Was zählt alles zur Wohnung i.S.d. Art . 13 GG?
Moin, möchte gerne wissen, ob du unten aufgeführten Sachen zur Wohnung i.S.d. Art.13 GG zählen. Vielen Dank im Voraus.
Haftzelle, Hinterzimmer eines Lokals, Keller, Krankenhauszimmer, Seniorenheimzimmer, Strandkorb, Weide, Zelt
4 Antworten
Die wohl am weitesten gefasste gesetzliche Definition steht in § 20 BMG. Danach ist eine Wohnung
...jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden.
Nach anderen Definitionen ist ein eigener Eingang, eine Kochgelegenheit und Sanitärräume vorausgesetzt, um als Wohnung zu gelten.
Eine gewisse Dauerhaftigkeit ist gefordert und - auch wichtig - die Freiwilligkeit des Aufenthalts.
Bleibt von deiner Liste nicht mehr allzuviel übrig, oder?
Alles, was sich in deinem Eigentum/Besitz befindet. Da fallen Haftzelle und Krankenhaus schon mal raus.
Ansonsten wird eine Wohnung als in sich abgeschlossene Räume bezeichnet, welche die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Es muss hier eine Wasser- und Abwasserversorgung anliegen. Hier fällt dann auch das Zelt raus, weil Du dort keinen Haushalt führen kannst.
Wenn es der Allgemeinheit nicht zugänglich ist, dann spielt das (private) Eigentum oder der Besitz ja eine Rolle.
Bezgl. des Wassers hatte ich mich nur auf die allgemeine Definition des Begriffs Wohnung bezogen, bzw. wollte erläutern, warum ein Zelt eben nicht als Wohnung gilt.
Ein Zelt kann aber eine Wohnung sein, eben weil es um den Schutz der Privatsphäre geht. Genauso ein Hotelzimmer.
Ein Seniorenheimzimmer ist als "Wohnung" zu werten - ein in Verbindung mit einer Wohnung mitvermieteter Kellerraum dann auch, alle anderen von Dir genannten "Räumlichkeiten" nicht.
Nö, auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an, sondern auf einen umschlossenen Raum, welcher der Allgemeinheit nicht zugänglich ist und den man zur Stätte des privaten Lebens und Wirkens gemacht hat. Auch auf eine Wasserversorgung kommt es für den Schutz des Art. 13 GG nicht an. Hier steht der Schutz der Privatssphäre im Vordergrund, die gleichermaßen schutzwürdig ist, wenn nicht alle baulichen Voraussetzungen gegeben sind.