Zutritt zu gemeinsam Wohnung verweigert und herausgabe des Eigentum
Zutritt zu gemeinsam Wohnung verweigert und herausgabe des Eigentum Hallo zusammen, Ende November hatte ich mit meiner Ex Lebensgefährtin ein Streit , worauf hin ich die Nacht über zu ein Familien Mitglied gegangen bin, am nächsten Tag erfuhr ich das sie einfach die Schlösser von Wohnung und Keller getauscht hat. Ich bin Mieter dieser Wohnung und habe auch bis heute für die Wohnung gezahlt ( stehe mit ihr zusammen im Mietvertrag ) ich wollte mein Eigentum abholen , aber jedesmal verschieb sie den Termin und lässt mich nicht in die Wohnung. Meine frage ist ob ich via. Schlusseldienst mir Zugang zu der Wohnung verschaffen darf und mein Eigentum aus meiner mit angemieten Wohnung rausholen kann. Ich hab ein gesetzt gefunden das ich noch nicht ganz verstanden habe "Eigenmacht, § 858 BGB." Aber theoretisch bin ich eigentlich im recht meiner Meinung nach. Naja meine frage darf ich die Wohnung mit ein schlüsseldienst öffnen lassen. Mit freundlichen Gruß Frank Hummel
6 Antworten
( stehe mit ihr zusammen im Mietvertrag ) ich wollte mein Eigentum abholen , aber jedesmal verschieb sie den Termin und lässt mich nicht in die Wohnung. Meine frage ist ob ich via. Schlusseldienst mir Zugang zu der Wohnung verschaffen darf und mein Eigentum aus meiner mit angemieten Wohnung rausholen kann.
Sie haben das Recht:
Das Schloss auf Kosten der Ex zu tauschen
Dort zu wohnen oder ein-und auszugehen
Das Recht. Ihre Sachen aus der Wohnung zu holen.
Wenn Sie ausziehen und kündigen wollen, dann geht eine Kündigung nur gemeinsam oder Ihre Ex und der Vermieter stimmen einem Aufhebungsvertrag zu.
Falls das nicht geht und die Ex nicht kündigen will, müssen Sie die Ex auf Zustimmung zur Kündigung verklagen, da Sie sonst weiterhin gesamtschuldnerisch haftbar sind:
§ 421 Gesamtschuldner Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet. http://dejure.org/gesetze/BGB/421.html
Mieterseitige Kündigung eines gemeinschaftlichen Mietvertrages: Sind mehrere Personen gemeinsam Mieter, zum Beispiel Ehepaare, Geschwister, Partner oder Wohngemeinschaften, so muss jeder Partner des Mietvertrages die Kündigung eigenhändig unterschreiben. Fehlt eine Unterschrift ist die Kündigung unwirksam. Eine Vertretung (Vollmacht) ist möglich. In diesen Fällen ist jedoch eine schriftliche Vollmacht (Originalurkunde keine Kopie!) zusammen mit der Kündigungserklärung vorzulegen bzw. an das Kündigungsschreiben anzuheften. Aus der Vollmacht muss klar und eindeutig zu ersehen sein, dass der vertretene Vertragspartner den oder die anderen zur Erklärung der Vertragskündigung in seinem Namen beauftragt und bevollmächtigt hat. Ohne Vorlage einer schriftlichen Vollmacht kann der Vermieter der Kündigung widersprechen. Das gilt für alle Partner des Vertrages, und auch solche, die durch einen späteren Einzug in die Wohnung hinzugekommen sind. Partner von nichtehelichen Lebensgemeinschaften sollten nicht davon ausgehen, dass sie keine Haftungsprobleme haben, nur weil sie im Vertrag nicht genannt sind. Die spätere Einbeziehung durch den vom Vermieter genehmigten Nachzug ist rechtlich gleichbedeutend wie ein urspünglch gemeinsam abgeschlossener Vertrag, d.h. es liegt ein gemeinschaftlicher Mietvertrag vor. So ist die Rechtslage: Zieht ein Mitmieter aus der Wohnung aus, und kündigt er alleine die Wohnung anschließend, so ist die Kündigung unwirksam. Die Kündigung wirkt also nicht etwa nur für seine Person! Der ausgezogene Mitmieter haftet auch nach dem Auszug weiterhin als Gesamtschuldner zusammen mit dem anderen Partner für die alle Vertragspflichten, insbesondere aber für die gesamte Miete oder auch die Schönheitsreparaturen, dabei ist es völlig unerheblich, ob er die Wohnung auch noch nutzt. Gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Vermieter von jedem Partner die volle Summe verlangen kann. Beispiel: Die Mietrückstände betragen 2.300 €, die Kosten für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen 2.500 €. - Zusammen 4.800 €. Es kann nun jeder der Mitmieter zur Zahlungder vollen Summe von 4.800 € verurteilt werden, der Vermieter darf aber nur einmal "kassieren". Wer von den Partner bezahlt kann ihm egal sein. Im Zweifel wendet er sich natürlich an den Mitmieter, der am meisten Geld hat. Ein bestehender Mietvertrag kann durch eine dreiseitige Vereinbarung des Vermieters mit dem ausscheidenen Mieter und dem Mieter der das Mietverhältnis fortsetzen möchte, übernommen werden. Quelle Mietrechtslexikon
Naja meine frage darf ich die Wohnung mit ein schlüsseldienst öffnen lassen.
Auf jeden Fall.
Ja, wenn/da du beweisen kannst, dass du auch Mieter bist.
darf ich die Wohnung mit ein schlüsseldienst öffnen lassen.
Da Du Mieter bist, ja.
Du kannst aber auch bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen.
Wenn du mit im Mietvertrag steht DARFST du in die wohnung - zur not kommst du einfach mit der Polizei =))
Die Öffnung der Wohnung ist bei Besitzstörung keine polizeiliche Aufgabe.
Der zweite Hauptmieter verhindert durch Einsetzen eines anderen Schlosses den vertragsmäßigen Gebrauch der Mietsache zum Schaden des ersten Hauptmieters. Dabei macht er sich zivilrechtlich der "verbotenen Eigenmacht" schuldig. Es liegt für den ersten Hauptmieter eine Besitzstörung vor, deren Glaubhaftmachung ein Richter beim Amtsgericht mit einer einstweiligen Anordnung (Verfügung) folgen wird. Dauer des Antrages bis anordnen der Wohnungsöffnung etwa 3 Tage. Das hat zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher die Öffnung der Wohnung vollzieht. Der Beschuldigte trägt die Kosten des GV-Einsatzes und des Schlosswechsels. Unter Androhnjung einer Geldstrafe von 250.000,00€ darf der Beschuldigte die Besitzstörung nicht wiederholen. Es folgt eine zivilrechtliche Verhandlung nach 6-9 Monaten vor dem AG, deren Kosten der Verlierer bezahlt zzgl. die Kosten der Anwälte, falls beauftragt.
Zur Beendigung des Mietvertrages ist der Auszug des einen Hauptmieters nicht geeignet. Beide Hauptmieter müssen den Mietvertrag kündigen, wenn einer nicht mehr in der Wohnung wohnen will oder kann. Will der Inder Wohnung verbleibende nicht kündigen, dann muss die Zustimmung zur Kündigung beim Amtsgericht eingeklagt werden.
Es ist auch eine Regelung zur Änderung des Mietvertrages möglich, wenn der Vermieter und die 2 Hauptmieter den Änderungen zustimmen.