Was passiert mit der Betriebsrente bei Schließung der Firma?

3 Antworten

hallo,

bitte prüfe die entgeltumwandlungsvereinbarung und den antrag des vertrages.

wenn der arbeitgeber die verfallbarkeit seiner teilansprüche sofort bestätigt hat, gehört deiner frau das gesamte deckungskapital zzgl überschüsse des vertrages.

sollte der arbeitgeberanteil noch nicht verfallen sein (in der regel bei neuverträgen erst nach 5 jahren) dann kann er sein deckungskaital aus dem vertrag ziehen, in der regel überlassen sie es en arbeitnehmern.

der vertrag kann in einer neuen firma fortgeführt werden, zu den dann vereinbarten konditionen oder auf den dortigen anbieter übertragen werden (portabilität).

deine frau kann mit verringerten beiträgen den vertrag privat fortführen, diese zeit wird steuerrechtlich als privatvertrag gewertet und im leistungsfall gesondert gerechnet. der vertrag bleibt harz 4 geschützt und ist nicht verpfändbar). oder einfach ruhen lassen.

kündbar in den seltensten fällen nach 3 jahren, wobei dann eine besteuerung erfolgt, siehe auch rechtliche hinweise des anderen user (bagatellhöhe)

beste grüsse

dickie59

Zahlungen nach dem BetrAVG (Betriebsrentengesetz) sind gesetzlich geschützt auch für den Konkursfal des Unternehmens. Die günstige Variante der FÜNF so genannten Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) wäre die Unterstützungskasse; hier nämlich springt der Pensionssicherungsverein (PSV) mit seiner Haftungsgartantie ein. Der Begünstigte wird hier nach der m/n-tel-Regel (das heißt: genau nach dem Besparungsstand > angesammelten Guthaben aus Beiträgen und zugesicherter Verzinsung) von der U-Kasse direkt bedient, soll heißen: er empfängt zum Ablaufdatum die hierfür angemessene Zusatz-Rente aus dem Vertrag. Nur wenn diese eine Bagatell-Höhe unterschreitet (z.B. unter 25,- EUR mntl. aufallen würde), so wird der Vertrag aufgelöst. Im Durchführungsweg der Direktversicherung, die als einzigster als "portabel", also mitnahmefähig, ausgewiesen wird, richtet sich die Garantie nachg dem Vertragskontrukt (z.B. beitragsgedeckte Leistung-Zusage...). Du merkst schon: dies Thema ist äußerst diffizil und vielfach unterschätzt. Eine sachkundige Beratung demnach angezeigt, zumindest immer dann, wenn einem die Angelegenheit ankommt und bedeutsam wird.

Streng genommen sind also Guthaben zur bAV gesetzlich geschützt und dürfen dem Arbeitnehmer, der immer öfter heutzutage mit seiner Entlassung vor diese Frage gestellt wird, nicht verloren gehen. Es handelt sich arbeitsrechtlich immerhin um bereits erdiente Einkommensbestandteile (Lohn), deren Auszahlung lediglich in die Zukunft aufgeschoben ist.

Es macht Sinn, sich dazu auch das Münchner Urteil anzulesen, wenngleich dies nicht mehr ganz frisch ist. Es bleibt aktuell, weil brisant, z.B. unter: http://www.mercer.de/articles/1368325

Wenn Du magst, kann ich dich hierzu aber auch speziell beraten. Denn: versuch' dich mal, einen Rechtsanwalt zu finden, der hier umfänglich Sachkenntnis vorhält, auch Steuerberater haben hierzu nicht viel Text... Die Angelegenheit ist ihnen anscheinend zu komplex. Das Geld läßt sich leichter verdienen, ohne hier in eine qualifizierte Beraterhaftung(30 Jahre Inanspruchnahme/Haftung auch ohne Gerichtstitel) zu treten.

Naja die kann man dann privat fortführen, was aber aufgrund der dann geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen nicht immer sinnvoll ist.

Die Portiertung auf einen neuen Arbeitgeber ist die sinnvollste Möglichkeit. Da Abschluss nach 31.12.2004 muss der neue Arbeitgeber den Wert des Vertrags übernehmen KANN aber natürlich sagen, dass er sich nicht daran beteiligt. Die Arbeitgeberleistung ist immer freiwillig (so lange ein Tarifvertrag nichts anderes vorsieht).