Wenn man gewerblich Nachhilfe gibt kann man dann noch von privat Nachhilfe geben sprechen?
Und ist gewerblich Nachhilfe = Nachhilfe Institut oder weit davon entfernt?
9 Antworten
Gewerblich ist die Nachhilfe dann, wenn Du damit Deinen Lebensunterhalt verdienst - also mindestens 8000,-€ im Jahr (da beginnt die Steuerpflicht).
Private Nachhilfe ist, wenn Du ab und zu in kleinem Rahmen Nachhilfestunden gibst.
Mir hat ein MA des Finanzamts erklärt, dass private Tätigkeiten mit gelegentlichen geringen Einnahmen als Hobby angesehen werden und nicht angemeldet werden müssen. Lediglich wenn man später einen Verlustvortrag geltend machen will, muss man die Tätigkeit gleich anmelden.
Wenn es um Fragen zur Gewerbeanmeldung geht, solltest du nicht das Finanzamt fragen, sondern das Gewerbeamt. Die einen kümmern sich um Steuerrecht und die anderen um Gewerberecht. Das sind zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete. Und keiner kennt sich vertieft im anderen aus.
In unserem Gewerbeamt sitzt eine Tussi, die nichtmal wusste, dass es freie Berufe gibt - soviel zur Kompetenz von Verwaltungsangestellten...
Das Finanzamt hatte ich um Auskunft gebeten, weil ich erwog, eine FA zu gründen und wissen wollte, welche Steuern da wann anfallen würden.
"soviel zur Kompetenz von Verwaltungsangestellten" und meinst du nun auf alle Verwaltungsangestellten schließen zu können ? Du bist ja ein Held.
Hier findest Du einige Informationen darüber, wann eine Nachhilfe als gewerblich einzustufen ist. Das ist im Falle des Unterrichtens nämlich nicht so ganz eindeutig und kommt auf die näheren Umstände an.
https://www.gewerbeanmeldung.de/gewerbe-anmelden/nachhilfelehrer
Gruß Matti
Private Nachhilfe heißt es in Abgrenzung zur Nachhilfe, die von Schulen oder öffentlichen Trägern angeboten wird. -> das bezieht sich auf den Schüler
Gewerblich bedeutet, daß die Nachhilfe entgeltlich erfolgt. Ob es sich dabei um ein Unternehmen (Institut) handelt oder eine natürliche Person spielt dabei keine Rolle. -> das bezieht sich auf den Lehrer
Falsch!
Nicht Falsch! - Die Gewerbeeigenschaft beginnt mit der Gewinnerwartungsabsicht nicht mit der Steuerpflicht (siehe Gewerbeordnung)
Gewerblich/freiberuflich oder privat im steuerrechtlichen Sinn
Gewerblich/freiberuflich tätig ist man, wenn man gegen Entgelt mit Gewinnerzielungsabsicht und nachhaltig am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt.
Privat ist es dann, wenn die obigen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Tätigkeit der "Liebhaberei" dient (Hobby).
Die private (gelegentliche) Nachhilfe gegen Entgelt ist aber auch steuerpflichtig.
Grundsätzlich sind alle Einnahmen steuerpflichtig, die in die 7 Einkunftsarten passen und nicht gem. § 3 EStG steuerfrei sind. Ausgaben können abgezogen werden.
Gibt man regelmäßig Nachhilfe und bestreitet im Grunde seinen Lebensunterhalt davon, dann sind das Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit.
Gibt man gelegentlich (im Umfang von weniger als 1/3 der jährlichen Arbeitszeit und nicht mehr als 2.400 € Einnahmen) nebenberuflich Nachhilfe, so sind das ebenfalls Einkünfte aus nichtselbstäniger Tätigkeit, die aber bis 410 € im Jahr steuerfrei bleiben und von 410,01€ bis 820 € nur zum Teil besteuert werden, sofern keine anderen Gewinneinkünfte vorliegen = Härteausgleich). Hat man keinen Hauptberuf, ist man auch nebenberuflich tätig (z. B. Rentner, Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten).
Die Nebentätigkeit darf keinen inhaltlichen Bezug zur Haupttätigkeit haben.
Die Übungsleiterpauschale von 2.400 € kann in Anspruch genommen werden, sofern man für eine gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organiation oder für eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (z. B. VHS) tätig ist.
Zusammengefaßt kann man feststellen, daß die Einnahmen in jedem Fall steuerlich relevant sind - das Steuerrecht interessiert sich im Grunde erst einmal nicht dafür, ob man Einnahmen "privat" oder "beruflich" erzielt - nur die steuerliche Behandlung der Einnahmen ist dann von Fall zu Fall unterschiedlich.
Trotz Steuerpflicht können aber auch keine Steuern zu zahlen sein, wenn das zu versteuernde Einkommen (Einnahmen ./. aller steuerlich zulässigen Abzugsbeträge) unter z. Zt. 9.000 €/Verheiratete 18.000 € liegt und/oder die Einnahmen aus einem anderen Grunde steuerfrei oder nicht steuerbar wären, weil sie in keine der 7 Einkunftsarten passen (z. B. Lottogewinn, Sportwettgewinne).
Das stimmt so nicht:
Wer selbst Nachhilfe anbietet, betreibt eine selbständige freiberufliche Tätigkeit.
Wer für ein Nachhilfe-Institut arbeitet, betreibt eine nichtselbständige freiberufliche Tätigkeit.
Nachhilfelehrer gelten als Freiberufler und sind damit keine Gewerbetreibenden!
https://de.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(Deutschland)
Wenn man ein Nachhilfeinstitut mit mehreren Lehrern betreibt, gilt das als Gewerbe.
Blödsinn. Was hat die Steuerpflicht mit der Frage nach Gewerbe zu tun ? Im Übrigen kennt das Gewerberecht weder Umsatz- noch Gewinnfreibeträge. Wer gewerblich tätig ist - egal ob zu Haupt- oder Nebenerwerb -, muss das sogar anmelden, wenn er damit Verluste macht !