Was passiert, wenn ein Gärtner keine ausführliche Rechnung erstellen will? Haben wir Anspruch auf eine detaillierte Rechnung?

3 Antworten

Der Gartenbaubetrieb muß insofern eine detailierte Rechnung (oder in diesem Fall eine detaillierte Auftstellung zur bereits erfolgten Rechnung) ausstellen, weil die Berechnungsgrundlagen für Lohn und Material auch nachvollziehbar sein müssen - sollte er keine detaillierte Aufstellung nachreichen, solltest Du Beschwerde bei der zuständige Handwerkskammer einreichen.

FordPrefect  07.09.2015, 15:33

Nein.

Dafür genau gibt es keinerlei Rechtsgrundlage. Geht aus der Rechnung Art und Umfang der erbrachten Leistung hervor, und ist zudem eine summarische Auftrennung von Lohn- und Materialkosten inkludiert, hat der Rechnungssteller seine ihm zuzurechnende Sorgfaltspflicht erfüllt. Einen Anspruch auf detaillierte Auflistung sämtlicher Einzelpositionen gibt es hier nicht, wenn diese nicht bereits Teil der Ausschreibung / des Angebots waren, auf deren Grundlage die Auftragserteilung erfolgte. Dann - und nur dann - wäre die Aufstellung der tatsächlich berechneten Einzelpositionen aus Gründen der Rechnungsprüfung statthaft und notwendig. Das ist aber hier ganz offenbar nicht der Fall.

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 16:04
@FordPrefect

Wann genau wäre es der Fall, wenn wir Anspruch auf eine detailiertere Rechnung hätten?

DerSchopenhauer  07.09.2015, 16:05
@FordPrefect

So wie ich den Fragesteller verstehe, sind einfach nur 2 Summen angegeben, ohne nähere Angaben, wie sich die Beträge zusammensetzen; das geht so auf keinen Fall.

Zudem:

Rechnung Werkleistung - die Schlussrechnung beim BGB-Vertrag muß immer den Grundsätzen entsprechen, die für VOB/B-Verträge gelten ( - OLG Frankfurt a.M., 7 U 273/93; OLG Hamm (21 U 111/97) auch wenn nichts extra vereinbart wurde:

Auftraggeber muss Rechnung prüfen können

Prüffähig ist eine Rechnung, wenn sie so aufgestellt ist, dass der Auftraggeber in der Lage ist zu überprüfen, ob sie sachlich und rechnerisch richtig ist. Die Rechnung muss daher alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Werklohn den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist.

  • Stundenlohnarbeiten

Sind Stundenlohnarbeiten vereinbart, muss in der Schlussrechnung im Einzelnen substantiiert vorgetragen werden, welche Arbeiter auf welcher Baustelle an welchen Tagen wie viele Stunden gearbeitet haben. Diese Arbeiten müssen auf den Stundenlohnzetteln nachvollziehbar und detailliert beschrieben werden.

Abgesehen davon reicht es sowieso nicht aus eine Rechnung wie folgt zu erstellen:

Arbeitslohn 300 € + Materialkosten 200 €

Solch eine Rechnung kann kein Verbraucher überprüfen.

Es muß schon sein:

Die Stundenlohnberechnung (x Std. á Y € für unterschiedliche Mitarbeiter) muß ebenso angegeben sein, wie die Aufführung welche Arbeiten durchgeführt wurden und was an Material berechnet wurde (auch wenn hier nicht unbedingt jeder Handhandschlag oder jede Pflanze einzeln aufgeführt werden muß).

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 16:14
@DerSchopenhauer

Okay, aber die Mehrheit schreibt hier ja deutlich, dass der Gärtner nicht verpflichtet ist, eine detailiertere Rechnung aufzustellen. Wir sind auch der Meinung, dass diese so definitiv nicht nachvollziebar ist. Man weiß z.B. nicht wie viele Personen gearbeitet haben, wie lange etc. Auch wenn der Kostenvoranschlag vorher akzeptiert wurde, müsste es ja noch eine detaiierte Rechnung geben (man weiß vorher ja nicht, wie lange die Mitarbeiter letztdlich arbeiten werden).

FordPrefect  07.09.2015, 16:26
@DerSchopenhauer

Das ist alles richtig, nur gilt das - und darauf bezieht sich auch die zitierte Rechtsprechung des OLG - auf Bauvertragsrecht. Hier aber handelt es sich schlicht um einen ganz gewöhnlichen BGB-Vertrag, der mit VOB/B rein gar nichts zu tun hat und dazu auch keinerlei Bezug aufweist. Ausschlaggebend wäre hier alleine die Regelungen des § 14 und 14a UStG.

