Welche Rechte hat ein Mieter bei Gartenmitnutzung?
Hallo Helfende,
seit Juli 2019 leben wir als Paar mit einem Kind zur Miete in einer Wohnung eines Dreiparteienhauses. Laut Mietvertrag darf der zum Grundstück gehörende Garten mitgenutzt werden; Gartenpflege wird von den Mietern übernommen. Weitere Regelungen stehen nicht im Mietvertrag und wurden auch nicht mündlich festgehalten. Eine Partei hat einen Teil des Gemeinschaftsgartens abgegrenzt und nutzt diesen nun alleine, den Rest des Gartens "teilen" wir uns mit der anderen Mieterin, die jedoch nicht an der Gartennutzung interessiert ist und uns diesen deshalb zur alleinigen Nutzung überlässt.
Von Zeit zu Zeit stellten wir also Spielgeräte in den Garten - das Klettergerüst als Geburtstagsgeschenk, Matschküche zu Ostern, Trampolin und Schaukel zum darauffolgenden Geburtstag, nichts dessen ist im Boden verankert. Mit den Nachbarn gab es hinsichtlich dessen oder auch aus anderen Gründen nie Probleme oder Uneinigkeiten, unseren Vermieter dagegen haben schon öfter Kleinigkeiten (zu seltenes Rasenmähen, überfüllter Aschenbecher, Schuhschrank im Hausflur, zuletzt Gartenmöbel, die im Winter draußen standen) gestört. Wir kamen den von ihm geäußerten Wünschen immer unmittelbar und ohne Diskussionen nach.
Heute forderte er jedoch, dass alle Spielgeräte aus dem Garten verschwinden; dieser sei chaotisch und der Rasen werde zerstört. Er wollte sofort einen Termin festlegen, zu dem alles beseitigt sein soll. Seit Monaten kam kein neues Spielgerät hinzu; der Vermieter hat den Garten seither schon öfter in diesem Zustand gesehen, für mich scheint das also reine Willkür zu sein, aber ganz davon abgesehen, dass unser Vermieter offensichtlich wenig begeistert von uns ist: Darf er bei im Vertrag festgehaltener Gartenmitnutzung derartige Forderungen stellen? Im Gartenabschnitt der anderen Mietpartei stehen Vogelhaus und Weihnachtsdeko; mir ist einfach schlüssig, warum das im Gegensatz zu Spielgeräte geduldet wird.
Danke im Voraus!
7 Antworten
Jede Mitbenutzung schließt die Mitbenutzung Dritter aber auch die des Vermieter mit ein. Gibt es zur Mitbenutzung keine Verbote, dann schließt eure Mitbenutung auch das Aufstellen von mobilen Spielgeräten für Kinder ein, sofern sie nicht andere Mitbenutzer stören. Dieser Störfall liegt hier offensichtlich nicht vor.
Die Mietbenutzung sollte aber auch an eine Gartenpflege gekoppelt sein. Unterbreitet dem Vermieter dazu einen Vorschlag, der auch die Erneuerung der Rasenfläche in den strapazierten Bereichen einschließt. "Chaotische" Verhältnisse im Garten muss der Vermieter auch nicht dulden - deshalb immer nach Mitbenutzung aufräumen und das dem Vermieter zusichern.
der eigentümer bestimmt die regeln, wenn nichts genaues im mietvertrag vereinbart ist.
nur wenn in der miete ein teil für "gartenbenutzung" enthalten ist, hast du da quasi hausrecht.
Im Gartenabschnitt der anderen Mietpartei stehen Vogelhaus und Weihnachtsdeko; mir ist einfach schlüssig, warum das im Gegensatz zu Spielgeräte geduldet wird.
Wirklich nicht? Eine Vogelhaus führt nicht zu Beschädigung der Grasnarbe oder verdorrtem Rasen wie Schaukel oder Trampolin...
für mich scheint das also reine Willkür zu sein
Für die anderen ist es das Weisungsrecht des Eigentümers. In dem euch nicht (!) vermieteten Gemeinschaftsgarten bestimmt ausschliesslich der Eigentümer/Vermieter die erlaubte Nutzung, nicht ihr oder eure Kinder. Es gibt öffentliche Spielplätze...
Fallbeispiel:
Ein Mieter nutzte den Garten eines Mietshauses als Spielplatz für seinen Sohn.
Er stellte mobile Spielgeräte auf:
Eine Doppelschaukel, ein Klettergerüst mit Rutsche und einen Sandkasten.
Der Vermieter des Mehrfamilienhauses wollte dies nicht dulden, und verklagte seinen Mieter auf Entfernung der Spielgeräte aus dem Garten.
Das Amtsgericht Kerpen (Az. 20 C 443/01) entschied in diesem Fall, dass der Mieter Spielgeräte im Garten aufstellen darf, da allen Mietern, dies war in der Hausordnung geregelt, die Benutzung des Gartens zu Erholungszwecken erlaubt war.
- Das Aufstellen von Spielgeräten sei nur dann nicht erlaubt, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart worden wäre.
Eine wichtige Einschränkung für die Aufstellung von Spielgeräten:
- Zu beachten ist, dass dieses Urteil im Hinblick auf die Aufstellung mobiler Spielgeräte erfolgte, die jederzeit wieder abgebaut werden können.
Richtig! Mitbenutzung bedeutet nun mal, dass der Garten zu üblichen Zwecken genutzt und nicht nur anschauend genossen werden darf. Vermietet man an eine Familie mit Kind, ist die übliche Gartennutzung nun mal das, was bei Euch offenbar passiert.
Ein Garten, der von den Kindern stark (ab)genutzt wird, kann auch wieder hergerichtet werden.
Euer Vermieter sollte nicht an Familie mit Kind vermieten.
Nun kennen wir weder die hier anwendbare Hausordnung noch, ob der Fragesteller im Einzugsberech des Amtsgerichts Kerpen miete oder ob auch in seinem Fall ein ein anderer Vorsitzende eine gleichlautendes Urteil sprechen würde.
Will sagen: Erstinstanzliche Einzelfallurteile sind ein Muster ohne Wert.
Zumal du die wesentliche Begründung wohlwissend unterschlägst: "Bei einem Mehrfamilienhaus gilt dies nur, wenn der Garten groß genug ist, um nicht durch die Spielgeräte ausgefüllt zu werden und die Rechte der anderen Mieter an der Gartennutzung nicht beeinträchtigt werden."
Mitnutzung heißt, er darf den Garten nutzen, aber die Mitnutzung durch die anderen Mieter nicht über Gebühr stören.
In Bezug auf die Spielgeräte ist relevant wie viel Fläche im Verhältnis zur Gesamtfläche belegt wird.