Was wird aus der Rückauflassungsvormerkung wenn der der die Wohnung überträgt stirbt?
Nehmen wir mal an ich schenke meiner Tochter eine Wohnung mit der Auflassung, daß sie die Wohnung nur mit meiner Zustimmung verkaufen kann. Was passiert mit der Auflassung, wenn ich sterben sollte. Ist dann die Auflassung hinfällig und wird aus dem Grundbuch einfach gestrichen?
3 Antworten
Meines Wissens ja. Ist eine personengebundenes Recht und nicht vererbbar. Im Zweifel aber besser nochmal den Notar fragen.
Nö, das ist nur halb falsch. Ich habe recherchiert - sie kann so wohl vererbbar als auch nicht vererbbar ausformuliert werden. Letzteres ist aber der Regelfall.
Also ist es doch vererbbar!
Du hast einfach mal das Gegenteil behauptet:
Ist eine personengebundenes Recht und nicht vererbbar.
Kann man so sehen...
Klingt logisch. Werde aber dann beim Notar selbstverständlich nachfragen.
Du meinst wohl eine Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs.
In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Anspruch vererblich ist. Ist er es nicht, auch nicht nach Ausübung des Rechts, erlischt die Vormerkung mit dem Tod. Andernfalls geht sie mit dem Anspruch auf die Erben über. Diese müssen zur Löschung der Vormerkung die Löschung bewilligen.
Hi,
das hängt von den eingetragenen Bedingungen ab.
Wenn die Bedingung besagt, dass das Grundstück im Falle deines Todes vererbt werden kann, wird es deinen Erben zugeschrieben.
Das ist leider völlig falsch.