Die Rechnung muss daher alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötigt, um beurteilen zu können, ob der geltend gemachte Werklohn den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend abgerechnet worden ist.

Da hier ganz offenbar ein Pauschalpreis im KV genannt wurde, sind bezüglich der Rechnungsstellung keinerlei Vorgaben erfolgt, die der AN einzuhalten hätte bei der Rechnungsstellung. Tatsächlich wäre der AN nicht einmal verpflichtet, Lohn und Material getrennt aufzulisten; dies ist eine Kulanz gegenüber dem AG, damit dieser die Lohnkosten in der EStE geltend machen kann.

Dass der VR diese Rechnungsstellung nicht anerkennen will, ist nicht das Problem des AN, sondern des AG.

DerSchopenhauer  07.09.2015, 16:26
@Schokokeks16

Das Tückische an Mehrheiten ist, daß sie nicht immer recht haben...

Eine Rechnung muß immer so gestaltet werden, daß der Verbraucher sie nachvollziehen und überprüfen kann.

Es gibt keinen vernünftigen Grund warum der Gartenbaubetrieb sich weigern sollte, die Rechnungsangaben detailliert darzustellen bzw. eine Aufstellung nachzuliefern, es sei denn er hat etwas zu vertuschen.

also:

Wieviele Std./wieviele Mitarbeiter zu x € Stundenlohn

Was wurde einzeln gemacht (Baum abgesägt, abtransportiert, Gartenbeet neu angelegt, 20 Planzen eingesetzt etc.).

Man sollte den Gartenbaubetrieb durchaus darauf hinweisen, daß man das für die Versicherung benötigt - man hat als Gartenbaubetrieb mit Sicherheit schon mehrere solcher Aufstellungen für Versicherungen erstellt und weiß, was benötigt wird...

Wen sich der Gartenbaubetrieb weigert eine solche Aufstellung nachzureichen, sollte umgehend die zuständige Handwerkskammer eingeschaltet werden.

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 16:55
@FordPrefect

Ist es denn igendwo gesetzlich geregelt, dass er auf Grund der Akzeptanz des Kostenvoranschlags keine ausführlichere Rechnung ausstellen muss??

DerSchopenhauer  07.09.2015, 16:58
@FordPrefect

Gartenarbeiten gehören übrigens ebenfalls zu den Bauverträgen - wie Du schon richtig angemerkt hast, ist es hier aber ein BGB-Vertrag ohne daß VOB vereinbart wurde.

Es geht auch nicht um eine Rechnungsstellung nach VOB sondern:

"nach den GRUNDSÄTZEN des VOB"

Also: eine Mindestaufschlüsselung kann verlangt werden - Dein Hinweis auf das UStG ist auch richtig...

DerSchopenhauer  07.09.2015, 17:04
@Schokokeks16

Warum will der Gartenbaubetrieb keine entsprechende Aufstellung nachlieferen (die Rechnung muß ja nicht unbedingt neu erstellt werden)????

Die Versicherung will doch letztendlich nur wissen, was tatsächlich gemacht wurde und ob nur Arbeiten ausgeführt und abgerechnet wurden, die auch tatsächlich etwas mit dem Schadensfall zu tun haben...

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 17:11
@DerSchopenhauer

Das bedeutet jetzt für mich? Kann ich mehr verlangen als in der Rechnung steht oder nicht?

FordPrefect  07.09.2015, 17:19
@DerSchopenhauer

Also: eine Mindestaufschlüsselung kann verlangt werden

...aber eben genau *nicht*, wenn eine Pauschale ausgemacht wurde. Genau darum geht es hier ja. Wurde im KV ein Pauschalpreis genannt und rechtsverbindlich Vertragsbestandteil, ist dieser alleine Grundlage der Abrechnung, und eine detaillierte Aufstellung nicht einforderbar. Dann - und genau dann- wird sich jeder Betrieb weigern, eine nachträgliche Aufschlüsselung vorzulegen, eben weil sie nicht vertragskonform wäre.

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 17:24
@FordPrefect

Gibt es denn dazu irgendeinen Paragraphen??

DerSchopenhauer  07.09.2015, 17:27
@FordPrefect

Der Fragesteller hat aber nirgendwo erwähnt, daß es eine Pauschale ist...

