Schuhschrank u.ä. auf Treppenpodest

6 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach den Vorschriften jeder Landesbauordnung ist es untersagt, in Rettungswegen brennbare Gegenstände aufzustellen. Auch darf die Mindestbreite durch Handläufe, Einbauten und Möbel nicht verringert werden.

Es geht also nicht um Glaube, Arbeitsschutz und Mietrecht, sondern schlicht um konkrete Bauvorschriften zur Gefahrenabwehr.

Pong1971 
Beitragsersteller
 03.05.2013, 08:42

Vielen Dank für die Antwort.

Ich habe die Landesbauordnung Baden Württemberg und die entsprechende Anwendungsverordnung inzwischen sicher fünf mal durchgelesen. Alles was ich darin finde ist die bauliche Gestaltung und die nutzbare Breite (max. 1 m).

Wäre nett, wenn Du mir hier den Paragraphen nennen könntest in dem das drinsteht, ich kann keinen finden.

Danke schonmal.

Seehausen  03.05.2013, 21:13
@Pong1971

In der LBO wird bestimmt nicht Dein Schuhschrank erwähnt werden. Dort findest Du aber, dass in Treppenhäusern und Rettungswegen keine brennbaren Gegenstände gelagert werden dürfen und dass Gegenstände nicht die erforderliche Rettungswegbreite, die mindestens 1.00m, aber abhängig von der Anzahl der auf den Rettungsweg angewiesenen Personen breit sein muss, einengen dürfen.

Pong1971 
Beitragsersteller
 05.05.2013, 15:55
@Seehausen

Danke für die Antwort.

Kannst Du mir bitte den Paragraphen nennen, ich finde leider nichts. Weder in §15 oder §28 der LBO BaWü, noch in den §§10 und 11 der LBOAVO BaWü. Es sei denn, daß man einen Schuhschrank zu den Einbauten zählt (kann ich mir aber nicht vorstellen).

Wenn ich Deine Antwort richtig verstehe könnte ich also in einem Treppenhaus alles abstellen was nicht brennbar ist, solange die Rettungswegbreite von 1m nicht unterschritten wird. Zumindest gäbe es keine gesetzliche Handhabe dagegen, unabhängig ob es Sinn machen würde oder nicht.

Wie schon an anderer Stelle erwähnt geht es mir ausschließlich darum, ob der Vermieter die gesetzliche Vorschrift nur als Vorwand benutzt hat (der Schrank stellte 5 Jahre lang kein Problem dar), oder ob es der Anfang einer Rausekelaktion des Vermieters ist.

Wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, dann muss es ja ein Gesetz und einen Paragraphen geben die man benennen kann, das hat der Vermieter, auch auf Nachfrage, nicht getan. Also wenn ich mein Recht durchsetzen will, dann nenne ich auch die entsprechende Regelung. Und wenn es kein Gesetz ist, dann nenne ich z.B. das entsprechende Urteil.

Seehausen  05.05.2013, 20:44
@Pong1971

Der Vermieter hat Dir den Treppenraum nicht vermietet und kann deshalb auch ohne Angaben von Gründen die Benutzung als Abstellraum verbieten.

Grundsätzlich kann man in Rettungswegen nichtbrennbare Gegenstände abstellen. Da jedoch schon allein die Schuhe sehr gut brennen erübrigt sich eine weitere Vertiefung.

Pong1971 
Beitragsersteller
 06.05.2013, 08:56
@Seehausen

Danke für die nochmalige Antwort.

Zu Deinem ersten Punkt, dies hatte ich ja schon in meiner Frage geschrieben. Wäre im Bezug auf Brandschutz aber sowieso unerheblich ob ich Mieter einer Wohnung, des Hauses oder Eigentümer bin, Gesetze gelten für alle.

Ich bekommer immer mehr das Gefühl, daß es für Wohngebäude in BaWü, abgesehen von den baulichen Vorgaben, keine gesetzliche Regelung bezüglich der Rettungswege gibt. Alles was ich bisher gelesen habe fasst sich zusammen in Sinnvolle Hinweise, aber einen Paragraphen finde ich nicht. Natürlich kann der Vermieter diese Dinge im Rahmen seiner Eigentümerkompetenz anweisen, dann braucht er sich aber nicht auf angebliche gesetzliche Vorschriften zu berufen. Und wenn es ihm um Brandschutz geht, dann würder er sich selbst auch daran halten.

