Wenn man in Deutschland eine Botschaft eines anderen Staates betritt...
...hält man sich dann offiziell in dem jeweiligen Staat auf oder ist es lediglich so, dass auf dem Gelände einer Botschaft zwar die Gesetze eines anderen Staates gelten, es sich jedoch immer noch um Territorium der Bundesrepublik Deutschland handelt?!
5 Antworten
Ist immer noch Deutsches Gebiet mit deutschem Recht, gehandhabt wird es aber in der Regel so, dass die deutsche Exekutive nur bei Aufforderung eine Fremde botschaft betritt
Das ist keine "Handhabung", sondern geltendes Völkerrecht!
Botschaften sind nicht exterritoriales Gebiet, auch wenn das immer behauptet wird.
Die Exekutive eine Landes agiert nicht auf Botschaftgelände. Die Polizei wird des Gastlandes wird also eine Botschaft ohne Einladung nicht betreten, sie dürfte es aber.
Nein, auch die Polizei darf das Botschaftsgelände nicht betreten. Sie darf das Gelände nur mit Zustimmung der Botschaftsangehörigen betreten.
Du verwechselst Exterritorialiät mit diplomatischer Immunität.
Man hält sich auf dem Territorium der BRD, aber auf von ihr hoheitsrechtlich nicht beeinflussbarem Gebiet auf. Soll heißen, dass die Organe der BRD das Gelände nicht betreten dürfen ohne Genehmigung des Botschafters bzw. der entsprechenden Autoritäten des entsendenden Staates (auch nicht bei Großfeuer, totaler Überschwemmung o. ä.).
Machen sie es doch, dann gibt es gewöhnlich viel diplomatischen Hickhack und meist reziproke, d. h. adäquate, Maßnahmen auf der Gegenseite.
Das wird u. a. durch die "Wiener Konvention über diplomatische Beziehungen" vom 18.04.1961 geregelt.
Es ist immer noch Territorium des Gastgeberland.
Allerdings verzichtet der Gastgeberland auf bestimmte Ausübungen seine Territorialrechte.
im selben Zusammnhang auch Wiki konsultieren und nach Extraterritorialität, Irrtümer suchen.
Oder "WüD" suchen.
Nein, ja ... nachlesen, Lexikon-Frage.
http://de.wikipedia.org/wiki/Diplomatenstatus#Unverletzlichkeit_des_Missionsgeb.C3.A4udes
Das ist eine reine juristische Spitzfindigkeit, wie etwa die Trennung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit.
De facto erklärt sich der "Gastgeber-Staat", also jener Staat, in dem die Botschaft errichtet wird, das Botschaftsgelände "wie exterritorial zu behandeln": Das betrifft besondere Hausrechte ebenso, wie das Anerkennen besonderer Gepflogenheiten (u. a. im Gastgeber-Land eigentlich verbotene Drogen, etc.).
Dass es dennoch nicht exterritorial ist, hat einzig mit dem Völkerrecht zu tun: Es soll beispielsweise nicht möglich sein, ein Botschaftsgelände als "Brückenkopf für einen Kriegseinsatz" nutzen zu können.
Das ist falsch. Mit der "diplomatischen Abtretung" des Botschaftsgeländes unterliegt dieses NICHT mehr dem unmittelbaren Hoheitsrecht des Gastgeber-Landes. Vielmehr bedürfte beispielsweise auch das "Betreten des Botschaftsgeländes" der Zustimmung der dort anwesenden (oder verantwortlichen) Diplomaten. (Und "Diplomaten" sind a priori und bis zur Feststellung anderer Umstände erst einmal alle Mitarbeiter der Botschaft; im Zweifel auch der eigene Koch, der eigene Hausmeister und deren Familienmitglieder.)
Würde diese Zustimmung nicht eingeholt, käme das dem Bruch des Völkerrechts gleich.
Kurz gesagt: Sie dürfen es NICHT betreten. Es sei denn, sie wurden dazu eingeladen. Und selbst wenn sie es betreten, müssen sie - im übertragenen Sinne - brav auf den Wegen bleiben.