Aber abgesehen davon:

Kein seriöses Unternehmen wird, auch bei einer Pauschale, eine detailliertere Aufstellung dahingehend verweigern, welche Leistungen konkret ausgeführt wurden, wenn man sie darum bittet (Hinweis auf die Versicherung...)...

Die Versicherung möchte doch letztendlich nur prüfen, ob die ausgeführten Arbeiten mit dem Versicherungsfall zu tun haben oder ob noch andere Arbeiten zusätzlich ausgeführt wurden.

Beispiel:

Der Blitz schlug in einen Baum ein - nun sind aber 2 Bäume gepflanzt worden - dann hat der 2. Baum nichts mit dem Versicherungsschaden zu tun...

DerSchopenhauer  07.09.2015, 17:39
@DerSchopenhauer

Da immer noch nicht klar ist, warum der Gartenbaubetrieb sich weigert eine detailiertere Aufstellung zu erstellen, nochmal von mir jetzt abschließend:

Gartenbaubetrieb auf den Wunsch der Versicherung hinweisen (ggf. vorher noch bei der Versicherung nachfragen welche Angaben sie nun konkret benötigen) und ihn auffordern, die konkreten Angaben nachzureichen.

Sollte der Gartenbaubetrieb das dennoch verweigern eine Begründung der Weigerung anfordern und die Handwerkskammer einschalten...

Sollte das alles nicht weiterhelfen, sollte man sich an den Versicherungsombudsmann wenden, denn dann hat man sich selbst erfolglos bemüht, die Wünsche der Versicherung zu erfüllen:

http://www.versicherungsombudsmann.de/home.html


DerSchopenhauer  07.09.2015, 17:45
@DerSchopenhauer

Bevor man den Ombudsmann einschaltet, sollte man sich noch mit dem Abteilungsleiter o. ä. in Verbindung setzen, und die Problematik mit dem Gartenbaubetrieb darlegen...

Ganz wichtig:

Zukünftig keine weiteren Aufträge an die Gartenbaufirma vergeben, wenn sie sich weigern sollte....

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 17:47
@DerSchopenhauer

Okay, vielen Dank für alle Antworten! Das Schreiben der Versicherung, in dem auch detaillierte Wünsche angegeben sind, hat der Gärtner nun. Mal abwarten was er nun draus macht..

DerSchopenhauer  07.09.2015, 17:50
@Schokokeks16

Bzgl. des Gartenbaubetriebes:

Ggf. liegt in der Weigerung nähere Angaben zu machen auch eine Verletzung des Vertragsverhältnisses nach Treu und Glauben vor:

Treu und Glauben ist in § 241 Abs. 2 BGB verankert, der klarstellt, dass die Parteien eines Vertrages nicht nur die im Vertrag vorgesehenen Pflichten erfüllen, sondern auch Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils nehmen müssen.

Ggf. kann man sogar einen Schadenerstaz geltend machen, sollte die Versicherung sich weigern zu zahlen nur weil der Gartenbetrieb nähere Angaben verweigert...

FordPrefect  08.09.2015, 08:35
@DerSchopenhauer

Kein seriöses Unternehmen wird, auch bei einer Pauschale, eine detailliertere Aufstellung dahingehend verweigern, welche Leistungen konkret ausgeführt wurden, wenn man sie darum bittet (Hinweis auf die Versicherung...)...

Richtig. Anrüchig respektive eigenwillig ist das durchaus; zumindest eine Aufstellung der geleisteten Arbeiten ohne Einzelpreise wäre zu erwarten.

Zivilrechtlich handelt es sich genau genommen um eine quittung. Das ist eine nebenpflicht des unternehmers diese zu erstellen. Wie detailliert diese ausfallen muss, ist gesetzlich nicht geregelt. Da muss man jetzt nachschauen, was ueblich.ist in einem solchen versicherungsfall, und was den unternehmer daran hindert diese art der quittung auszustellen.

Was habt ihr vorher mit dem Gärtner vereinbart?

Schokokeks16 
Beitragsersteller
 07.09.2015, 14:54

Viel nicht. Die Versicherung hat den Kostenvoranschlag zunächst "genehmigt" also gesagt, wir sollen nen Gärtner bestellen. Diesen haben wir dann gebeten, die anstehenden arbeiten zu erledigen.

Militaerarchiv  07.09.2015, 14:57
@Schokokeks16

Wenn der Kostenvoranschlag als Pauschalpreis ausgewiesen ist, braucht der Gärtner keine det. Rechnung zu schreiben. Aber sprecht doch mal in Ruhe mit ihm.