Ich hatte über 15 Jahre ein sehr harmonisches Mietverhältnis, von beiden Seiten keine Klagen. Was ihn jetzt zu einem solchen Vorgehen getrieben hat weiß ich nicht.

Seehausen  06.05.2013, 09:20
@Pong1971

Es ist richtig, dass Du bei behördlichen Anforderungen immer fragst "wo steht das?". Du kannst aber nicht verlangen, dass bei GF extra für Dich die Bau- und Gefahrenabwehrvorschriften Deines Bundeslandes durchgesehen werden, wenn man nicht aus Deinem Bundesland stammt und sich die Vorschriften erst mühsam durch das Internet beschaffen muss.

Du hast genug Hinweise, wo Du für BW die Vorschriften findest, dass in Rettungswegen, Treppenhäusern und Fluchtwegen keine brennbaren Gegenstände gelagert werde dürfen. Suchen musst Du schon selber. Dass Du nur allgemeine Formulierungen finden wirst und nicht zu "Schuhschrank im Treppenhaus" haben Dir schon mehrere Antwortgeber gesagt, Du musst schon beim Lesen der Vorschriften abstrahieren können.

Pong1971 
Beitragsersteller
 06.05.2013, 14:23
@Seehausen

Danke nochmals.

Auch auf die Gefahr hin, daß ich solangsam nerve. Den einzigen kleinen Hinweis finde ich in §16 der LBO BW. Dort heiß es: "Bauliche Anlagen sowie die dem Verkehr dienenden, nichtüberbauten Flächen von bebauten Grundstücken müssen verkehrssicher sein." Nun ist "Verkehrssicher" ein recht schwammiger Begriff mit dem sich offenber in jedem Einzelfall die Gerichte beschäftigen. Vom Benutzer der baulichen Anlage wird regelmäßig eine "erforderliche Sorgfalt" erwartet. Wenn also ein Hindernis klar erkennbar ist und man problemlos daran vorbeigehen kann, dann ist es verkehrssicher.

Zum Thema Brandschutz habe ich wie gesagt nur etwas zur baulichen Ausführung (Anordnung und Errichtung) gefunden. Die Nutzung eines Hausflurs oder Treppenhauses wird wohl in größeren Mietshäusern über die Hausordnung geregelt, wobei wohl einige Gerichte das abstellen von Kinderwagen oder Rollatoren auch entgegen der Hausordnung genehmigen, solange die nutzbare Breite nicht unterschritten wird.

Wenn es in einem Haus keine Haus- und Brandschutzordnung gibt, müsste dann im Extremfall ein Gericht über jeden Gegenstand entscheiden?

Allen Antwortern vielen Dank für Ihre Mühe und Geduld. Ich werde noch die Antwort der Feuerwehr abwarten und dann meine Schlüsse ziehen.

Seehausen  06.05.2013, 16:47
@Pong1971

Hausordnung ist Sache des Vermieters.

Brandschutzordnungen gibt es nur für gewerbliche Anlage aufgrund des Gefahrenabwehrgesetzes des jeweiligen Landes oder dem Arbeitsschutz.

Die Feuerwehr ist für das Löschen zuständig, aber nicht für den vorbeugenden baulichen Brandschutz. Den verantwortet allein die Bauaufsicht; dort kannst Du ja mal versuchen nachzufragen.

Zusätzlich gibt es natürlich noch unendlich viele Hersteller von Brandschutz- und Löscheinrichtungen, selbsternannte "Brandschutzsachverständige" und Leute, die mit der Angst der Bewohner Geld machen wollen.

