Wer trägt Kosten für Ersatz von Elektrogeräten in der EBK in einer Mietwohnung?
Hallo,
seit einem Jahr wohne ich in einer Mietwohnung mit EBK.Wie vermutlich bei vielen habe ich den Mietvertrag zwar gelesen, mir aber über einige Kleinigkeiten keine Gedanken gemacht.
U.a. wegen aktueller Erfordernis, stellen sich mir nun einige Fragen:
Angaben zum Mietvertrag:- Unter Mietsache ist genannt, dass "1 Küche" mitvermietet wurde- Bei Sonstiges ist zu lesen: "Die eingerichete Küche wird leihweise überlassen. Reparaturen und Austausch von Elektrogeräten trägt der Mieter."- Kleinreparaturen trage ich bis 125€
Nun meine Fragen:
1. Ist es rechtswirksam, die Küche und Elektrogeräte an mich zu übergeben, so dass ich die Geräte (aktuell: der Ofen) auf meine Kosten reparieren lassen muss?
2a.Wenn Ja: Kann ich den Ofen nun durch einen beliebigen supergünstigen Second-Hand-Ofen ersetzen?
2b. Wenn Nein: Trage die die Mindestsumme für Kleinreparaturen?
Vielen Dank bereits im Voraus
Mona
5 Antworten
1. Ist es rechtswirksam, die Küche und Elektrogeräte an mich zu übergeben, so dass ich die Geräte (aktuell: der Ofen) auf meine Kosten reparieren lassen muss?
Entweder ist es vertraglich festgehalten oder die Gegenstände waren bei Einzug in der Wohnung; in beiden Fällen gilt:
Bei einer wirksamen Kleinreparaturklausel muss der Mieter eine Rechnung bis zu dem im Mietvertrag wirksam vereinbarten Kleinreparaturbetrag bezahlen.
2a.Wenn Ja: Kann ich den Ofen nun durch einen beliebigen supergünstigen Second-Hand-Ofen ersetzen?
Entfällt wegen Unwirksamkeit.
2b. Wenn Nein: Trage die die Mindestsumme für Kleinreparaturen?
Entfällt wegen Unwirksamkeit aber es würde bei Wirksamkeit gelten:
Ist der Rechnungsbetrag auch nur einen Cent höher, muss der Vermieter die Rechnung bezahlen; anteilig muss der Mieter dann auch nicht zahlen.
Habe ich keine Möglichkeit ihn zu "zwingen" die Reparatur durchführen zu lassen bzw. das Gerät zu ersetzen? Muss ich ankündigen, dass ich eine Firma beauftrage und die Miete verringere?
Mangel
- Man muss den Vermieter über die Mängel in Kenntnis setzen.
(Per Einwurfeinschreiben)
- Setzen Sie ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel.Bei nicht schwerwiegenden Mängeln 2-4 Wochen. Bei Schwerwiegenden kürzer.
- Die Frist muss datumsmäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Alsonicht schreiben „umgehend“ oder„sofort“, sondern „bis zum [Datum in dreiWochen].
- Kündigen Sie dem Vermieter an, dass Sie bei fruchtlosem Ablaufder Frist eine Ersatzvornahme (Selbstbeauftragung) vornehmen werden und dieKosten ab übernnächsten Monat mit der fälligen Mietzahlung aufrechnen werden.
Ist der Vermieter nicht erreichbar oder nicht rechtzeitig erreichbar, etwa, wenn er gerade in Urlaub ist und be- oder entsteht ein Mangel, dessen Behebung zur Abwendung einer Gefahr für den Mieter oder die Mietsache nicht aufgeschoben werden kann, kann der Mieter ebenfalls entsprechende Maßnahmen veranlassen und vom Vermieter Aufwendungsersatz verlangen.
Neben oder anstatt der Ersatzvornahme darf die Miete angemessen gemindert werden.
Muss ich im Schreiben darauf hinweisen, dass die "Zusatzklausel" nicht rechtswirksam ist?
