was passiert nach dem Gerichtsurteil?

3 Antworten

Wenn keine Haftgründe vorliegen kann, es sein, dass der Verurteilte erst später zum Haftantritt geladen wird.

Wenn die Tat nicht klar nachgewiesen wird, wird auch kein Urteil ergehen, sondern das Verfahren wegen mangelnder Beweise eingestellt.

Da gibt es nur entweder - oder

HH1887  19.02.2014, 21:11

Wenn keine Haftgründe vorliegen kann, es sein, dass der Verurteilte erst später zum Haftantritt geladen wird.

Wenn keine Gründe vorliegen, die eine U-Haft rechtfertigen, kann das nicht nur so sein. Dann ist dies sogar der Regelfall.

Nach der Verurteilung kann man gar nicht so viel telefonieren, wie man dann noch Zeit hat....^^ Sofort inhaftiert wird man nur dann, wenn es Gründe für U-Haft gibt. Die treten aber nur in extrem seltenen Fällen erst ein, wenn das Urteil gesprochen wird.

Der absolute Regelfall ist, daß man erst mal 8 Tage warten muß, bis das Urteil überhaupt rechtskräftig wird. Und dann dauert es 2 Wochen bis 4 Monate, bis die Haftanstalt zum Strafantritt in 2 Wochen lädt.

Offener Vollzug bedeutet nur, daß die Türen innerhalb der Anstalt offen sind. "Nur im Knast schlafen" tut man, wenn man Freigänger ist. Das ist auch die absolute Ausnahme.

Wenn die Tat nicht nachgewiesen werden kann, fällt das Urteil nicht milder aus, sondern man wird freigesprochen. Hier gibt es nur Schwarz oder Weiß. Entweder man hat die Tat begangen oder man hat sie nicht begangen. Entsprechend gibt es die gerechtfertigte Strafe für die Tat oder einen Freispruch.

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 22:50

ok danke. also das ermittlungsverfahren läuft jetzt und nach der aussage bei der gripo hat sich ein richter die aussage vor ort durchgelesen und es wurde entschieden ob ich in u-haft muss, oder nach hause gehen darf, ich durfte gehen. kann ich jetzt nach einem urteil in der verhandlung also nicht mehr in u-haft kommen bevor ich ins gefängnis muss ?

HH1887  19.02.2014, 22:54
@sonnyxy

kann ich jetzt nach einem urteil also nicht mehr in u-haft kommen ja ?

Du kannst jederzeit in U Haft kommen, sobald der Haftrichter zu dem Schluss kommt, dass doch Haftgründe vorliegen. Also jetzt besser nicht ohne Absprache mit der Kripo in den Urlaub fliegen...

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 23:03
@HH1887

oh.. :S ^^ ok danke. und kann ich beantragen, dass die verhandlung nicht öffentlich sein wird ?

HH1887  19.02.2014, 23:18
@sonnyxy

kann ich beantragen, dass die verhandlung nicht öffentlich sein wird ?

Ich kopiere meine Antwort von unten mal hier her, denn sie beantwortet deine Frage:

Grundsätzlich sind Strafgerichtsverhandlungen immer öffentlich.

Die große Ausnahme sind Strafsachen vor dem Jugendgericht, von denen die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen ist.

Daneben können Straftaten von Erwachsenen, bei denen das Opfer besonders schutzbedürftig (also in der Regel minderjährig) ist, vor dem Jugendgericht (und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit) verhandelt werden.

Ferner kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.

Daneben soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein Zeuge unter 18 bei einer Verhandlung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit vernommen wird.

In anderen Fällen sind Gerichtsverhandlungen öffentlich. Selbst wenn eine Verhandlung nicht öffentlich ist, ist das Urteil öffentlich, sodass jedermann trotzdem an das Urteil kommen kann.

skyfly71  19.02.2014, 23:27
@HH1887

Die große Ausnahme sind Strafsachen vor dem Jugendgericht, von denen die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen ist.

