BG-Rente und Leistung aus der Pflegekasse?

2 Antworten

Hoi.

Ja, aber es kann zu Kürzungen kommen: 

§ 2 SGB XII Nachrang der Sozialhilfe

 

(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

§ 61 SGB 12 Leistungsberechtigte

 

Personen, die pflegebedürftig im Sinne des § 61a sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Pflege, soweit ihnen und ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern nicht zuzumuten ist, dass sie die für die Hilfe zur Pflege benötigten Mittel

aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels aufbringen

. Sind die Personen minderjährig und unverheiratet, so sind auch das Einkommen und das Vermögen ihrer Eltern oder eines Elternteils zu berücksichtigen.

 

§ 82 SGB 12 Begriff des Einkommens

 

(1) Zum Einkommen gehören

alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert

mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz

 

Diese Anrechnungen sind sehr kompliziert, da es auch Freibeträge gibt etc.  Also lass dich beraten, z.B. beim SoVd, VdK oder auf dem Amt selbst.

Ciao Loki

Lange Rede kurzer Sinn:

Unabhängig von Rentenbezügen hat jeder den Anspruch auf Pflegegeld oder Kombileistung aus der Pflegeversicherung, der die Hilfe Dritter benötigt Dazu ist ein Einstufungsantrag bei der zuständigen Pflegekasse zu stellen. Es erfolgt eine Begutachtung durch den MDK im häuslichen Bereich. Danach gibt es einen Bescheid über die Höhe des Pflegegrades und die Höhe des Pflegegeldes.

Weiter werden in diesem Schreiben die Pflichten und die Rechte, so wie weitere Möglichkeiten der Unterstüzung durch die Pflegekasse mitgeteilt.

Pflegegeld und Rente werden nicht gegenseitig angerechnet.

Auch darf Pflegegeld nicht als Einkommen bewertet werden.

Vorsicht, die Ämter versuchen es jedoch immer wieder.

Einzig beim Bezug von Blindengeld ist eine Anrechnung rechtens.

Fachliche Hilfe zu diesem doch sehr komplexen Thema erhälst du bei den Pflegestützpunkten, dem VdK dem zuständigen Rentenamt.

Am besten jedoch ist die Hilfe durch einen Fachanwalt für Sozialrecht.