Welche Strafe droht mir (falschgeld)?
Hallo.
Undzwar sitze ich gerade ziemlich in der kake.. Die Vorgeschichte möchte ich euch nicht erzählen, diese ist bisschen privat. Jedoch habe ich mit einem Kumpel Falschgeld in Umlauf gebracht. Wir wurden erwischt. Dann waren wir für paar Stunden in Polizei-Gewahrsam. Ich habe sofort geständigt - er nicht (er hat eine Lüge erzählt, wir hätten das von Flüchtlingen..)! Ich war zu diesem Zeitpunkt noch 17 - er nicht! Seine zweite Aussage war gegen mich, also wieder eine Lüge. Meine Ausbildung fängt ab dem 1. September an, deshalb mache ich mir viele Sorgen, ich weiß das hätte ich mir alles davor überlegen usw.. jedoch bringt mir das Geschwafel jetzt auch nichts mehr! Und spart mir bitte das mit dem Gefängnis, es ging um 200€ falschgeld! Zudem bin ich NICHT vorbestraft.
Was könnte ich also für eine Strafe bekommen? Es wird zu 100% vor Gericht kommen oder? Und könnte es meiner Ausbildung schädigen?
8 Antworten
Oha. Da versteht die Justiz keinerlei Spaß. Auch wenn es nur 200 € sind.
Bei dir dürfte der § 147 StGB einschlägig sein. Geldstrafe oder bis zu 5 Jahren Gefängnis.
Da bei dir Jugendrecht angewandt wird, gibt es keine Geldstrafe. Ob es eine Jugendstrafe oder ein Arrest wird, wird such zeigen. An Sozialstunden glaube ich nicht.
Bei Falschgeld hätten bei Dir alle Alarmglocken angehen müssen. Naja, ob Du den Ausbildungsvertrag bei so einem Vergehen bekommst,ist eine andere Sache.
Woher soll denn der Arbeitgeber erfahren, daß ein Strafverfahren anhänig ist?
Mit Freiheitsstrafe nicht unter 2 Jahren wird bestraft, wer Falschgeld in Umlauf bringt oder sich verschafft. Allerdings kann das Gericht bei einem minder schweren Fall die Strafe weiter mildern.
Ausserdem werden Jugendliche (unter 21 Jahren) weniger hart bestraft. Ich glaube also nicht, daß Du ins Gefängnis mußt, aber ein Bewährungsstrafe könnte schon drin sein.
Desweiteren stehen die Chancen für Dich eher gut, da eine Ausbildung ansteht. Allein schon deswegen könnte das Gericht von einer Haft absehen. Allerdings solltest Du Dich jetzt unauffällig verhalten und auf keinen Fall mehr etwas anstellen.
es stand zumindest mal auf den alten DM-Scheinen. Vielleicht hat sich da inzwischen was geändert. Dennoch ist Falschgeld eine recht prekäre Sache und ich kann mich noch an einem Vorfall vor der Jahrtausendwende erinnern, da hatte ein Bekannter einen falschen Fünfziger (DM)-Schein) untergejubelt bekommen.
Da hat die Kripo einen ganz schönen Aufriß gemacht, woher er den Schein bekommen hat und ob er weitere Scheine ausgegeben hat usw. usw. Alles wirklich sehr unagenehm, das alles noch im Urlaub bei der Heimfahrt.
Ja, das gibt Gespräche mit den Menschen in der schwarzen Robe.
Nach Erwachsenenstrafrecht wäre eine Haft bis zu 5 Jahren, oder eine Geldstrafe möglich.
Im Jugendstrafrecht ist es sicher "günstiger", aber ich bezweifle, dass es lediglich mit Sozialstunden abgetan ist. Sie könnten allerdings zusätzlich zu einem Arrest verhängt werden.
Die Beantwortung der Frage hängt sehr davon ab, ob Ihr das Geld nur in Umlauf gebracht habt oder auch an der Herstellung beteiligt gewesen seid. Ich gehe zunächst einmal nur vom Inverkehrbringen aus.
Das Inverkehrbringen von Falschgeld wird gem. § 147 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft. Dieser Strafrahmen zeigt, dass es sich durchaus um eine ernst zu nehmende Straftat handelt. Dies spricht grundsätzlich einmal gegen eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit.
Dennoch denke ich, dass das Verfahren in Deinem Fall eingestellt wird. Du hattest bisher nämlich eine weiße Weste, warst im Zeitpunkt der Tatbegehung 17 Jahre alt und bist geständig. Das spricht alles für dich. Es kann allerdings sein, dass eine "erzieherische Maßnahme" gem. §§ 45, 47 JGG gegen Dich verhängt wird (wobei hier meiner Meinung nach keine der möglichen Maßnahmen in Betracht kommt).
Eine derartige Einstellung würde dann zwar nicht in Dein Führungszeugnis eingetragen, aber in ein sogenanntes Erziehungsregister gem. § 60 Abs. 1 Nr. 7 BZRG. Zugriff auf dieses Register haben allerdings nur Behörden. Zudem muss man Eintragungen in das Register dem ARbeitgeber nicht mitteilen (§ 64 Abs. 1 BZRG). Daher hast Du bzgl. des Ausbildungsplatzes wohl nichts zu befürchten.
Also das mit den "nicht unter 2 Jahren" stimmt ja mal nicht.