Wegeunfall - Ablehnung durch BG

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Der Ablehnungsgrund ist zwar nachvollziehbar, allerdings kommt es in diesem interessanten Fall allein auf die Begründung sowie die Argumentation im Widerspruch an.

Grundsätzlich: der versicherte Weg war noch nicht beendet. Das wird auch von der BG anscheinend nicht bestritten, sonst hätte sie sich nicht auf das Glatteis "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" bewegen müssen. Die Tätigkeit an sich ist eigenwirtschaftlich, die Gefahren die den Unfall verursacht haben kommen auch allein aus der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit. Was die BG allerdings außen vor lässt ist die Einschätzung ob es sich um eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges gehandelt hat oder nicht (und so könnte man den Widerspruch begründen).

Eine geringfügige, unerhebliche Unterbrechung liegt dann vor wenn die private Verrichtung (hier das Anbringen der Plane) zeitlich und räumlich geringfügig ist und praktisch "nebenher" ohne nennenswerten Zeitaufwand erledigt wird. Wichtig: die Verrichtung der versicherten Tätigkeit (hier das Zurücklegen des Weges) ist der wesentliche Grund für das Einschieben der geringfügigen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, beide bilden sozusagen eine Einheit. In diesen Fällen besteht auch bei der Unterbrechung Versicherungsschutz. Als Beisipiel wird gerne das Einwerfen von privater Post in einen Briefkasten, der auf dem Weg liegt, benannt.

So könnte man argumentieren, ob die BG dies auch im Wderspruchsverfahren so sieht bleibt abzwarten. Notfalls muss das Sozialgericht eben entscheiden. Das Ganze ist nicht aussichtslos, die Chancen schätze ich mal auf 50:50.

Lokicorax  13.02.2014, 15:16

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&sid=6c13c85c0eafe9aea6f1c8bb50bc2980&nr=13091&pos=1&anz=11

Das ganze Elend in seiner reinsten Form......

"2. Entgegen der Rechtsansicht des LSG handelte es sich auch nicht um eine lediglich geringfügige, unbeachtliche Unterbrechung des Heimwegs. Wie der Senat in seinem Urteil vom 17.2.2009 (B 2 U 26/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 32 RdNr 15) klargestellt hat, ist eine Unterbrechung als geringfügig zu bezeichnen, wenn sie auf einer Verrichtung beruht, die bei natürlicher Betrachtungsweise zeitlich und räumlich noch als Teil des Wegs nach oder von dem Ort der Tätigkeit in seiner Gesamtheit anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn sie nicht zu einer erheblichen Zäsur in der Fortbewegung in Richtung des ursprünglich aufgenommenen Ziels führt, weil sie ohne nennenswerte zeitliche Verzögerung "im Vorbeigehen" oder "ganz nebenher" erledigt werden kann (BSG vom 9.12.2003, aaO, RdNr 7; BSG vom 12.4.2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr 14, RdNr 12). "

Ich schätze seine Chancen etwas höher ein, da die Dauer der Unterbrechung eben nur sehr sehr kurz war. Das rausholen und auflegen des Scheibenschutzes dürfte kaum eine Minute dauern.

Aber wie wir ja wissen: auf hoher See und vor Gericht.....

petrapetra64  14.02.2014, 11:19
@Lokicorax

echt gute Antwort. Bleibt noch anzumerken, dass Du die Plane nicht auf rein eigenwirtschaftlichen Gruenden aufgezogen hast, sondern, damit Du eben am naechsten Morgen ohne noch Eis kratzen zu muessen, zur Arbeit losfahren konntest, also quasi, damit deiner zeitigen und sicheren Fahrt zur Arbeit nichts im Wege stand. Haettest du dich beim Eis kratzen verletzt, waere s ja auch noch der Arbeitsweg gewesen.

Hallo,

  • ich denke, dass du an einer Beratung durch einen Fachanwalt nicht vorbei kommst.
  • Die Berufsgenossenschaft wird sich wie fast jede Versicherung weigern etwas anzuerkennen, was eventuell antastbar ist.
  • Für jeden normal denkenden Menschen ist es ein Unfall auf dem Weg zum, bzw. vom Arbeitsplatz nach Hause.
  • Hier geht es sicher um Erbsenzählerei. Z.B. darum, ob die versicherte Fahrt vom Arbeitsplatz nach Hause bereits damit endet, dass du aussteigst.
  • In diesem Fall wäre eben das Holen der Abdeckplane nicht mehr versichert.
  • Allerding bewerte ich das Anbringen einer Schutzplane als Vorbeugungsmaßnahme
  • die nämlich dazu dienen soll, dass ich am nächsten Tag mit freier Scheibe und damit sicherer zu Arbeit gelangen kann.
  • Du solltest für dich abwägen, in welchem Verhältnis die Ablehnung dirch die BG zum finanziellen Schaden steht, den du ggf. erleidest.
  • Freiwillig werden die sich jedenfalls nicht bewegen, davobn gehe ich einfach mal aus.

