich ungeeignet ist und A deshalb von einer arglistigen Täuschung ausgehen darf, wer trägt dann die Rücksendekosten für die Ware? Person A oder B?
Danke, Cid
4 Antworten
Arglistige Täuschung muss man erstmal beweisen. Bei Internetkäufen über 40 Euro trägt in der Regel immer der Verkäufer die Versandkosten, wobei Du als Käufer den Rücksendegrund NICHT angeben brauchst. Steht in den AGB jedes Verkäufers bezüglich der Rückgabe. Der Verkäufer kann nicht wissen, was Du mit der Ware machen willst. Deshalb kann er dich höchstens mit der Artikelbeschreibung täuschen- aber, wie gesagt, dass muss erstmal bewiesen werden. Ansonsten trägt unter einem Wert von 40 Euro der Käufer die Versandkosten. Willst Du jetzt etwa eine Anzeige erstatten? Wenn unter 40 Euro, dann interessiert das eh keinen Staatsanwalt. Über 40 Euro- schick es kostenlos zurück, aber kontaktiere für einen Retoureschein VORHER den Verkäufer. Unfreie Sendungen muss er nicht annehmen.
Der Letzte Satz ist falsch. Der Verkäufer muss auch die unfreie Sendung annehmen. Allerdings kann er dem Kunden die Differenz zu den "normalen" Versandkosten in Rechnung stellen. Aber nur, wenn er in seinen AGB bzw. Widerrufsbelehrung stehen hat, dass er dem Kunden bei Bedarf einen Retourenschein zuschickt bzw. das er ihm die Versandkosten erstattet.
§ 357 Abs. 2 BGB:
Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.
Was aus der Fragestellung nicht genau hervorgeht ist, ob Person B ein gewerblicher Verkäufer ist oder eine Privatperson, was ich eher aus Deiner Fragestellung schließen würde?
Der Absender.