Was weiß das Arbeitsamt von mir? Studium?
Hallo , ich 27 studiere und arbeite (maschinenbau im master an der RWTH )aber bin vollzeit bei VW beschäftigt, das weiß weder mein arbeitgeber noch jemand, da ich mich einfach direkt nach dem bachelor fürs master eingeschrieben hatte um es auf längere Zeit neben der arbeit hinzubiegen.
So die Frage: da ich über einen Dienstleister 2 Jahre tätig war und wir fast alle wegen Corona gekündigt wurden , lautet meine Frage , ob ich nur wegen meiner Immatrikulation überhaupt Arbeitslosengeld 1 beziehen kann. Es geht mir nur darum ob es geht, ich suche gerade sowieso mit elan nach was neuem aber Was weiß das Arbeitsamt von mir, das ich unter anderem als student immatrikuliert bin ? Wenn ja was wenn ich im ausland immatrikuliert wäre , also wie weit reicht der lange Arm von den und würde das sich nachteilig auswirken.
danke und schönen Abend noch
Daniel
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1 Antwort
Die Zahlung von Alg 1 ist an die klassischen Voraussetzungen geknüpft.
Ich möchte hier nicht zu sehr in die Tiefe gehen und eine 'wissenschaftliche' Ausarbeitung liefern. Auf den Punkt gebracht sind das im wesentlichen aber folgende drei Punkte: arbeitslos sein, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit muss erfüllt sein.
Arbeitslosigkeit wird wie folgt definiert:
- nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen (Beschäftigungslosigkeit)
- sich (auch selbst) bemühen, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen)
- den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit)
Bei immatrikulierten Studenten wird pauschal vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können (§139 SGB III). Das würde der Verfügbarkeit (siehe oben) entgegenstehen.
Der Gesetzgeber läst jedoch eine Hintertür offen: Die Vermutung (Anm.: nur versicherungsfreie Tätigkeiten ausüben zu können) ist widerlegt, wenn der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
An dieser Stelle möchte ich nicht weiter fortfahren. Ich Dir empfehle, Dich bei der Arbeitsagentur (telefonisch) zu melden. Mitarbeiter aus dem Leistungsbereich können Dir in diesem Zusammenhang die spezifischen Fragen beantworten.
Zu beachten ist nämlich auch, dass die Einschränkung der Wochenarbeitszeit für die neue Stelle (bspw. statt wie bisher Vollzeit, suchst Du nur noch Teilzeit, weil sonst die Annahme (s.o.) nicht widerlegt werden kann), greift das auch in die Alg-Höhe ein. (Die Tücke steckt oft im Detail :-) )
Im Arbeitslosengeldantrag gibt es hierzu eine Frage. Die Fragen sind grundsätzlich wahrheitsgemäß zu beantworten. Eine Immatrikulation zu verschweigen und bewußt (vorsätzlich) falsch zu beantworten ist nicht zu empfehlen. Es führt zu unschönen Dingen wie Anhörung, Rückforderung, (Straf-)Anzeige (wegen Betruges), anschließendem Gerichtsverfahren, u.v.m.
Ein Eintrag im Führungszeugnis braucht doch wirklich keiner, oder?