Wenn jemand Hausverbot hat, und trotzdem die Wohnung betreten will ...
hat man dann das Recht handgreiflich zu werden ?
Nochnal kurz zur Erklärung : Ich habe in meiner Wohnung ein Huasverbot ausgesprochen gegen eine gewisse Person. (nicht vermieter o.a.) Wenn dieserjenige jetzt vor meiner Tür steht und sich Zutritt verschaffen will, habe ich dann das Recht ihn z.B. grob anzufassen & nach draußen zu befördern, ohne dass das als Körperverletzung o.a. gilt ?
Da ich eine Frau bin, und die gewisse Person ein Mann, bleibt mir nichts anderes übrig als z.B. Ihn an den Haaren zu packen und mit Tritten rauszuscheuchen.
Darf ich das ?
17 Antworten
hat man dann das Recht handgreiflich zu werden ?
Ja.
Zum einen ist ein widerrechtliches und gewaltsames Betreten einer fremden Wohnung wohl recht eindeutig als rechtswidriger Angriff zu werten, gegen den man erforderliche Maßnahmen einleiten darf um diesen abzuwenden. Taten, die in diesem Zusammenhang begangen werden (z.B. die Körperverletzung ruch das Haareziehen und Treten) sind nicht strafbar - § 32 StGB.
Zum anderen gibt es noch den Rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB:
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Aus dem Beamtendeutsch übersetzt: Den Angreifer haareziehend und tretend nach draußen befördern wäre in dem Zusammenhang wohl absolut legitim, ihn mit dem Küchenmesser, Baseballschläger, Tonfa, oder der Bratpfanne zu bearbeiten nicht.
Nimmt er sich aber Sachen weg, die ihm nicht gehören, und wendet er dazu Gewalt an (und dazu gehört bereits das Beiseiteschieben oder gar -schubsen an der Eingangstür) begeht der Angreifer nicht nur einen simplen Hausfriedensbruch sondern einen Raub - ein Verbrechen, welches nach § 249 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird. Dass man sich gegen ein solches verbrechen zur Wehr setzen darf ist wohl selbstverständlich!
Du hast, wenn diese Person nach Aufforderung nicht geht, oder gar versucht sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen die Polizei zu rufen und die Person wegen Hausfriedensbruch anzuzeigen.
Du hast aber auch das Recht entweder die Tür erst gar nicht auf zumachen oder sie ihr (der Person) vor der Nase zuzuschlagen.
Da ich eine Frau bin, und die gewisse Person ein Mann, bleibt mir nichts anderes übrig als z.B. Ihn an den Haaren zu packen und mit Tritten rauszuscheuchen.
Nun ja, das könnte man u. U. als Notwehr auslegen;-)
Ein Hausverbot endet in einem Mehrfamilienhaus vor der Wohnungstür. Bei einem Einfamilienhaus an der Grundstücksgrenze. In Deutschland zählt immernoch das GRUNDGESETZ der Unverletzlichkeit der Wohnung. Bei jemand, der widerrechtlich in Deine Wohnung will, darfst Du ALLE ERFORDERLICHEN UND VERHÄLTNISMÄßIGEN Mittel ergreifen, um ein Eindringen zu verhindern. Bedeutet: Ist der Eindringende bekannt als Gewalttäter, gegen den Du rein Körperlich nichts ausrichten kannst, so dafst Du zu jedem Mittel greifen, das ihn stoppt und Dir die Möglichkeit zur Flucht gibt. Jedoch darfst Du vorher NICHT die Tür öffnen, sondern mußt die Polizei verständigen. Erst wenn die Person mit Gewalt eindringt, hast Du jedes Recht, Dich, Deine Habe oder andere Personen in Deinem Hausstand zu schützen (vorgebeugte Notwehr). Ansonsten wäre da noch Stalking usw in Betracht zu ziehen.
Siehst Du die Person, ruf die Polizei (kostet ja nix) Und besser einmal umsonst als einmal zu spät! Kommt er rein, Stoppe ihn mit was auch immer! ABER: nur so weit gehen, das es Dir ermöglicht wird zu füchten bzw. einen großen Vorsprung zu haben. Ansonsten fällt es auf Dich zurück, wenn Du ihm beide Beine brichst, die Zähne herauskickst um ihm dann noch ein Scheckkartengrinsen zu verpassen. Alles gute!
Erst Polzei, dann wehren !
Natürlich, wie auch sonst. Wenn der vor der Tür steht und dagegen bummert oder anderweitig versucht, sich gewaltsam Zutritt zu verschaffen, hat man eigentlich noch genügend Zeit, den Notruf zu wählen und den Leuten am anderen Ende zu schildern, dass da gerade jemand gewaltsam in die Wohnung eindringen will - das Gepoltere sollte der Cop am anderen Ende ja eigentlich hören. Hat man das getan und der Angreifer schafft es doch vor Eintreffen der Polizei ist man selbstverständlich berechtigt, sich zu wehren, und zwar mit allen Mitteln die erforderlich sind, diesen gegenwärtigen Angriff abzuwehren. Ein CS-Spray oder Pfeffer-Tierabwehrspray mit Sprühstrahl (nicht Sprühnebel!) wäre da z.B. Mittel der Wahl - Tür aufgetreten, Spray ins Gesicht gejagt. Auf einen Nahkampf mit Haareziehen und Treten würde ich mich nicht einmal als Mann einlassen.
Wenn er käme und sich unrechtmäßig Zutritt verschafft, dann wäre es Hausfriedensbruch. Selber Handgreiflich werden nur dann, wenn Du in einer Notlage bist.
.. gilt das denn als Notlage, wenn er hier reinkommt und (er will Sachen holen die nicht ihm gehören, alles sehr kompliziert ^^) sich seinen angeblichen Besitz schnappt und damit rausspaizeren will ?
Wenn, dann sollte so etwas nur unter Zeugen geschehen. Ich würde Ihn erst garnicht in die wohnung lassen !!!
Am besten du rufst die Polizei. Die kann deinem Hausverbot noch besser Nachdruck verleihen. Wenn du nette männliche Nachbarn hast kannst du auch mit ihnen ausmachen das du sie zu Hilfe rufen kannst z,B. per Telefon. Türschlösser auswechseln nicht vergessen falls er noch einen Schlüssel haben sollte. Oder schwere Türkette.
Ich denke der Typ wird schon längst wieder weg sein bevor die Polizei eintrifft .. hab dann auch sicherlich keine Beweise das er da war ... hmm ..
Nachbarn könnten das doch wohl bezeugen oder? Die sind auf jeden Fall für die Polizei glaubwürdig.
okay, das werde ich mir merken. Erst Polzei, dann wehren ! Danke.