Die Frage stellt sich insoferne nicht, als Rettungswege in jedem Fall von jeder Art von Einbauten, die im Gefahrenfall zum Hindernis resp. Stolperfalle werden können, freizuhalten sind. Das Lagern oder Aufstellen brennbarer Gegenstände stellt sogar eine OWI dar, für die der Vermieter mit einem Bußgeld belangt werden kann (Beseitigungsaufforderung der zust. Brandschutzdirektion). Mietshäuser werden regelmäßig durch die Brandschutzbeauftragten per Begehung überprüft; haftbar ist immer der Eigentümer, respektive die WEG, als Vermieter. Natürlich wird auch bei einer feuerpolizeilichen Begehung mit Augenmaß vorgegangen; ein Getränkekasten vor der Tür wird niemanden sonderlich aufregen. Schränke oder Kleiderständer (!) jedoch führen zur sofortigen Beseitigungsanordnung. Schon aus Gründen des Eigenschutzes ist es daher grundsätzlich nicht hinzunehmen, in Treppenhäusern Gegenstände abzulagern, ganz abgesehen davon, dass das Treppenhaus nicht zur Mietsache gehört und der/die Mieter kein Recht darauf hat, diese Flächen mit Beschlag zu belegen.

Pong1971 
Beitragsersteller
 24.05.2013, 16:57

Vielen Dank für die Antwort.

  1. Wie schon erwähnt wohne ich in einem 2-Familien Haus. In den letzten 30 Jahren gab es keine Begehung durch einen Brandschutzbeauftragten oder eine feuerpolizeiliche Begehung. Vermute mal, daß es sowas nur in großen Mietshäusern mit vielen Mietparteien gibt.

  2. Wenn es eine gesetzliche Regelung ist, dann ist es unerheblich ob ich Eigentümer oder Mieter bin, Gesetze gelten für alle.

  3. Wie ich schon in der Frage schrieb interessiert mich einzig die Gesetzliche Regelung, wäre also nett wenn Du Gesetz und Paragraph zu Deiner Antwort nennen könntest.

Bin mal gespannt, denn weder mein Anwalt, noch die Feuerwehr noch die Bauaufsichtsbehörde konnte mir hier etwas nennen (die Landesbauordnung sagt nur etwas zur baulichen Ausführung, nicht zur späteren Einrichtung).

FordPrefect  27.05.2013, 13:48
@Pong1971

Du verstehst das schlicht nicht.

Wie schon erwähnt wohne ich in einem 2-Familien Haus.

Irrelevant. Sobald es sich um ein Mehrparteienobjekt handelt, führt die zuständige Behörde entsprechende Kontrollen durch. Nur in reinen Einfamilienhäusern geschieht das nicht. Die Abstände zwischen Kontrollen können 5, 10 oder auch 20 Jahre betragen.

Wenn es eine gesetzliche Regelung ist, dann ist es unerheblich ob ich Eigentümer oder Mieter bin, Gesetze gelten für alle.

Aber nur der Eigentümer wird in die Haftung genommen. Es ist seine Aufgabe, die behördlichen Auflagen umzusetzen. Wie er das im Einzelfall macht, ist sein Problem.

Wie ich schon in der Frage schrieb interessiert mich einzig die Gesetzliche Regelung, wäre also nett wenn Du Gesetz und Paragraph zu Deiner Antwort nennen könntest.

Es gelten die örtlichen Vorgaben gemäß Baugenehmigung und Auflagen seitens der Behörden. Die sind darin weitgehend frei, festzulegen, welche Varianten im einzelfall - notfalls per Ausnahmeregelung - noch zulässig sind und welche nicht. Entsprechende Vorgaben finden sich in den Landesbauordnungen respektive in der Musterbauordnung (§33ff). Hinzukommt, dass die Erfüllung feuerpolizeilicher Auflagen eine Bringschuld des Eigentümers ist. Da Rettungswege grundsätzlich ihre Funktion nur erfüllen können, wenn sie von Verrauchung respektive Blockade im Brandfall möglichst lange freigehalten werden können, ist eine Einbringung von brennbaren Materialien grundsätzlich im Bereich von Rettungswegen unzulässig. Einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedarf es hierzu gar nicht, da sich schon aus den Materialauflagen für die Errichtung und Konstruktion der Treppenhäuser selbst dies zwingend schlussfolgert.

Pong1971 
Beitragsersteller
 07.06.2013, 08:38
@FordPrefect

Scheinbar hast Du meine Frage nicht verstanden.

