Wer ist im Recht, muss sie den Roller zurückgeben?
Hallo zusammen,
In Sozialkunde sind wir zurzeit einen Text am lesen wo es über ein 17-jähriges mädchen geht die einen Ausbildungsplatz gefunden. Sie wohnt unter der Woche wohnt sie ihn einem Wohnheim für Auszubildende und am Wochenende im 120km erntfernten Heimatort, Hückelhoven. Sie hat 3 Monate Geld gespart und hat sich von diesem Geld ein Roller gekauft. Als die Eltern dies Erfahren haben wollten sie das sie den Roller sofort wieder verkauft.
Wer ist jetzt im Recht? Die Eltern, da ihr Kind noch minderjährig ist ? Oder ist das Mädchen im Recht ?
Fals ihr da noch irgendwelche § aus dem Gesetzbuch kennt würde ich mich darüber natürich auch freuen.
Ich danke schonmal für eure zahlreichen Antworten und wünsche allen einen schönen Mittwoch Abend.
7 Antworten
Das Mädchen muss den Roller nicht verkaufen - aber ihre Eltern können den Kauf des Rollers beim Händler rückgängig machen.
Als das Mädchen den Kaufvertrag mit dem Händler schloss, war das Rechtsgeschäft erstmal nur "schwebend unwirksam". Es fehlte die Genehmigung der Eltern. Wenn die Eltern diese nachträgliche Genehmigung nun verweigern würden, müsste der Händler das Geld zurückgeben und die Tochter den Roller.
Siehe auch §108 Bürgerliches Gesetzbuch: http://bundesrecht.juris.de/bgb/BJNR001950896.html
Wenn die Eltern aber nur verlangen, dass die Tochter den Roller verkauft, ist das etwas anderes. Wenn die Eltern gegenüber dem Händler nicht widersprechen ist der Roller Eigentum der Tochter. Einfach wegnehmen können die Eltern den Roller nicht. Eventuell könnten sie aber die Benutzung des Rollers verbieten.
§110 BGB Wird auch umgangssprachlich "Taschengeldparagraph" genannt. Jedoch geht der Wert eines Rollers weit über das übliche Maß des Taschengeldes hinaus. Zudem muss beachtet werden, das ein Roller Folgekosten verursacht (Reperatur, Versicherung und Benzin).
§110 BGB deckt üblich einen Kauf in Höhe von 100 Euro ab. Das Problem bei dem Gesetz ist, das es sehr unbestimmt ist.
Ansonsten ist ein Vertrag der mit einem Minderjährigen geschlossen wurde bis zur Einwilligung der Eltern schwebend unwirksam §108 BGB.
Das bedeutet die Eltern könnten zum Händler gehen und den Kauf rückgängig machen.
Sie darf den Roller behalten! Da sie den Kauf "im Rahmen ihres Ausbildungsverhältnisses" braucht, durfte sie ihn OHNE Zustimmumg der Eltern kaufen (von ihrer Ausbildungsvergütung), "schwebend unwirksam" liegt hier nicht vor! Das Lehrbuch stellt die Frage ja gerade deshalb, weil ihr an diesem Sonderfall die Ausnahmeregelung vom Taschengeld-Paragrafen lernen sollt!
obwohl man als 17jährige einen roller fahren darf, weiß ich gar nicht, ob man einen ohne zustimmung der eltern überhaupt kaufen darf, weil unter 18. und ob er verkauft werden darf. wenn das aber alles geht, hat sie recht.
per Gesetz muß sie den Roller nicht verkaufen. Wenn sie in nur drei Monaten so viel sparen konnte, wie der Roller gekostet hat, liegt die Anschaffung im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten. Der Kauf ist auch nicht anfechtbar, es bedurfte nicht der Zustimmung der Eltern. Allerdings können die Eltern den Roller einfach nehmen und verkaufen, da es innerhalb der Familie rechtlich keinen Diebstahl gibt. Streß ist aber vorprogrammiert.