Zählt das Leistungs- oder Rechnungsdatum bei den Steuern?
Ich muss für die Buchhaltung wegen der Selbstständigkeit eine Excel Liste anfertigen, wo u.a. alle Ausgaben (Rechnungen) drauf sind. Direkt zu Beginn habe ich Post, wo für die bereits vergangenen 3 Jahre Mitgliedsbeiträge berechnet wurden, die aber alle in einem Brief sind und mit einem RE-Datum aus 2017.
Kann ich nun also alle 3 Rechnungen auf die Excel Liste setzen oder nicht? Kommt es auf das Rechnungsdatum oder Leistungsdatum an?
4 Antworten
Interessant sind Rechnungslegungsdatum und Datum des tatsächlich resultierenden Geldflusses.
Bei der Einkommensteuer ist in der Regel das Datum des Geldflusses relevant. Allerdings gibt es am Jahreswechsel ein paar Sonderregeln wie z. B. die "10-Tage-Regel", die besagt, dass Zahlungseingänge zu Rechnungen aus dem Vorjahr auch noch dem Vorjahr zugeschlagen werden, wenn der Zahlungseingang in den ersten 10 Tagen des neuen Jahres erfolgte.
Bei der Umsatzsteuer gibt es zwei Varianten: "Sollbesteuerung" und "Istbesteuerung". Zahlpflicht bzw. Zeitraum für Vorsteuerabzug ergeben sich bei Sollbesteuerung aus dem jeweiligen Rechnungsdatum, bei Istbesteuerung hingegen aus dem Datum, wo tatsächlich Gelder geflossen sind. Man kann sich als Unternehmer selbst entscheiden, ob man Soll- oder Istbesteuerung machen möchte. Sollbesteuerung hat den Vorteil, dass man einen schönen "Verschiebebahnhof" hat, um auch persönliche Einkommensteuer zwischen zwei Jahren hin- und herzuschieben (weil ja abgeführte Umsatzsteuer wiederum nach Datum der Fälligkeit als Betriebsausgabe gilt und damit die Einkommensteuer mindert). Sollbesteuerung hat aber den Nachteil, dass man bei Zahlungsausfällen dennoch erstmal die Steuer abführen darf und eine Ausbuchung/Verrechnung erst mit dem Jahresabschluss möglich wird.
Ja, da muss man genau hinschauen. Wobei es da offenbar sogar Rechtsprechung gibt, die die über reine "statische" Dauerschuldverhältnisse hinaus für anwendbar hält. Also z. B. für laufende Supportleistungen in dynamischer Rechnungshöhe, wo dann Leistungszeitraum z. B. letzter Monat vorheriges Jahr.
Nun ja, deutsches Steuerrecht. Mögen im Zweifel die Buchprüfer Zeit dran verschwenden, wenn's an derartigen Dingen mal hängen sollte. Kostet die mehr Aufwand als mich, sag' ich mal nach 20 Jahren Selbstständigkeit...
???
Du musst dich für eine Variante entscheiden.
Üblich ist aber bei kleineren Betrieben der Geldfluss und nicht die Rechnungsstellung.
Erst wenn es an die "Millionen" geht wechselt man zur Rechnungssstellung.
USt-Sollbesteuerung kann auch in kleineren Betrieben interessant sein, wenn man solide Kunden hat, aber das Geschäft zwischen den Jahren größere Schwankungen hat. Denn dann hat man bei der EkSt das Problem, dass die Progression überproportional zuschlägt: in guten Jahren kommt die "Steuerkeule", in schlechteren Jahren kommt wenig rein. Unterm Strich zahlt man dann auf zwei angrenzende Jahre mehr EkSt, als wenn das Einkommen gleichmäßig käme.
Ust-Sollbesteuerung hilft dann gerade an der Kante zum vierten Quartal bzw. im November, um Steuerlasten zu glätten: Nehmen wir an, es besteht quartalsweise Voranmeldepflicht und Dauerfristverlängerung. Schreibt man eine Rechnung per Datum 30.09., wird die Steuerlast am 10.11. fällig. Schreibt man Rechnungsdatum 01.10. drauf, wird die Steuerlast am 10.02. fällig. Die USt wiederum ist "Betriebsausgabe" und schmälert die EkSt. Ein Unternehmer, der also damit rechnet, dass das Folgejahr einkommensstärker wird als das aktuelle, wird Rechnungsdatum 01.10. draufschreiben. Während bei schlechteren Geschäften im Folgejahr der 30.09. auf die Rechnung kommt. Macht man das mit einigen Rechnungen, summieren sich die 19 % ganz schön auf, es lassen sich allermindest mal einige hundert Euro EkSt so "wegoptimieren" durch intelligente Rechnungslegung.
klar, einige hundert Euro Einkommensteuer wegoptimiert, dafür die doppelte Summe Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt ....
byhteway: das Finanzamt setzt mittlerweile automatisch die 10-Tages-Regel bei den Voranmeldungen an .........
im Steuerrecht geht es immer um das Datum von Zufluß oder Abfluß
oder Einnahmen und Ausgaben
die Summen gehören also zu diesem Zeitpunkt hin an dem sie eingenommen oder ausgegeben wurden ...
Das trifft allerdings nicht zu bei Zu- bzw. Abgang von Anlagevermögen. Wenn beispielsweise ein Schreibtisch (Kaufpreis 1.500,00 EUR netto) am 28.12.2017 geliefert wurde, die Rechnung am gleichen Tag erstellt wurde, die Zahlung aber erst am 05.01.2018 erfolgte, dann ist der Schreibtisch dennoch im Jahr 2017 (bei Lieferung) zu erfassen.
Das ist zweifellos richtig, aber wir sollten die Frage des OP vieleicht jetzt nicht in eine Generaldiskussion über korrekte Buchführung abgleiten lassen. Wer als Selbstständiger seine EÜR mit einer Excel-Liste erstellt (siehe OP), für den sind vermutlich Detailfragen wie zum Anlagevermögen ohnehin ein Buch mit 7 Siegeln. -> StB :-)
Naja, aber die richtige buchhalterische Handhabe des Anlagevermögens ist für die Gewinnermittlung schon wichtig.
Dankeschön, dann weiß ich Bescheid.
Die Antwort darauf hängt von der Art der Gewinnermittlung ab. Bei EÜR zählt alleine der Zahlungsfluss, bei Bilanz hingegen das Rechnungsdatum respektive der Leistungszeitraum.
Das ist zwar richtig, hat aber doch mit der Frage nichts zu tun. Dem OP geht es augenscheinlich um die Gewinnermittlung und nicht um die Umsatzsteuer.
Das trifft aber nicht auf Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens zu.
Du kannst auch als "vier-drei-Rechner" bei der USt zur Sollbesteuerung optieren.
"z. B. die "10-Tage-Regel", die besagt, dass Zahlungseingänge zu Rechnungen aus dem Vorjahr auch noch dem Vorjahr zugeschlagen werden, wenn der Zahlungseingang in den ersten 10 Tagen des neuen Jahres erfolgte." - nicht ganz richtig. Das trifft nur auf ständig wiederkehrende Leistungen zu, z.B. Telefon oder Miete.