Was sind zwingend betriebliche Gründe?
Es geht um die Freistellung eines Auszubildenden von der Berufsschule, für die der Betrieb seinen Freistellungsantrag mit besonderen/zwingend betrieblichen Gründen beantragen muss. Fällt Missmanagement des Personals darunter ? Zwei Leute werden in Urlaub geschickt und Azubis dafür aus der Berufsschule geholt.
2 Antworten
Zwei Leute werden in Urlaub geschickt und Azubis dafür aus der Berufsschule geholt.
Es würde mich wundern, wenn die Berufsschule das bei so einer Begründung akzeptiert.
Grundsätzlich hat der Betrieb den Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen (§ 15 BBiG).
Aus meiner Erfahrung heraus ist es so, dass meine Azubis schon mal für eine betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen freigestellt werden.
Bei Betriebsveranstaltungen (Weihnachtsfeiern) ist das dann wiederum nicht so einfach.
In der Regel kann hier die Berufsschule weitestgehend frei entscheiden.
In der Regel ist das bei einem guten Berufsschüler auch relativ unkritisch.
Aber: Natürlich kann der Azubi darauf bestehen, die Schule zu besuchen und nicht freigestellt zu werden.
Wieso das ? Wo im Gesetzestext steht das, oder leitest du das aus § 15 BBiG ab ?
Der § 15 BBiG ist doch eindeutig:
Der Azubi ist freizustellen.
Wenn Du also in die Schule gehen möchtest, weil Du beispielsweise mit dem Schulstoff Probleme hast, dann kann der Betrieb das nicht verhindern.
-> Grundsätzlich freizustellen
Definition „Grundsätzlich“:
Vom Grundsatz her, aber mit Ausnahmen.
Es steht nichts davon, dass ich selbst Entscheidungsgewalt habe.
Wir reden offensichtlich aneinander vorbei...
dann muss ich mal doch den § 15 zitieren:
"Ausbildende haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht und an Prüfungen freizustellen."
Die Freistellung ist für den Ausbildungsbetrieb also verpflichtend.
Folglich hast weder Du, noch der Ausbilder eine Entscheidungsgewalt. Die Entscheidung gibt der Gesetzgeber vor.
Ist der Ausbilder der Meinung, Du müsstest aus irgendwelchen (selbstverschuldeten) Gründen in den Betrieb, dann lege deinem Ausbilder den § 15 BBiG vor.
Oh okay, aber dennoch kann die Schule einen ja doch beurlauben nach dem BSVO -MV § 15
Beurlaubung
(1) Aus besonderen Gründen können Schüler im Einzelfall für einzelne Stunden durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dieser kann gemäß § 101 Abs. 5 des Schulgesetzes diese Aufgabe übertragen.
(2) Aus zwingenden betrieblichen Gründen und zur Teilnahme an Jugend- und Auszubildendenversammlungen sowie zu Betriebsversammlungen mit ausbildungsrelevanten Themenstellungen können Berufsschüler durch den Schulleiter beurlaubt werden. Dabei soll die Gesamtdauer von zwei Tagen im Schuljahr grundsätzlich nicht überschritten werden.
Welches Gesetz gilt denn jetzt? Die wiedersprechen sich doch.
Zumindest in dem Sinne, dass wenn BBiG § 15 gelten sollte, BSVO MV § 15 ja nicht dafür verwendet werden kann, um dies auszuhebeln, oder ?
Natürlich gibt es hier auch das Schulgesetz. Es stellt sich aber die Frage, welche Ansprüche höher sind: Die Berufsausbildung des Azubis oder der Anspruch des Ausbilders, um auf eine fehlerhafte Planung zu reagieren?
Das Schulgesetz spricht ja von "zwingenden Gründen". Was ist ein zwingender Grund?
Wie ich gerade erfahren habe ist das Problem, dass wenn die Berufsschule ständig die Freistellung verweigern würde, die Betrieb zukünftig ihre Azubis zu anderen Berufsschulen schicken würden und somit keine Schüler mehr hätten...
In dem Fall sollte die zuständige Kammer allerdings mal prüfen, warum die Betriebe diese Freistellungsmöglichkeiten derart inflationär ausnutzen.
Der Azubi ist keine billige Arbeitskraft, der nach Belieben von der Schule abgezogen werden sollte.
Wahrscheinlich "akut"... Beispielsweise wenn im Betrieb die Hälfte der Leute ausgefallen sind und du dringend einspringen musst.
Allerdings:
Grundsätzlich hat der Betrieb den Auszubildenden für die Berufsschule freizustellen (§ 15 BBiG).
Komischerweise hat das Sekretariat durchscheinen lassen, dass sie meist auch ohne Begründung einfach freistellen...