Das ist SO allerdings auch nicht richtig. Das betrifft nur Verhandlungen, bei denen ALLE Angeklagten minderjährig sind. Ist nur einer volljährig oder nur die Zeugen minderjährig, ist die Verhandlung öffentlich.

Und wenn die Verhandlung nicht öffentlich ist, dann ist auch das Urteil nicht öffentlich, dessen Bekanntgabe sogar strafbar.

HH1887  19.02.2014, 23:30
@HH1887

Die große Ausnahme sind Strafsachen vor dem Jugendgericht, von denen die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen ist.

Nach dem Hinweis von John revidiere ich diese Aussage dahingehend, dass dies nicht immer der Fall ist. Aber meistens ist dies so. Mir war kurzzeitig § 48 Abs.3 JGG entfallen...

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 23:32
@HH1887

aha vielen dank.

HH1887  19.02.2014, 23:34
@skyfly71

Das ist SO allerdings auch nicht richtig.

Wie gesagt, mir ist der blöde Abs.3 kurzzeitig entfallen. Du hast natürlich recht.

Und wenn die Verhandlung nicht öffentlich ist, dann ist auch das Urteil nicht öffentlich, dessen Bekanntgabe sogar strafbar.

Für den Fall, dass die komplette Verhandlung nich öffentlich ist, gebe ich dir natürlich recht. Das die Bekanntgabe strafbar ist, glaube ich dir, habe ich allerdings noch nie gehört. Hast du da vielleicht mal einen Paragraphen für mich.

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 23:43
@HH1887

an alle :)

HH1887  20.02.2014, 12:35
@skyfly71

Danke. Den Paragraphen habe ich tatsächlich noch nie gesehen. Wieder was gelernt...

Wenn du zu zwei Jahren Haft verurteilt bist, musst du deine strafe sofort antreten. Wenn die Tat nicht nachgeweisen werden kann, wirst du überhaupt nicht verurteilt, denn i´wenn der Richter nicht ganz sicher ist, darf er kein Urteil fällen.

HH1887  19.02.2014, 21:09

Wenn du zu zwei Jahren Haft verurteilt bist, musst du deine strafe sofort antreten

Nein, das stimmt nicht. Nur wenn von Fluchtgefahr ausgegangen wird, kommt man direkt ins Gefängnis. (Allerdings war man dann sicherlich vorher auch schon in U Haft.)

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 21:37
@HH1887

hmm ok. und wenn ich nicht möchte das zB familienangehörige den grund der inhaftierung erfahren, kann ich das mitbestimmen ? und das ich nicht vorbestraft bin hat keinen einfluss auf die gesetzlich vorgegebene mindeststrafe ? habe gedacht es könnte dann auch zu einer minderung führen, abhängig vom Sachverhalt und was genau passierte...

HH1887  19.02.2014, 21:53
@sonnyxy

und wenn ich nicht möchte das zB familienangehörige den grund der inhaftierung erfahren, kann ich das mitbestimmen ?

Von wem solltest die es denn erfahren? Du bekommst nur einen Brief, in dem etwa drinnen steht: "Sehr geehrter Herr... bitte melden Sie sich am ... in der JVA ... um ihre Strafe durch Urteil vom ... Landgericht ... anzutreten." Da hast du dich dann zu melden. In der Zeitung wird das nicht veröffentlicht. ;-)

und das ich nicht vorbestraft bin hat keinen einfluss auf die gesetzlich vorgegebene mindeststrafe ?

Das findet im Strafmaß durchaus Berücksichtigung, aber die gesetzliche Mindeststrafe kann das Gericht nicht unterschreiten, außer es liegt ein minderschwerer Fall vor. Davon ist aber nur durch den Umstand, nicht vorbestraft zu sein, nicht auszugehen.

Ist ein Urteil (durch das Gericht!) gesprochen, setzt die JVA dies nur um. Eine Milderung durch die JVA ist nicht möglich.

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 22:20
@HH1887

ja das es nicht in der zeitung veröffentlicht wird, is mir auch klar :) aber dachte die mutter, oder der vater könnten dann im gefängnis vielleicht nachfragen weswegen der sohn inhaftiert ist...