Müssen nicht, aber würde ich machen.
Der Vermieter kann eh nichts an der Unwirksamkeit ändern; auch keine Mietvertragsänderung.
"Die eingerichete Küche wird leihweise überlassen. Reparaturen und Austausch von Elektrogeräten trägt der Mieter."- Kleinreparaturen trage ich bis 125 EURO
Beide Klauseln sind unwirksam. Die EBK ist Bestandteil der Mietsache, da bei Mietbeginn in der Wohnung befunden. Für deren dauerhafte Funktionstüchtigkeit ist der Vermieter verantwortlich. Er muss also Reparaturen bezahlen oder für gleichwertigen Ersatz sorgen.
Die KRP ist unwirksam, da der Wert für Einzelreparatur zu hoch angesetzt ist (der BGH meint, max. 100 EURO). Außerdem fehlt die Angabe der Jahressumme.
Gebe also wegen des kaputten Herdes der Vermieterin diesen Mangelschriftlich per Einwurfeinschreiben zur Kenntnis und fordere sie auf, diesen binnen einer Frist von zwei Wochen (Datum festlegen) zu reparieren bzw.zu ersetzen. Bei Verzug darfst du das selbst über eine Firma veranlassen und die Kosten ab übernächstem Monat mit der Miete aufrechnen.
Belehren musst du den V. nicht, die EBK mit Geräten ist mitvermietet. Die Gewährleistung der Gebrauchsfähigkeit ist deshalb Sache des Vermieters. Machs diesbezüglich wie von mir geschrieben.
Bezüglich der Ersatzvornahme und Verrechnung der Kosten gib das dem Vermieter in deinem Schreiben gleichzeitig zur Kenntnis, sodass er weiß, was ihn u. U. erwartet.
KRP >>> KRK = KleinReparaturklausel
Normaler Verschleiß ist ja durch die Miete gedeckt. Anders ist es, wenn du selbst etwas kaputt gemacht hast.
So dachte ich es mir.
(Ich habe nichts kaputt gemacht, der Ofen ist während dem Gebrauch von selbst kaputt gegangen).
Ich hatte befürchtet, dass er mir die Verantwortung etc. durch seine "Zusatzklausel" übertragen hat.
Da glaubte der Vermieter, Dir auf diese Weise Reparaturkosten anlasten zu können, falls diese mal anfallen sollten oder gar den Ersatz der Geräte. Das macht kein deutsches Gericht mit.
Er versucht, Dir zu leihen, was er Dir vorher vermietet hat. Der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die vermietete Küche auch funktioniert, also dass der Herd repariert wird. Die Klausel mit den Kleinreparaturen € 125,- ist jedoch i. O.
Zu 1.: Es ist auf diese Weise (leihweise) nicht rechtswirksam
Zu 2a .: Nein, kannst Du nicht. Was Du jedoch kannst ist, den kaputten Ofen rausnehmen, einen eigenen einsetzen und beim Auszug den kaputten wieder zurück bauen. In jedem Fall bist Du verpflichtet, Mängel an der Mietsache dem Vermieter schnellstens mitzuteilen. Er könnte also, noch bevor Du einen Austauschherd eingesetzt hast, jemand zur Reparatur schicken. Meint er, Du wärst zuständig, dann tausch einfach aus und bau am Ende den kaputten wieder zurück. Du hättest dann immer noch Gelegenheit, mit ihm weiter zu streiten.
Zu 2b.: Die Frage ist nicht zu verstehen.
Nochmal zu 1.: Rechtswirksam hätte er Dir die Küche übertragen können, wenn er sie Dir geschenkt hätte. Nachweislich auf einem Stück Papier außerhalb des Mietvertrags. Dann würde sie jetzt Dir gehören und Du könntest damit wirklich machen, was Du willst.
Die Klausel mit den Kleinreparaturen € 125,- ist jedoch i. O.
