Was tun, wenn man keine Wohnung nach ALG II - Vorgaben findet?

6 Antworten

Wenn der Mietspiegel tatsächlich bei 6,80 liegt und das Jobcenter pro m² nur 4,76 bewilligt, dann würde ich eine Wohnung suchen die bis 45 m² groß ist und bei 6,80 pro m² liegt. Wenn dann das Jobcenter nicht die volle Kaltmiete übernimmt, dann würde ich gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und ggf. (wenn der Widerspruch abgelehnt wird) vor dem Sozialgericht klagen. 

Buddelwurz 
Beitragsersteller
 13.01.2016, 09:03

Liebe Leute, ich spreche jetzt mal allgemein. Haltet Ihr uns für bescheuert? Ihr dürft davon ausgehen, dass auch wir schon solche Überlegungen angestellt haben. Und ob man es glaubt oder nicht: Es soll Kommunen geben, da findet man aktuell kein Mäuseloch unter 54 m². Oder wenn doch, dann stimmt irgendein anderer Parameter nicht. Eine der letzten Angebote: Kaltmiete 205,- €, 47 m², 40,- € NK, aber 118,- € Heizkosten (Ölheizung) und das Amt sagte: Nö!

BrilleHN  13.01.2016, 09:45
@Buddelwurz

Also 100 % passend gibt es nicht - da muss man mitunter einen Teil der Kosten von seinem Regelsatz bestreiten - das ist nunmal die Realität in Deutschland. Ich selber war über drei Jahre auf Wohnungssuche. Außerdem hat deine Bekannte (wenn sie alle Möglichkeiten ausschöpft) ja noch ein ganzes Jahr Zeit, bis sie dann tatsächlich aus der Wohnung geräumt würde.

ChristianLE  13.01.2016, 11:23
@Buddelwurz

Haltet Ihr uns für bescheuert?

Ich halte es für vermessen, hier nach Hilfe zu suchen, gleichzeitig aber dermaßen auszuteilen.

Ich erspare mir deshalb meinen Beitrag dazu.

DerHans  13.01.2016, 11:30
@Buddelwurz

Diese beschriebene Wohnung hätte finanziert werden MÜSSEN.

Es gibt immer noch das Sozialgericht.

Buddelwurz 
Beitragsersteller
 13.01.2016, 18:27
@ChristianLE

Okay, es war vielleicht ein Fehlgriff im Ton. Sicherlich gibt es hier unterschiedliche Nutzer dieser Plattform, manche mögen vielleicht zu bequem sein sich selbst vorher zu informieren oder anderen fehlt das Wissen wo man welche Information bekommen kann.

Ich selber hatte in diesem Fall bereits Google mit Dutzenden Suchbegriffen gefüttert und bin zu keinem adäquaten Ergebnis gekommen. Das liegt aber auch daran, dass es für viele Themen bezgl. ALG II keine bundeseinheitliche Richtlinien gibt und meistens die Kommunen ihr individuelles Süppchen kochen. Während z.B. die einen verbissen an den Vorgaben der NK und HK festhalten, sind andere Kommunen durchaus bereit zwischen den beiden Werten zu verrechnen.

Was ich sagen will: Ich hätte mir hier nicht die Mühe gemacht das Anliegen hier so zu posten, wenn die Anwort offensichtlich und einfach zu finden wäre. Und ich ging davon aus, dass dies auch so ersichtlich ist. Falls sich nun jemand persönlich angegriffen fühlt, bitte ich das zu entschuldigen. Es war nicht meine Absicht.

Buddelwurz 
Beitragsersteller
 13.01.2016, 18:33
@DerHans

Sehe ich auch so. Aber der Tenor vom Amt war: "Da die 118,- € Heizkosten den Wert von 75,- € überschreiten, gilt die Wohnung als nicht genehmigt. Zwar sagte der Bearbeiter, dass es ihm auch Leid täte, er aber an seine Vorgaben gebunden sei."

Sie schreiben ja: "Diese beschriebene Wohnung hätte finanziert werden MÜSSEN."

Nur, auf welche Rechtsgrundlage beruft man sich? Gibt es irgendwelche Musterurteile? Diese Problematik dürfte doch nicht neu sein. Ich bin bisher dazu noch nicht fündig geworden.

Sie sollte sich zuerst von einem Anwalt beraten lassen, ob nicht auf Grund einer Härtefallregelung eine Verlängerung des bestehenden Mietverhältnisses möglich ist.

