Was ist der Unterschied zwischen einer BVerfGE und einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts?

2 Antworten

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Na dann versuche ich mal mein Studium hervorzukramen.

Entscheidungen von Gerichten können sein:

Urteile

Beschlüsse

Verfügungen

Ein Urteil ergeht in einer Streitsache (oder wegen einer zugelassenen Anklage) und fast ausschließlich nach einer mündlichen Verhandlung. Rechtmittel sind Berufung, oder Revision.

Beschlüsse haben oft nur Verfahrensfragen zum Gegenstand. z. B. der Bschluss ein Verfahren an ein anderes Gericht zu verweisen. Rechtsmittel: die sofortige Beschwerde.

Verfügungen können von einem Richter in rechtsleitenden Sachen erlassen werden udn sind reine Verfahrensdinge.

Beispiel:

In einem Strafprozess lautet das Urteil: 12 Monate Haft auf Bewährung.

Beschluss: die Bewährungszeit wird auf 2 Jahre festgesetzt und der Verurteilte wird der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstellt.

Das hat z. B. den Vorteil, dass der Beschluss angefochten werden kann, ohne gegen das Urteil Berufung einzulegen.

Bezogen auf Deine Frage mit dem Verfassungsgericht, ist das Beispiel unpassend, weil dort keine Strafprozesse geführt werden. Aber die Systematik bleibt.


Ich bin zwar kein Jurist, antworte aber trotzdem mal: Jeder Beschluss ist eine Entscheidung, aber nicht jede Entscheidung ist auch ein Beschluss.

Zunächst einmal ist "Entscheidung" ein Oberbegriff für sämtliche gerichtlichen Anordnungen, Feststellungen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfolgenaussprüche. Das BVerfG kann wie ein normales Gericht sowohl durch Urteil als auch durch Beschluss entscheiden. Ein Beschluss ergeht meistens ohne mündliche Verhandlung, z.B. wenn beschlossen wird, eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ein Urteil gibt es in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung, mit dem dann festgestellt wird, dass irgendein Gesetz mit irgendeinem Grundrecht unvereinbar ist.

Die Abkürzung BVerfGE bezeichnet übrigens die quasi-offizielle gebundene Sammlung aller wichtigen Entscheidungen des BVerfG und wird in juristischen Zitaten auch so aufgeführt.