Was passiert mir wenn ich einen Handwerker ohne Rechnung bezahle?

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So, jetzt will ich den Schlamassel mal auflösen.
 
"Erster Schnee" hat zur Hälfte recht, aber fangen wir vorn an:
 
Die Pflicht zur Aufbewahrung von Handwerkerrechnungen ergibt sich aus § 14b (1) Satz 5 UStG, dort wird bestimmt, dass diese Rechnungen zwei Jahre lang aufbewahrt werden müssen.
 
§ 26a (1) Nr. 3 UStG definiert es als Ordnungswidrigkeit, wenn man die Rechnung nicht zwei Jahre aufbewahrt, und Absatz 2 bestimmt das Strafmaß: bis zu 500 Euro.
 
In § 14 (2) Nr. 1 UStG wird bestimmt, dass der Handwerker mir auf jeden Fall eine Rechnung ausstellen muss.
 
Soweit die Grundlagen, nun aber der feine Dreh: Wenn der Handwerker rechtswidrig keine Rechnung ausstellt, so ist dies eine Tat, die er begangen hat, nicht ich. Keine Rechnung aber kann man nicht zwei Jahre aufbewahren, so dass die Vorschriften des 14b ins Leere gehen. Wenn es aber keine Rechnung zum Aufbewahren gibt, kann auch die OWi-Vorschrift nicht greifen. Folge: Es passiert nichts.
 
Wie bekloppt die Vorschrift aber ist, sieht man übrigens daran, dass man auf Grund dieser Vorschrift jeden Parkschein zwei Jahre lang aufbewahren müsste. Wer von euch macht das?
 
Und zur Steuerhinterziehung:
Wenn ich mit dem Handwerker verabrede, ohne Rechnung zu arbeiten und wir uns darüber einig sind, dass ich weniger bezahle und er die Rechnung nicht angibt, so hat der Handwerker die Steuer hinterzogen. Ich habe höchstens Beihilfe geleistet, aber da ´bin ich mir auch nicht ganz sicher. Ich habe ja schließlich die verabredete Summe bezahlt. Die Nichtanmeldung begehe ja nicht ich und ich verdecke auch nichts.
 
Wenn ich aber den Handwerker arglos bezahle, weil ich wie fast alle Menschen in diesem Lande noch nie was von § 14, 14b und 26a UStG gehört habe, dann habe ich mangels vorliegender Rechnung nicht gegen 14b verstoßen und auch keine Beihilfe zur Hinterziehung geleistet. Wäre es so, dass die Barzahlung ohne Rechnung zur Annahme einer Hinterziehungsbeihilfe führen würde, so dürfte ich auch keine Bratwurst am Kiosk kaufen und müsste mit dem Handwerker mitgehen, um mich von der ordnungsgemäßen Verbuchung der Rechnung überzeugen.
 

Wenn Du keine Rechnung hast, sparst Du 19 % Mehrwertsteuer und der Handwerker zahlt auch. Für dieses Delikt ist das Zollamt zuständig, da gibt es eine entsprechende Abteilung für die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Man ist sogar verpflichtet solche Fälle bei begründetem Verdacht zu melden. Aber wer macht das und wer kontrolliert das? Der entscheidende Nachteil für Dich ist, dass Du keine Möglichkeit zur Reklamation und keine Gewährleistung hast.

Wenn Du keine Rechnung hast, sparst Du 19 % Mehrwertsteuer und der Handwerker spart auch. Für dieses Delikt ist das Zollamt zuständig, da gibt es eine entsprechende Abteilung für die Bekämpfung von Schwarzarbeit. Man ist sogar verpflichtet, solche Fälle bei begründetem Verdacht zu melden. Aber wer macht das schon und wer kontrolliert das? Wie die Strafen aussehen, weiss ich nicht, kannst Du aber sicher beim Zoll erfragen. Der entscheidende Nachteil für Dich ist, dass Du keine Möglichkeit zur Reklamation und keine Gewährleistung hast.

Legal ist das nicht, aber passieren kann eigentlich nur dem Handwerker was, wenn auffliegt, dass er schwarz arbeitet. Wenn er keine offizielle Rechnung schreibt, gibt er das bei seinem Einkommen nicht an, muss aber Dir die 19% Mwst. nicht berechnen. Er steckt somit das Geld in die eigene Tasche.

Elodil  24.08.2010, 06:46

Da wäre ich mir nicht so sicher. Auch die Arbeit-/Auftraggeber werden zur Rechenschaft gezogen. Kontrollen gibt es aber im privaten Bereich kaum. Eher z.B. auf Grossbaustellen und dergleichen.

elfenfee1981  31.08.2010, 20:40
@Elodil

Oh doch ihr irrt euch! Gerade im Privat bereich gibt es immer mehr Kontrollen!

Der Handwerker muss seine Einnahmen versteuern. Dafür bist du nicht zuständig.

Es passiert gar nichts!

EnnoBecker  24.08.2010, 11:41

Richtig, wenn statt "seine Einnahmen" da stünde:
 
"seine Einnahmen umsatzversteuern",
"sein Einkommen der ESt zu unterwerfen" und "seinen Gewerbertrag der Gewerbesteuer zu unterwerfen".
 
Aber für den Hinweis, dass der Fragesteller nicht für die Steuermoral siener Mitbürger verantwortlich ist: DH.

Testwinner  24.08.2010, 12:08
@EnnoBecker

mit "seine Einnahmen" versteuern, meine ich natürlich sowohl UST als auch EkSt.

Falsch ist meine Antwort nicht! Ich brauche für eine Leistung oder eine Ware keine Rechnung.

Natürlich wird man schon der Gewährleistungsansprüche wegen meistens eine Rechnung verlangen.

ErsterSchnee  24.08.2010, 09:22

Völlig falsche Antwort!