Welcher zeitliche Vorlauf zur Ankündigung einer großen handwerklichen Arbeit in der Wohnung?
Meine Schwester erfuhr nebenbei, dass eine große handwerkliche Arbeit in ihrer Wohnung durchgeführt werden soll und wir wüssten gern, welcher zeitliche Vorlauf zur Ankündigung durch den Vermieter eingehalten werden muss. Sie erfuhr nur, dass noch im Lauf des Sommers oder Herbstes Fenster ausgetauscht, Heizungen erneuert und Dämm-Maßnahmen durchgeführt werden sollen. Sie möchte davon natürlich nicht überfahren werden, sondern wüsste gern rechtzeitig, wann das auf sie zukommt. Kennt da jemand Fristen, die vom Vermieter eingehalten werden müssen?
2 Antworten
§ 554 Duldung von Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
(1) Der Mieter hat Maßnahmen zu dulden, die zur Erhaltung der Mietsache erforderlich sind.
(2) Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache, zur Einsparung von Energie oder Wasser oder zur Schaffung neuen Wohnraums hat der Mieter zu dulden. Dies gilt nicht, wenn die Maßnahme für ihn, seine Familie oder einen anderen Angehörigen seines Haushalts eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und anderer Mieter in dem Gebäude nicht zu rechtfertigen ist. Dabei sind insbesondere die vorzunehmenden Arbeiten, die baulichen Folgen, vorausgegangene Aufwendungen des Mieters und die zu erwartende Mieterhöhung zu berücksichtigen. Die zu erwartende Mieterhöhung ist nicht als Härte anzusehen, wenn die Mietsache lediglich in einen Zustand versetzt wird, wie er allgemein üblich ist.
(3) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 hat der Vermieter dem Mieter spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme deren Art sowie voraussichtlichen Umfang und Beginn, voraussichtliche Dauer und die zu erwartende Mieterhöhung in Textform mitzuteilen. Der Mieter ist berechtigt, bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Mitteilung folgt, außerordentlich zum Ablauf des nächsten Monats zu kündigen. Diese Vorschriften gelten nicht bei Maßnahmen, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden sind und nur zu einer unerheblichen Mieterhöhung führen.
(4) Aufwendungen, die der Mieter infolge einer Maßnahme nach Absatz 1 oder 2 Satz 1 machen musste, hat der Vermieter in angemessenem Umfang zu ersetzen. Auf Verlangen hat er Vorschuss zu leisten.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
ja hasilein, danke für die ergänzung
Gute Antwort, DH
Super- vielen Dank für die Info!!
vincero hat den Text benannt. Daraus ist alles ersichtlich.
Zusatztipp.
Lasse Dich bei Zugang der Erklärung zur Modernisierung von einem Mieterrerein beraten und auch während der Massnahme bis hin zur Abrechnung beraten.
Hier geht es dann auch um den späteren Kosetnabzug von etwaig notwendigen Reparaturen.
Vincero stimme ich voll und ganz zu. @Einkaufswagen, zu beachten wäre hier noch, dass Kosten für evtl. Reparaturarbeiten von der Gesamtsumme abzuziehen sind. (z.B. Fenster)