HH1887  19.02.2014, 22:31
@sonnyxy

Sagen wir mal so:

Gerichtsverfahren sind grundsätzlich öffentlich, sodass jedermann von dem Urteil erfahren kann. Aber wenn ein Verwandter von dir bei der JVA nachfragt, dann weiß der Beamte im Büro warscheinlich nicht mal, warum du sitzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die solche Informationen einfach so herausgeben.

Trotzdem bleibt es dabei: Gerichtsurteile sind eine öffentliche Angelegenheit. Es bedarf allerdings schon einigen Nachforschungen, um an solche Informationenen zu kommen...

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 22:59
@HH1887

aber nicht jede verhandlung ist doch öffentlich oder doch ? wieso gibt es dann überhaupt bezeichnung "offentlich" ? dann muss es doch auch welche geben, die nicht öffentlilch sind, beispielsweise wenn das opfer es aus irgendwelchen gründen nicht will. dann muss dann doch rücksicht genommen werden

HH1887  19.02.2014, 23:15
@sonnyxy

aber nicht jede verhandlung ist doch öffentlich oder doch ?>

Grundsätzlich sind Strafgerichtsverhandlungen immer öffentlich.

Die große Ausnahme sind Strafsachen vor dem Jugendgericht, von denen die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen sind.

Daneben können Straftaten von Erwachsenen, bei denen das Opfer besonders schutzbedürftig (also in der Regel minderjährig) sind, vor dem Jugendgericht (und damit unter Ausschluss der Öffentlichkeit) verhandelt werden.

Ferner kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines durch eine rechtswidrige Tat Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde.

Daneben soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, wenn ein Zeuge unter 18 bei einer Verhandlung wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder gegen das Leben, wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen oder wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit vernommen wird.

In anderen Fällen sind Gerichtsverhandlungen öffentlich. Selbst wenn eine Verhandlung nicht öffentlich ist, ist das Urteil öffentlich, sodass jedermann trotzdem an das Urteil kommen kann.

john4711  19.02.2014, 23:20
@HH1887

Die große Ausnahme sind Strafsachen vor dem Jugendgericht, von denen die Öffentlichkeit immer ausgeschlossen sind.

Das gilt so nur, wenn auch gegen Jugendliche verhandelt wird. ;-)

HH1887  19.02.2014, 23:25
@john4711

Das gilt so nur, wenn auch gegen Jugendliche verhandelt wird. ;-)

Ja, der blöde Absatz 3... ;-)

Du hast mich erwischt, aber in dem Fall wird es oftmals im Interesse der Erziehung jugendlicher Angeklagter sein, die Öffentlichkeit auszuschließen. :P

john4711  20.02.2014, 00:11
@HH1887

Ich habe auch nur daran gedacht, weil ich selbst mal als Zuschauer einer Jugendgerichtsverhandlung beigewohnt habe, bei der ein Heranwachsender angeklagt war.

sonnyxy 
Beitragsersteller
 19.02.2014, 21:00

okay und was ist dann mit der wohung, möbeln usw ? und wenn man nicht vorbestraft ist, kann man dann eine geringere strafe bekommen ?

john4711  19.02.2014, 21:06
@sonnyxy

und wenn man nicht vorbestraft ist, kann man dann eine geringere strafe bekommen ?

Geringer als die gesetzlich vorgeschriebene Mindeststrafe? Nein.

Schuhu  19.02.2014, 21:06
@sonnyxy

Die Wohnung musst du natürlich kündigen. Was mit den Möbeln ist, weiß ich auch nicht. Aber zur Not kann man eine Entrümpelungsfirma beauftragen und die Möbel unterstellen oder entsorgen lassen. Wie hoch die Strafe ist, hängt von dem Verbrechen ab, dessen man angeklagt ist.

DerHans  19.02.2014, 21:11
@Schuhu

Wer es sich leisten kann auch während der Haftstrafe die Miete weiter zu zahlen, muss seine Wohnung keineswegs kündigen. Es muss nur dafür gesorgt werden, dass z.B. keine Rohre einfrieren.