Wenn der Arbeitgeber verstirbt - Wann darf den Angestellten gekündigt werden?

8 Antworten

Wenn der Betrieb nicht weitergeführt werden kann ist eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt.

Heißt also, Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Eine Kündigung zu Ende des Jahres wird nicht mehr möglich sein. Ich würde hier die Hilfe eines Rechtsanwaltes empfehlen, schon um das Risiko von Kündigungsklagen zu vermeiden.

Ein Aufhebungsvertrag (ev. mit Abfindungsangebot) wäre auch möglich, da gibt es aber auch wenn und aber.

Ideal wär natürlich einen Nachfolger für die Praxis zu finden.

Tod von Arbeitnehmer oder Arbeitgeber

Bei Tod des Arbeitnehmers endet das Arbeitsverhältnis. Noch offene Lohnansprüche gehen auf die Erben über. Für die Erben ergeben sich evtl. Abwicklungspflichten wie z.B. die Herausgabe von Werkzeugen o.ä. Teilweise erhalten die Hinterbliebenen ein Übergangsgeld oder Sterbegeld. Falls dies tarifvertraglich festgesetzt ist, besteht darauf sogar ein Anspruch.

Stirbt der Arbeitgeber ist damit in der Regel das Arbeitsverhältnis jedoch nicht beendet

http://www.rechtspraxis.de/arbeit/kuend.html

johnnymcmuff  09.12.2012, 12:46

Hier noch ein Beitrag aus einer anderen Quelle:

Was passiert beim Tod des Arbeitgebers oder beim Tod des Arbeitnehmers?

Beim Tod eines Menschen treten seine Erben grundsätzlich in all seine Rechte und Pflichten ein (sog. Universalsukzession oder auch „Fußstapfen-Theorie“). Beim Tod eines Arbeitnehmers ist dies nicht der Fall. Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit dem Tod des Arbeitnehmers. Seine Erben sind nicht berechtigt (und auch nicht verpflichtet) für den Erblasser in die Arbeit zu gehen. Es handelt sich bei einem Arbeitsverhältnis um ein höchstpersönliches Verhältnis. Man möchte ja als Arbeitgeber gerade diese eine spezielle Person in seinem Betrieb haben, die man sich im Rahmen des Vorstellungsgesprächs ausgesucht hat und nicht irgendwen. Andererseits wäre es mir persönlich auch extrem unwohl zu Mute wenn ich als Erbe bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für meinen Onkel Karl, der ein hervorragender Starkstromelektriker ist, in die Arbeit gehen müsste.

Stirbt der Arbeitgeber, so sieht es ganz anders aus. Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers ist nicht die Arbeit, sondern die Zahlung des Arbeitslohns. Dies ist eine Verpflichtung, die der Erbe sehr wohl erfüllen kann und muss. Durch den Tod des Arbeitgebers enden die Arbeitsverträge nicht. Wenn der Erbe den Betrieb des Erblassers nicht weiterführen will, so besteht die Möglichkeit der Kündigung. Es handelt sich um eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsaufgabe. Es sind jedoch die Kündigungsfristen zu beachten. Je nachdem wie lange der oder die Arbeitnehmer im Betrieb des Erblassers beschäftigt waren beträgt die Kündigungsfrist bis zu 7 Monate.

Es kann den Erben von Unternehmen daher nur geraten werden die Erbschaft nicht bedingungslos anzunehmen, da man ansonsten nicht nur einen Betrieb, etwas Vermögen sondern auch noch eine Reihe von Arbeitnehmern mitsamt der Lohnzahlungsverpflichtung erbt.

http://www.kasparek-kollegen.de/informationen/arbeitsrecht/beendigung-von-arbeitsverhaeltnissen/


Gibt es eventuell eine Seite wo Ärzte aufgelistet sind, die eine Praxis suchen?

Ärztekammer oder einen anderen Arzt anrufen und fragen ob und wo es eine Liste gibt.

Ich habe gerade bei Google : arztpraxis suche eingeben, dort findet man ein paar Sachen.

Mein Beileid und alles Gute

MfG

Johnny

Gekündigt werden kann nur durch den RECHTSNACHFOLGER - heißt, das Erbe muss wirksam angetreten sein - unter Einhaltung der vereinbarten Fristen oder ggf. auch durch Aufhebungsvertrag. Ein solcher Aufhebungsvertrag wäre bspw für das Arbeitsamt dann schadlos, da dann sowieso die Kündigung ausgesprochen werden würde.

da wir keinen nachfolgender für die Praxis haben der sie mit den Angestellten übernehmen würde.

was verständlich wäre, denn er müsste die alten Verträge allesamt unverändert weiterführen müssen. Allerdings halte ich es bei aller Pietät für etwas dreist nach nicht einmal 4 Tagen davon zu sprechen, es würde sich kein Nachfolger finden !!

Die Erben treten vielmehr grundsätzlich im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) in das Arbeitsverhältnis ein. Wollen die Erben den Betrieb des verstorbenen Arbeitgebers (z.B. die Arztpraxis, das Steuerberaterbüro) nicht fortführen, müssen sie das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt kündigen. Die Kündigung ist in diesen Fällen sozial gerechtfertigt (Stilllegung des Betriebs). Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist allerdings grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Quelle Literatur: KH-Weslau, Kapitel 6.1. Rdnr. 5 f; KR-Etzel, KSchG, § 1 Rdnr. 209; Schaub, § 45 II 1, 121 II 6

Eine Kündigung zum 31.12 wäre damit nicht fristgemäß - wenn nur für Mitarbeiter, die noch in der Probezeit wären

elachen1972  09.12.2012, 13:13

So ist es...

  • nur der Rechtsnachfolger ist zur Kündigung berechtigt, heißt - das Erbe muss angetreten worden sein, tritt jemand anders das erbe an, wäre die Mutter nicht kündiogungsbefugt
  • Es ist ausnahmsloß nur die ordentliche Kündigung oder ein Aufhebungsvertrag gerechtfertigt bzw zulässig

Mein Beileid für deine Familie.

Sinnvollerweise sollte deine Mutter sich am Montag direkt mit der Ärztekammer in Verbindung setzen. Dort erhält sie alle notwendigen Informationen.

Wenn der Betrieb nicht weiter geführt wird, kann Deine Mutter selbstverständlich ordentlich kündigen.

Wenn Ihr einen Nachfolger sucht, kommt eine Anzeige im Deutschen Ärzteblatt am ehesten in Frage.

https://www.aerzteblatt.de/aerztestellen/aufgabe

DerHans  09.12.2012, 12:36

Ordentlich = fristgemäß