Wer muss ein zweites Hausgutachten zahlen?
Pflichtteilsberechtigter forderte Hausgutachten einer veschenkten Immobilie, der Beschenkte und zugleich Erbe beauftragte einen anerkannten Gutachter. Pflichtteilsberechtigter ist mit dem Schätzwert nicht zufrieden und verlangt über Anwalt ein neues Gutachten auf Kosten des Beschenkten/ Erben - ist er dazu verpflichtet, denn er kam der ersten Aufforderung nach, der Gutachter hat einen guten Ruf und das erste Gutachten ist detailliert und erfüllt die Bedingungen.
3 Antworten
Der Auskunfstanspruch des Pflichtteilsberechtigten ergibt sich aus § 2314 BGB. Demnach kann er lediglich ein bewertetes Nachlassverzeichnis verlangen, sofern er dabei nicht notarielle Mitweirkung und seine Hinzuziehung bei Aufnahme der Nachlassgegenstäe beanspruchte.
Darüber hinaus kann er lediglich Versicherung der Angaben an Eides statt verlangen.
Der PB hat hingegen kein Anspruch auf Auswahl eines bestimmten Sachverständigen, etwa eines öffentlich vereidigten Sachverständigen, soweit der beauftragte Gutachter über die erforderliche Sachkunde zur Bewertung des Nachlassgegenstandes verfügt
Zudem müssen die Grundlagen seiner Bewertung in dem Gutachten nachvollziehbar dargelegt werden und den üblichen Grundsätzen der Wertermittlung entsprechen. Kommen verschiedene Wertermittlungsmethoden in Betracht, muss sich das Gutachten damit auseinandersetzen, warum die eine oder andere Methode gewählt wurde.
Der Pflichtteilsberechtigte hat nicht das Recht, die Wertermittlung in eigener Verantwortung durchzuführen, etwa eine Betretungsrecht für eine eigenen Begutachtung. Das gilt selbst dann, wenn er bereit ist, die Kosten hierfür selbst zu tragen.
Ein nach § 2314 BGB vom Erben vorgelegtes Gutachten ist für den Pflichtteilsberechtigten nicht verbindlich. Selbstverständlich steht es ihm frei, ein ihm vorgelegtes Gutachten nach Aktenlage durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen oder gar ein eigenes Gutachten auf eigene Kosten einzuholen, so es denn ohne Besichtigung durchgeführt werden würde.
Er kann demnach einen anderen Wert seiner Pflichtteilsrechnung zugrunde legen. Allerdings muss er im Streitfall bei Gericht einen anderen Wert beweisen. Und dürfte da verpflchtet werden, ein Drittgutachten vorzulegen.
Im Ergebnis wäre die Forderung des Anwalts mangels Rechtsgrund zurückzuweisen und auf den i. S. d. § 2314 BGB vollumfänglich erteilten Auskunftsanspruch zu verweisen.
Idealerweise unter Beifügung eines Verrechnungsschecks i. H. des errrechneten Pflichtteilanspruchs in Geld Fakten schaffen.
Damit dürfte der PB es sich noch einmal überlegen, ob sich sein Prozess- und ggf. doppeltes Gutachterkostenrisiko im niedrig fünfstelligen Bereich für ihn tatsächlich rechnen könnte.
G imager761
DANKE!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Wenn der Pflichtteilsberechtigte mit dem Gutachten nicht einverstanden ist, muss er auf seine Kosten einen neuen staatlich vereidigten Gutachter bestellen. Liegen die Gutachten weit auseinander, was passieren kann, wird letztendlich vom Gericht ein Gutachter bestellt. Jeder Gutachter verdient sein gutes Geld, er macht es nicht umsonst. Ein Wahnsinn!
Es bezahlt stets der bestellt! Wird ein Anspruch gerichtlich angezweifelt, bestellt das Gericht einen Gutachter und der Richter legt die Anteilwerte fest. In solchem Falle zahlt der, der im Verfahren unterlegen ist oder der Richter weist die Kosten anteilig nach eigenem ermessen zu.