Versuchte Tötung , Messerstiche ,Wie lange haft etc?
Person A hat 6-7 Jahre Bewährung wegen Häussliche gewalt etc und hat streit mit einigen Personen. Eines tages trifft Person A Person B , sie streiten sich und Plötzlich holt Person A Ein Großes springmesser raus und Sticht auf Person B ein und zielt an stellen die 100% Tötlich enden könnten (Kopf;Rücken usw) Person B ist im Krankenhaus und Person A in U-Haft. Was könnte auf Person A zukommen ? Würde die Kripo ihn während dieser zeit bis zum Gerichtsterminn auf freiem Fuß lassen ? Wie lange würde es dauern bis zum Gerichtstermin und braucht Person B (Opfer) einen Anwalt ? Weitere Tips sind erwünscht
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9 Antworten
Person A hat gegen die Bewährungsauflagen verstoßen, daher ist die Aussetzung der Strafe auf Bewährung hinfällig. Ob die Messerattacke als schwere Körperverletzung oder als Mordversuch gewertet wird (wahrscheinlich letzteres), wird das Gerichtsverfahren ergeben. Auf jeden Fall wandert Person A für mehrere Jahre ins Gefängnis.
Person B braucht keinen Anwalt, da es sich um ein Offizialdelikt handelt und der Staatsanwalt die Anklage vertritt. Er kann sich aber wohl dem Verfahren als Privatkläger anschließen und Schmerzensgeld, Verdienstausfall etc. einfordern. In diesem Fall wäre ein Anwalt zweckmäßig.
@wfwbinder: ich denke, das sollten wir doch eher dem Gerichtsverfahren überlassen. Spekulationen bringen nichts.
oder als Mordversuch gewertet wird (wahrscheinlich letzteres), wird das Gerichtsverfahren ergeben.
Da die beiden vorher gestritten haben, war das Opfer nicht arglos. Daher versuchter Totschlag, § 212 StGB.
Das kann ich nicht sagen, ich glaube aber nicht, dass es was ausmacht.
Vielen Dank für die Hilfreiche Antwort! Es wurde Bestätigt von der Kripo dass es sich um eine Versuchte Tötung handelt; also Versuchter Mord Zusätzlich gibt es noch Video als Beweismaterial. Macht es viel aus dass Person B , Person A auch einwenig Beleidigt hat oder dass sich der Täter provoziert Gefühlt hat? Oder macht es nichts aus ?
würde bis die verhandlungen fertig sind in haft bleiben, da gefahr für die allgemeinheit.
je nach schwere des vergehens, da vorbestraft - etwa 10-12 jahre haft - vermutlich anschliessend sicherheitsverwahrung.
das opfer tritt als nebenkläger auf - selbstverständlich mit hilfe eines anwalts. hauptkläger ist der staat.
Derartige Fragen sind immer nur sehr schwierig zu beantworten, da das konkrete Strafmaß von sehr vielen Umständen abhängt (z.B. Anzahl der Vorstrafen, Reue, Entschuldigung vor Gericht, Folgen der Tat, etc.).
Person A wird man in jedem Fall einen versuchten Totschlag (§ 212 StGB) sowie eine gefährliche Körperverletung (§ 224 StGB) vorwerfen. Die gefährliche Körperverletzung hat einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe.
Beim versuchten Totschlag sieht das Gesetz eine Mindeststrafe von zwei Jahren vor (§ 49 Abs. 1 StGB). Allerdings gibt es hier auch die Möglichkeit, dass die Person A diesbezüglich sogar straflos bleibt, wenn sie freiwillig von dem Versuch der Tat zurückgetreten ist (§ 24 StGB).
Gegen Person A wird Haftbefehl gem. §§ 112, 114 StPO erlassen werden, soweit auch nur im entferntesten damit zu rechnen ist, dass er fliehen oder die Zeugen der Tat irgendwie beeinflussen wird. Grundsätzlich soll gem. § 121 StPO innerhalb von sechs Monaten ab Erlass des Haftbefehls ein Urteil ergehen.
Person B sollte sich dem Verfahren gem. § 395 StPO als Nebenkläger anschließen. Die hierfür nötige Erklärung ist schriftlich bei dem zuständigen Gericht einzureichen. Durch die Nebenklage hat Person B wesentlich weitreichendere Rechte, als wenn sie nur als Zeuge vor Gericht auftreten würde. Auf Antrag wird dem Nebenkläger ein Rechtsbeistand auch beigeordnet, sodass dieser für ihn kostenlos ist (§ 397a StPO).
1. Es gibt keine Bewährungsfristen von 6-7 Jahren, die längste ist 5 Jahre.
2. Nach der geschilderten Situation wäre es versuchter Totschlag § 212 StGB, Freiheitsstrafe 5-15 Jahre, in besonders schweren Fällen lebenslänglich.
3. Der Verteidiger würde wegen des vorausgegangen Streits versuchen es auf § 213 StGB, minderschwerer Fall, Mindeststrafe 1 Jahr zu bekommen.
4. Wegen des zu erwartenden Strafmaßes ist Untersuchungshaft zu verhängen.
5. Bis zum Termin kann es bis zu 6 Monate dauern.
6. Person B kann auch ohne Anwalt sich zum Nebenkläger bestellen lassen.
Natürlich, kann das so sein, wäre hier aber nur der Fall, wenn B sehr lange im Koma wäre. Sonst wäre das ja schnell ausermittelt mit beiden Aussagen (weitere Zeugen gibt es lt. Sachverhalt nicht).
Wenn Person A gezielt zusticht ist es nicht aus einem Effekt (Notwehr) sondern versuchter Totschlag. Als erstes wird der Geiste Zustand untersucht und dan entscheidet sich ob Untersuchungshaft oder Psychiatrische Klinik
.Doch auf keinen Fall auf freien Fuß nach meinem rechtsempfinden
Phsychich ist Person A Stabil. Ob er auf Phsychich labil SPIELEN wird weiß ich nicht aber ich denke nicht dass der Richter etc Dumm ist und das nicht merkt.
Es kann bis zum Termin auch deutlich länger dauern. Dann müsste das allerdings dem OLG einmal vorgelegt werden.