Mein Vermieter beruft sich auf eine gesetzliche Regelung, hatte sich aber geweigert mir diese zu benennen. Nun wirst Du mir vielleicht zustimmen, daß behördliche Auflagen keine Gesetze sind und es somit, abgesehen von der baulichen Ausgestaltung gemäß LBO oder MBO, kein gesetzliches Verbot gibt irgendetwas in einem Treppenhaus aufzustellen.

Was die Kontrollen angeht, ich lebe seit 39 Jahren in diesem Haus, und es gab nicht eine Kontrolle von irgendeiner Behörde. Wie kann denn das sein? Denn selbst bei einem 20-jährigen Turnus hätte es ja mindestens eine geben müssen.

Was die behördlichen Auflagen angeht. Wenn der Eigentümer haftet, wie kann es denn dann sein, daß Gerichte das Abstellen von Kinderwagen und Gehhilfen im Treppenhaus gestatten? Bringt ihn der Richter damit nicht in Teufels Küche?

Tut mir leid, wenn mein Kommentar etwas genervt klingt, aber ich hatte in meiner Frage eigentlich klar zum Ausdruck gebracht, daß es mir nicht darum geht ob der Vermieter dies darf oder nicht, oder ob es sinnvoll ist Fluchtwege frei zu halten, sondern daß mich einzig das Gesetz und der Paragraph interessiert. Und alles was ich an Antworten bekomme ist "Du hast das Treppenhaus nicht gemietet, also darfst Du das nicht", oder "Fluchtwege sind stets freizuhalten" und solches Zeug. Eine Antwort auf meine Frage, entweder "das Steht im Gesetz ABC im Paragraph XY" oder "Gesetzlich ist das nicht geregelt" habe ich bis jetzt noch nicht erhalten, und es nervt eben wenn man nach Äpfeln fragt und Birnen als Antwort bekommt.

FordPrefect  07.06.2013, 17:18
@Pong1971

seufz

OLG München, Beschluss v. 15.03.2006, Az.: 34 Wx 160/05
OVG Münster, Beschluss v. 15.04.2009, Az.: 10 B 304/09
OLG Hamm, Beschluss v. 04.12.2008, Az.: 15 Wx 168/88

u.v.m.

Übrigens: das dauerhafte Abstellen von Kinderwägen ist ebenfalls nicht zulässig; nur das vorübergehende. Ergo muss der Kinderwagen nachts in die Wohnung.
OLG Hamm, Beschluss v. 03.07.2001, Az.: 15 W 444/00

Pong1971 
Beitragsersteller
 08.06.2013, 19:13
@FordPrefect

Ist zwar nett, daß Du Gerichtsurteile nennst, aber da wir nicht in den USA sind haben Urteile in Deutschland nur für den jeweiligen Fall Gültigkeit. Und auch ein Urteil des BGH oder BVG ist kein Gesetz.

Danke Dir trotzdem, daß Du Dir die Mühe gemacht hast. Der Fall hier im Haus ist inzwischen erledigt, und ich habe meine Konsequenzen gezogen.

Also: Das Grundgesetz ist natürlich nicht für den Brandschutz zuständig. Das Arbeitsschutzgesetz gilt hier nicht.

Für dich gilt hingegen: 1. Das Brandschutzkonzept für dein Gebäude, falls vorhanden. 2. Die Bauordnung deines Landes. 3. Die neue VVB (Verordnung über die Verhütung von Bränden). In dieser ist in §22 genau geregelt, dass Rettungswege freizuhalten sind,

Ausschmückungen und brennbare Einbauten im Treppenraum sind verboten. Dein Vermieter ist verpflichtet, diese Auflage einzuhalten und selbiges auch von dir zu verlangen.

MfG

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml?showdoccase=1&doc.id=jlr-BrandVerhVBYrahmen&doc.part=X

Pong1971 
Beitragsersteller
 02.05.2013, 10:27

Danke für die Antwort.

Ein Brandschutzkonzept für das Gebäude existiert nicht.

In der Landesbauordnung BaWü finde ich nur etwas über die bauliche Beschaffenheit der notwendigen Treppe und die Nutzbarkeit, aber kein Verbot hier etwas abzustellen.