Ich hoffe mein Tipp hat dir weitergeholfen und wünsche dir in dieser Angelegenheit viel Erfolg.

nerventod71 
Beitragsersteller
 12.02.2014, 17:06

Ich danke dir, werde auf alle Fälle Widerspruch einlegen auch wenn mir aus der Ablehnung kein finanzieller Schaden entsteht.

wenn du am ende deiner heimfahrt,unverzüglich die abdeckplane aus dem kofferraum genommen und damit das auto abgedeckt hattest und das auch so dargestellt hättest,wäre wohl noch was zu machen.

nerventod71 
Beitragsersteller
 12.02.2014, 17:04

das habe ich getan, bin ausgestiegen, die plane rausgenommen und dann angebracht, ich war zwischendurch nicht noch irgendwo anders

gansh  12.02.2014, 19:41
@nerventod71

dann teile das im widerspruchsverfahren so mit.

diese Plane gehört weder du deinen Arbeitsmaterialen noch ist das Anbringen berufsbedingt notwendig und es war auch nach Beendigung der Fahrt, also nach dem Parken. damit ist es raus aus der BG genauso als wenn du auf dem Heimweg beim Bäcker noch Brötchen gekauft hättest und dort gestolpert wärst. Der Arbeitsweg ist tatsächlich nur von Arbeit direkt nach Hause vor die Tür. Ohnen auch nur 1 Strasse Umweg zu fahren

ProfFarnsworth  13.02.2014, 13:24

Arbeitsmaterial: unwichtig. Und der Weg endet erst mit Durchschreiten der Haustür.

tapri  14.02.2014, 08:05
@ProfFarnsworth

haustüre ich falsch! denn wenn du durch erst in den Garten gehst, dann ist das nicht im Arbeitsweg enthalten

ProfFarnsworth  14.02.2014, 08:48
@tapri

Haustür ist richtig. Auch wenn du durch den Garten gehst bist du versichert. Der Versicherungsschutz endet mit dem Erreichen des häuslichen Bereiches, nicht vorher.

Man kann darüber argumentieren ob der Garten zum häuslichen Bereich zählt, in aller Regel tut er das aber nicht. Und falls immer noch keine Überzeugung eingetreten ist diskutieren wir mal das Problemfeld "Garage". Dazu gibt es nämlich Fallkonstellationen auf die ein normal denkender Arbeitnehmer nicht unbedingt von allein kommt, von wegen häuslicher Einheit und solchen Sachen.

petrapetra64  14.02.2014, 11:23
@ProfFarnsworth

wenn man zur Haustuer durch den Garten muss, dann gehoert dieser Weg dazu, wenn man nur so durch den Garten geht, obwohl man das zum erreichen der Haustuer nicht bebraucht haette, dann nicht. Dass man aber hier von einer Unterbrechung des Heimweges ausgeht, steht ja im Bescheid.

Und das Anbringen der Plane ist schon beruflich bedingt, denn man muss am naechsten Tag ja wieder zuegig zur Arbeit fahren koennen, ohne Eis kratzen zu muessen, was ja eine noch laengere und gefaehrlichere Unterbrechung bedingen wuerde. (sicht ist z.B. schlechter, wenn frisch gekratzt, Erfrierungen und Kratzwunden sind moeglich).

petrapetra64  14.02.2014, 11:35
@petrapetra64

vor allem ist das fuer mich von der BG Pfennigfuchserei. Die wuerden dann ja auch nicht zahlen, wenn man die Garage zumacht (auch Frostschutz und Schutz vor Mardern), wahrscheinlich nicht mal den Weg zur Garage, denn man kann ja einfach vor dem Haus parken und auch nicht den Weg vom Parkplatz zur Tuer (weil es keinen naeheren Parkplatz gab). Und wahrscheinlich ist es dann auch eine Unterbrechung, wenn ich mir im Auto erst mal die Nase putze oder Handschuhe anziehe oder andere Schuhe (ist dann ja alles eigenwirtschaftlich) anziehe.

Eine Unterbrechung des Weges ist fuer mich, wenn ich zur Baeckerei gehe oder einkaufe, aber nicht, wenn ich ganz normale Dinge tue, die zu meiner Arbeitsfahrt notwendig ist und dazu gehoeren fuer meine eigene und die Fahrsicherheit.

Im Bescheid über die Ablehnung der Anerkennung bist du doch auf dein Widerspruchsrecht hin gewiesen worden. Oder nicht ?

nerventod71 
Beitragsersteller
 12.02.2014, 16:49

ja ist es, nur möchte ich wissen ob sich ein Widerspruch in diesem Fall lohnt und welche Punkte ich anführen kann, damit dieser Unfall als Wegeunfall anerkannt wird

amdros  12.02.2014, 16:52
@nerventod71

Da kommst Du nicht gegen an, Du warst bereits zu Haus angekommen und aus dem Auto ausgestiegen! Du bist nur auf der direkten Fahrt versichert.

Maximilian112  12.02.2014, 16:53
@nerventod71

Die Autotür hätte auch ohne die Plane geschlossen werden müssen. Dann wäre es mE ein Wegeunfall gewesen.

Du hast denen zu viele Infos gegeben.

Maximilian112  12.02.2014, 16:55
@amdros

Das stimmt so nicht. Bis zur Haustür bist Du versichert.

Also nicht im Treppenhaus stolpern sondern auf den Stufen zur Eingangstür.

Muschelchen11  12.02.2014, 16:55
@nerventod71

Na klar ist es eine eigenwirtschaftliche Handlung und hat mit dem Heimweg an sich doch nichts zu tun. Trotzdem kannst doch Widerspruch einlegen. Man wird Dir die Sache im Bescheid erklären und kosten tut es Dich doch nichts.