Was ist ein versuchter Einbruch ( juristisch)?
Es wurde ein Fenster, welches geschlossen war, offensichtlich aufgehebelt und eine fremde Person Schlich durch meine Wohnung. Da ich zu Hause war, konnte ich die Person verjagen, so dass sie zum Glück nichts stehlen konnte. Meiner Meinung ist das ein Einbruch. In der Anzeige wurde aber vom Kripo ‘versuchter Einbruch” eingetragen. Es geht nicht darum pingelig zu sein, sondern um den juristischen Begriff, der mir nicht klar ist.
12 Antworten
Uns ist vor langer Zeit ähnliches passiert und es war Einbruch und nicht versuchter Einbruch. Wenn die Person schon in der Wohnung war, dann blieb es nicht nur beim Versuch.
Das braucht Dich aber nicht zu stören, denn wenn die Person gefasst wird, kommt es zu einer Gerichtsverhandlung und dann entscheidet letztlich der Richter, ob es ein Versuch war oder schon ein wirklicher Einbruch.
Vielleicht will die Polizei die Statistik schönen nach dem Motto, wir hatten so und so viele tatsächliche und bei soundso vielen blieb es dank unserer Aufklärungs- und Vorbeugungsarbeit bei einem Versuch.
Versuchter Einbruch = er hat angesetzt
Einbruch = er hatte Erfolg und kam rein
Insofern stimmt das mit dem Versuch.
Genau. Er hatte schon ein Zimmer und die Diele durchlaufen bevor er in das Zimmer eintrat, in dem wir uns begegneten. Laut Spurensicherung wurde auch ein Werkzeug benutzt. Die Antwort von Renick scheint meine Frage zu beantworten. Danke Euch!
Juristisch gesehen hat es den Grund, dass es den Einbruch allein für sich genommen im Strafgesetzbuch nicht gibt. Dieser existiert im Sinne des §244 StGB nur in Verbindung mit einem Diebstahl. Da es jedoch nicht zum Diebstahl kam, war es im Sinne des Gesetzes nur ein Versuch.
Selbst ein Diebstahl "hilft" dabei nicht mal. Bei mir auf dem Dachboden wurde mal eingebrochen und Dinge gestohlen. Da aber die Tür noch ganz war und das Vorhängeschloss ( was der Dieb aufgebrochen haben musste) weg war, galt es nur als Diebstahl aber nicht als Einbruch.
Das hat in deinem Fall den Grund, dass es sich beim Einbruch im Sinne des genannten Gesetzes um eine Wohnung handeln muss. Bei einem Dachboden ist es hingegen tatsächlich nur Diebstahl und Sachbeschädigung natürlich.
Wenn es um einen Dachboden in einem Einfamilienhaus geht, kann es sich schon um Wohnungseinbruchsdiebstahl handeln. Weiteres Problem ist aber auch das Merkmal des Einbrechens oder Eindringens. Insoweit hielt man es wohl schlicht für nicht nachweisbar (oder schlicht für praktisch irrelevant, dem genauer nachzugehen), dass auch tatsächlich ein Vorhängeschloss aufgebrochen werden musste.
Wie ich gerade sehe, wird das zwischenzeitlich in einer neuen Antwort ebenso thematisiert.
wenn einer in deine Wohnung gewaltsam eingedrungen ist , ist er ein Einbrecher,
wenn er was mitgenommen hat , dann ist es ein Dieb und ein Einbrecher
klaut er nix, ist er immer noch ein Einbrecher
Das is bestimmt vollzogener einbruch.
Für mich als unwissender ist versuchter einbruch z.b. wenn der "einbrecher" lediglich am fenster hantiert um zu versuchen es aufzumachen. Oder wenn er als unbefugter versucht die türklinke runterzudrücken um zu schauen ob aufgesperrt ist, oder er eine leiter am haus anlehnt oder er mit der taschenlampe das grundstück inspiziert...
Er war ja anscheinend schon drinnen. Es kam nur nicht zum Diebstahl.