Soweit ich das verstanden habe gilt die VVB in Bayern und würde damit in BaWü nicht greifen.

Was ich inzwischen auch nachgelesen habe bezieht sich auf die Haftung des Vermieters für Schäden. Danach gibt es Urteile, daß wenn ich mich durch einen Sturz über meinen eigenen Schuhschrank im Treppenhaus verletzen würde der Vermieter hier von der Haftung freigestellt wäre. Selbst wenn die Treppe baulich gefährlich wäre (lockere Stufe, rutschiger Belag, etc.) und ich davon Kenntnis habe und mich dann verletze, bekomme ich mindestens eine Teilschuld weil ich nicht vorsichtig war.

Ich habe übrigens paralell eine Anfrage hierüber bei der Feuerwehr gestellt, aber bisher noch keine Antwort erhalten.

poohbearchen  02.05.2013, 13:49
@Pong1971

Die Feuerwehr wird dir sagen, dass der erste Rettungsweg freizuhalten ist. Kein Feuerwehrmann möchte gerne Menschen durch einen verrauchten Treppenraum schleifen. (Frage ist auch, ob du an die BF oder die FF geschrieben hast....) Ich tippe mal, dass euer zweiter Rettungsweg nicht baulich ausgeführt ist, sondern über die Rettungsgeräte der FW führt?

Grundsätzlich gilt immer zuerst der Gedanke der LBO, dass Bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten und instand zu halten sind, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind (§15).

Ob die VVB in BaWü bauaufsichtlich eingeführt wurde, weiß ich nicht, bisher war ich großteils in Bayern oder BB tätig. Jedoch ist sie definitiv Stand der Technik.

Ich freue mich ehrlichgesagt über jeden Betreiber und Vermieter, der versucht, seine Rettungswege freizuhalten. Das sollte selbstverständlich sein. Treppenräume sind keine Rumpelkammern sondern Fluchtwege. Wenn du selbst einmal einen schönen Wohnungsbrand miterlebt hättest, würdest du vielleicht nicht jedes Wort des Vermieters in Frage stellen.

Pong1971 
Beitragsersteller
 03.05.2013, 08:32
@poohbearchen

Danke nochmals für die erneute Antwort.

Ich will ja gar nicht in Abrede stellen, daß je breiter und freier ein Rettungsweg ist, desto besser. Ist übrigens korrekt, der 2. Rettungsweg ist nicht baulicher natur.

Es geht mir ausschließlich darum ob es die vom Vermieter erwähnte aber auch auf Rückfrage nicht benannte gesetzliche Regelung, daß der Schuhschrank weg muß, tatsächlich existiert, oder ob das reine Willkür ist.

So wie ich den §15 LBO BW lese ich so, daß es um die bauliche Ausführung geht, nicht um die Einrichtung. §10 LBOAVO BW gibt neben der baulichen Ausführung wenigstens die nutzbare Breite mit 1 m, bzw. 0,8 m, bzw auch weniger, grob vor. Wenn ich das richtig interpretiere muss also mindestens diese Breite frei sein (z.B. in nem 2 m breiten Flur kann dann prblemlos ein 0,5 m tiefer Schrank stehen), oder liege ich da falsch.

Ich bin eben der Meinung, wenn es eine gesetzliche Regelung ist, dann gilt die nicht nur für meinen Schuhschrank (nicht brennbar da Metall), sondern auch für seine Gegenstände (Schirmständer, Garderobe, Pflanzen, etc.).

Kurz und Knapp, wenn es eine gesetzliche Regelung gibt, dann werde ich ihn auch darauf hinweisen, daß er seine Sachen wegzuräumen hat. Wenn es keine gesetzliche Regelung ist, dann werde ich mir wohl eine Neue Wohnung suchen, denn dann sehe ich das als Beginn einer Rausekelaktion.

Es gibt tatsächlich Brandschutzauflagen die sowas verbieten. Weniger aus dem Aspekt der stolperfalle, sondern mehr aus dem Grund weil es brennbares oder womöglich sogar leicht entflammbares Material ist, was sich im Treppenhaus (= ein Fluchtweg) befindet.