Widerspruch!: Die Rechtsprechung besagt, dass dieser Wert über dem Zulässigen von 100 EURO (BGH) liegt und deshalb die Klausel unwirksam ist. Durch das Fehlen der Jahressumme ist auch schon deshalb die KRK unwirksam.
Bzgl. der Jahressumme steht: "max. 6% der Nettojahresmiete". Hatte ich vergessen in der Frage zu schreiben!
Trotzdem ist die Klausel auf Grund der zu hoch angesetzten Kosten je Einzelreparatur unwirksam.
@albatros: Du darfst dabei nur nicht übersehen, dass es durchaus regionale Unterschiede geben kann. In Regionen, in denen nicht nur die Mietpreise sehr hoch sind, sondern auch die Handwerker nicht über mangelnde Auslastung klagen können, ziehen auch die Stundenlöhne und Anfahrtskosten kräftig an. Gerichte in diesen Regionen sehen das auch und richten sich danach. So kann es durchaus sein, dass eine Kleinreparatur-Klausel im Norden oder Osten Deutschlands mit 100 € schon fast zu hoch ist, während sie in den von mir beschriebenen Regionen auch mit 125 € oder noch mehr von Richtern akzeptiert werden.
Wenn Du schreiben würdest, "die Klausel kann aufgrund der zu hoch angesetzten Kosten je Einzelreparatur unwirksam sein", würde ich Dir sofort zustimmen.
Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Antwort!
Frage 1 habe ich nun verstanden!
2a habe ich mir so auch schon überlegt. Dann stehe ich erst vor der Kautionsrückgabe wieder vor dem Problem. So wie ich deine Antwort verstanden habe, kann mein Vermieter mir allerdings auch dann keine Abzüge für dann anfallende Reparaturen abziehen.
(2b hat sich durch die Antwort erledigt :) )
Meint er, Du wärst zuständig, dann tausch einfach aus und bau am Ende den kaputten wieder zurück.
Habe ich keine Möglichkeit ihn zu "zwingen" die Reparatur durchführen zu lassen bzw. das Gerät zu ersetzen?
Du kannst ihn nicht zwingen. Höchstens per Gerichtsprozess, aber bis dahin bleibt die Küche kalt.
Du kannst ihm den Mangel noch einmal schriftlich per Einwurfeinschreiben mit Fristsetzung mitteilen und ihm dabei auch mitteilen, dass die Funktionsfähigkeit der Küche und damit auch des Herds, selbst wenn sie "geliehen" ist, in seiner Verantwortung liegt.
Passiert bis zum Ablauf der Frist nichts, kannst Du im Rahmen der Ersatzvornahme selbst einen Kundendienst beauftragen. Die Rechnung musst Du allerdings selbst bezahlen und kannst sie dann an den Vermieter weiter reichen. Zahlt er sie nicht, ziehst Du den Betrag von der Miete ab. Trotzdem wird das am Ende irgendwo doch wieder auf einen Streit über die Kaution hinaus laufen.
Du mußt den Ofen im Zeitwert ersetzen. d.h. mit einem Gleichwertigem Gebrauchtgerät oder mit einem Neugerät der dem derzeitigen Wert des Gebrauchtgerätes entspricht.
Will der Vermieter mehr muß er draufzahlen.
Woher hast du nur solch gewaltige Falschaussage? Es ist eine Hauptpflicht des VERMIETERS, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Das kannst du gerne im BGB nachlesen (und googlen).
Aufgrund der unwirksamen Klausel muss hier nichts ersetzt werden, zumindest nicht vom Mieter!
Muss ich im Schreiben darauf hinweisen, dass die "Zusatzklausel" nicht rechtswirksam ist?
Als ich Ihn auf den Ofne angesprochen habe, hat er mich auf die Klausel (die mir bekannt war, ich jedoch nichts über die wirksamkeit wusste) hingewiesen.
Muss ich ankündigen, dass ich eine Firma beauftrage und die Miete verringere?