Danach s. Antwort isomatte: Wenn sie nachweisen kann, dass es keinen Wohnraum zu den genannten Bedingungen gibt, muss ihr das JobCenter auch eine teurere Wohnung finanzieren. Das Problem ist nur: Ehe die Klage durch ist, hat der Vermieter in spé die Wohnung wahrscheinlich schon anderweitig vermietet. Falls sie einen Vermieter findet, der ihr auch ohne Zusage des JobCenters eine Wohnung vermietet, sollte sie zuerst einziehen und dann auf Übernahme klagen.

Sie muss genau dokumentieren, was sie unternommen hat, günstigeren Wohnraum zu finden.

Bei einem Ablehnungsbescheid zur Übernahme der "überhöhten" Miete kann sie immer noch ins Widerspruchverfahren gehen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, steht ihr der Weg zum Sozialgericht offen.

Das Ganze ist kostenlos und man benötigt auch KEINEN Anwalt.

Sie muss ihre Bemühungen um eine angemessene Wohnung hinreichend belegen können und dann muss das Jobcenter auch diese Kosten als angemessen ansehen,dann bekommt sie auch die von dir angesprochenen Hilfeleistungen,wie zinsloses Darlehen für die Kaution und die Pauschale für das Mieten eines Transporters !

Also alles schriftlich dokumentieren,wann und wo sie etwas gesucht hat und was diese Wohnungen dann kosten.

Sollte das dann auch nicht helfen,dann zum zuständigen Sozialgericht und eine Klage einreichen oder vorerst einen einstweiligen Rechtsschutz beantragen.

die Bekannte muß ihren Radius der Wohnungssuche ausdehnen , denn 
 ein Arbeitsweg von 180 km ist zumutbar, 

wenn die Pendelzeit  bei einer Arbeitszeit von 6 Stunden insgesamt nicht mehr als zweieinhalb Stunden beträgt...

bei ALG II-Empfängern ist die Zumutbarkeit aus § 10 SGB II ableitend  und kann ggf.  je nach Fall bis zu 3 Stunden betragen

Buddelwurz 
Beitragsersteller
 13.01.2016, 18:12

Vielen Dank für die Antwort. Ich habe nun die beiden Absätze des § 10 SGB II mehrfach durchgelesen, finde aber keinen Anhaltspunkt, der Ihre Angaben bzgl. Zeit und Weg etc. untermauert, eher im Gegenteil. Und mal ehrlich: Wenn ich irgendwo 8.000,- € verdienen könnte, würde ich sogar 1.000 km Anfahrt in Kauf nehmen oder einen Flug ins Ausland.

Es macht aber keinen Sinn, wenn man vor Ort bereits Einnahmen von vielleicht 300,- € hat und diese Tätigkeit gegen einen 600,- € Job eintauschen soll, der 180 km weit weg ist und Fahrkosten15,- € oder mehr Euro pro Arbeitstag abverlangt. Ferner ist damit immer noch nicht das Wohnungsproblem und die Grundsatzfrage gelöst.

himako333  14.01.2016, 09:45
@Buddelwurz

Guten Morgen .. aus der Anwaltshotline .. Stand Juli 2014::

Bei ALG II-Empfängern ist die Zumutbarkeit aus § 10 SGB II herzuleiten und kann je nach Fall bis zu 3 Stunden betragen. Voraussetzung ist dabei, dass die Ausübung der Arbeit die Erziehung des eigenen Kindes oder des Kindes der Partnerin oder ihres Partners nicht gefährdet wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn Betreuungsplätze in einer Tageseinrichtung sichergestellt sind.

zu Deinem 2. Absatz ... es gibt doch, wenn man zwecks Arbeitsaufnahme umzieht nicht unerhebliche Hilfen für Umzug usf. und wenn man einen job hat ,der einem mit dem Wohngeld zusammen von Ämtern unabhängig macht hat man doch ein viel freieres Leben. 

Evtl. motivierst Du Deine Bekannte sich in  die  von mir beschriebenen Richtung zubewegen, zudem ist seit diesem Jahr das Wohngeld erhöht worden..

viel Erfolg m.frdl. G.  ;)h

Claud18  14.01.2016, 14:51
@himako333

Die zumutbaren 3 Stunden gelten für Hin- und Rückfahrt.

Das ist jedoch bei einem Arbeitsweg von 180 km auf gar keinen Fall zu schaffen. Vor allem nicht, wenn man öffentliche Verkehrsmittel benutzt und mehrfach umsteigen muss.

himako333  14.01.2016, 15:06
@Claud18

klar wird die Verkehrsanbindung berücksichtigt .. 

aber z.Bsp.  auf der ICE-Schnellstrecke Köln-Frankfurt braucht man nur 1 Std.-Fahrtzeit für ganz knapp unter 180km , für die 177km Bahn-Strecke