Gemietet hast du die Fläche auch nicht, das bedeutet selbst wenn... Der Vermieter sagt weg damit, dann musst du es wegnehmen.

Pong1971 
Beitragsersteller
 30.04.2013, 13:36

Danke für die Antwort.

Natürlich kann mir der Vermieter vorschreiben, daß der Schuhschrank weg muß.

Es ging mir ja auch wie erwähnt darum ob es, wie er sagt, ein gesetzliches Verbot gibt, oder ob er das nur so gesagt hat um das Ganze nicht als Willkür hinzustellen.

Was den Brandschutz angeht habe ich in der LBO und der LBOAVO eigentlich nur die Vorschriften für die bauliche Gestaltung (Materialien, breite, Fluchtweglänge, etc.) gefunden, nichts über abgestellte Sachen.

poohbearchen  01.05.2013, 22:12
@Pong1971

Du findest hierzu nichts konkretes in der LBO, da sie nicht zuständig ist für den organisatorischen, sondern für den baulichen Brandschutz. Hierfür gelten die Brandschutzkonzepte der einzelnen Gebäude beziehungsweise die VVB.

Fluchtwege sind stets freizuhalten!

Ein Treppenhaus ist ein originärer Flucht- und Rettungsweg!

Alles andere widerspricht den Bauordnungen der Länder, der MBO und dem ArbschG. Auch Art. 2.2 des GG fordert die Personensicherheit .

Achtung: Im Fall von unzulässigen Installationen muß mit vorsätzlicher Schuldzuweisung und den daraus entstehenden Folgen gerechnet werden.
Unwissentheit schützt nicht vor Strafe!

In einem Treppenhaus oder in notwendigenFluren dürfen nur, und das ausschließlich, die Sachen eingebracht werden, die zu Nutzung des Treppenhauses oder der Flure benötigt werden. Beleuchtung, Klingelleitungen, Türöffnungseinrichtungen, wie Fernsehkabel zur Türüberwachung, oder auch: leichte, vollflächig an die Wand aufgeklebte Tapeten.

Die zugelassenen Elektrokabelleitungen sind dabei stets unterputz zu verlegen.

Schuhschränke, brennbare Läufer, Möbel- oder gar Polstermöbelstücke, Gasleitungen, Ausschmückungsgegenstände, wie: Blumen oder Girlanden haben in Treppenhäusern und Fluchtfluren nichts verloren und sind daher zu entfernen. Elektroschaltschränke sind mindesten F 30 abzusichern.

Einzige Ausnahme: Bei überbreiten Fluren können Gegenstände in abgeschlossenen Schränken verwahrt werden, wenn diese sich außerhalb der erforderlichen Durchgangsbreite befinden. Gleiches gilt für nichtbrennbar Sitzgelegenheiten.

Pong1971 
Beitragsersteller
 02.05.2013, 10:11

Danke für die Antwort.

Da es sich um Privatraum handelt greift das ArbschG denke ich nicht. Denke auch, daß das Grundgesetz hier zu allgemein ist, bzw. sich auf Vorsatz bezieht, denn ansonsten würde ich ja schon gegen Art. 2.2 verstoßen wenn ich nen Arbeitskollegen versehentlich mit Grippe anstecke.

In der MBO, in der LBO BW, sowie der LBOAVO BW kann ich nur etwas dazu finden, daß notwendige Treppen und Flure vorhanden sein müssen, wie sie baulich beschaffen sein müssen, und daß sie nutzbar sein müssen. Die Nutzbarkeit der Treppe ist gegeben, die vorhandene Breite (mit Schuhschrank) liegt bei ca. 80 cm.

Es handelt sich übrigens um einen Metallschuhschrank, also auch nicht brennbar.

Der Punkt ist einfach, daß der Schrank in den letzten 5 Jahren überhaupt kein Problem darstellte, und auf einmal muß er wegen gesetzlicher Vorschriften weg. Ich habe eben die Vermutung, daß es sich um Willkür handelt, denn der Vermieter hat selbst diverse Dinge im Treppenhaus stehen (Schirmständer, Garderobe, Pflanzen, etc.), diese stellen natürlich kein Problem dar.