Was ist bei einer Energetischen Sanierung umlegbar auf die Miete bzw Modernisierung?
ich soll fast 100% mehr Kaltmiete zahlen bezahlen wie vorher .Der Vermieter hat viele Instandsetzungen gemacht .Die Maler zum Beispiel wurden für Dämmung ,Fassade ,Treppenhaus streichen ,Balkon streichen und Wohnungsrenovierung eingesetzt auf der Rechnung seht nur der Firmenname und dann Wärmeverbundsystem und dann die Summe . In der Rechnung hat er überhaupt keine Fiktiven Instandsetzungenkosten abgezogen . Oben hat er das Dach,Dachgeschoss und unterliegenden 2 Wohnungen völlig plattt gemacht und hat dann 2 neue Penthouswohnungen gebaut ich betone ohne Dachgeschoss jetzt .Ich nenne das ein klaren Umbau ,wie nennt ihr das ? Er nennt das in der Modernisierungsankündigung einfach Dachausbau . Das Haus ist Baujahr 1954, die Heizung ,Fassade,Fenster wurden noch nie erneuert . Der VM ist erst seit 5 Jahren unserer Eigentümer und behauptet die Fenster wären über 33 Jahre alt . Ist der VM beweispflichtig mir nachzuweisen wie alt die Fenster wirklich sind ? Muss der VM auf einen anderen Blatt aufschlüsseln was die Firmen im einzelnen gemacht haben welches Material die verbraucht haben und die Arbeitsstunden ? Der VM nennt nur die Firma und die Endsumme auf der Rechnung. Wenn Die Mieterhöhung Formell Unwirksam ist kann ich dann die alte Miete weiter zahlen ohne mich zu melden . Wie soll ich am besten vorgehen ?
4 Antworten
Klassische Instandsetzungsmaßnahmen, wie Anstriche von Außenwänden oder Treppenhäusern sind keine umlagefähigen Modernisierungskosten im Sinne des § 559 BGB.
Eine Dacherneuerung kann umlagefähig sein, wenn sich hierdurch eine Einsparung von Energiekosten ergibt. Die Einsparung muss der Vermieter aber konkret aufführen.
Da spielt es auch keine Rolle, dass Du nicht im Dachgeschoss wohnst. Hierdurch wird die Energiebilanz des gesamten Hauses verbessert. Hierdurch sinken dann die Gesamtkosten für das komplette Haus.
Selbiges gilt für die Fassadendämmung, die auch umlagefähig ist.
Umbaumaßnahmen in anderen Wohnungen können nicht auf dich umgelegt werden.
behauptet die Fenster wären über 33 Jahre alt
Dann handelt es sicher um eine Einfachverglasung. Da die neuen Fenster sicher zweifachverglast sind, handelt es sich hierbei um eine Modernisierung.
Der Vermieter muss hier aber dennoch einen Instandhaltungsanteil herausrechnen (Praktisch die Differenz der Reparatur der alten Fenster zum Neueinbau der modernen Fenster).
Muss der VM auf einen anderen Blatt aufschlüsseln was die Firmen im einzelnen gemacht haben welches Material die verbraucht haben und die Arbeitsstunden ?
Nein, der Vermieter muss die Gesamtkosten der einzelnen Gewerke aufschlüsseln. Die Rechnungen kannst Du dir beim Vermieter anschauen.
.....Treppenhaus streichen ,Balkon streichen und Wohnungsrenovierung ....
derlei Kosten können nicht auf die Mieter abgewälzt werden.
Fenster, welche aus Altersgründen erneuert werden müssen, gehen auch zu Lasten des Vermieters ( Instandhaltung ).
Außerdem welche Kosten solltest Du aus einem Dachausbau übernehmen sollen? Vollkommen widersinnig.
Letztendlich am günstigsten kommst Du dabei weg, wenn Du diese/s Forderung / Mieterhöhungsbegehren von einem Anwalt prüfen läßt.
Theoretisch kannst Du die Sache auch aussitzen und darauf warten, dass der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagt.
die Wärmedämmung beispielsweise.
Hier hat aber der Vermieter gemäß Schilderung eine Penthousewohnung erreichtet und dafür das vorherige Dach aus "Platzgründen" entfernt.
Trotzdem könnte sich hieraus eine Verbesserung der gesamten Energiebilanz des Hauses ergeben, von der auch der Fragesteller profitiert.
Ein Teil der Gesamtheizkosten wird ja immer auf Grundlage der Wohnfläche umgelegt. Verbraucht der Dachgeschossmieter weniger Energie, wird es auch für den Fragesteller günstiger.
Wie gut, dass man Mietern und Vermietern / Eigentümern heutzutage auch jeden Mist erzählen bzw. verkaufen kann. Eine Sanierung die z.B. ein Vielfaches dessen kostest, was jemals eingespart wird usw.
Eine Sanierung die z.B. ein Vielfaches dessen kostest, was jemals eingespart wird usw.
Deswegen darfst Du auch nur den Kostenanteil weitergeben, der eine Einsparung bringt.
Zunächst: Sämtliche Instandsetzung oder Instandhaltung sind keine Modernisierung (s. 555b BGB) und deshalb nicht für Mieterhöhung berechtigt. Da fällt schon das meiste aus deinem Katalog heraus.
Was nun speziell die Fenster betrifft, so dürften bei diesem Alter wohl nur ca. 20% der Kosten als Modernisierung umlegbar sein und der Rest als Instandhaltung. Ein Wärmeverbundsystem aber zu 100% (einschl. Gerüst und Putz und Anstrich.
Von den bereinigten Kosten dürfen jährlich 11% auf die Miete aufgeschlagen werden (1/12 davon monatlich).
Die Kosten müssen je Einzelmaßnahme detailliert im Mieterhöhungsverlangen dargestellt werden und dabei ist auszuweisen der Instandhaltungsteil und der Anteil für Modernisierung. Es reicht also nicht die Firma und deren Gesamtkosten anzugeben.
Der Umbau des Dachgeschosses ist auch keine anrechenbare Modernisierung für die Bestandsmieter.
Hier will sich der Vermieter offensichtlich selbst sanieren.
Weise das Mieterhöhungsverlangen wegen formeller Unwirksamkeit zurück und zahle die bisherige Miete weiter.
Du wirst vermutlich anwaltlichen Beistand benötigen bzw. Unterstützung eines Mietervereines, wenn der Vermieter trotzdem bei seiner Forderung bleibt.
Auch eine100%ige ME muss ganz allgemein nicht hingenommen werden (Härtefall). Es gibt dazu im Netz genügend abrufbare Urteile. Allerdings ist ein solcher Fall nach Zugang der Modernisierungsankündigung bis zu Ablauf des nächsten Monats geltend zu machen. Die Frist gilt nicht, wenn die Modernisierungsankündigung nicht gesetzeskonform erfolgt ist. Sie ist nur mit Angabe des Beginns und Endes der Maßnahmen, deren Inhalt bzw. Umfangs sowie der voraussichtlichen Mieterhöhung korrekt.
Fast 100% mehr Kaltmiete geht ,sobald ich weiß, gar nicht.
Die Miete darf, wenn überhaupt, nur bis zu einem gewissen Prozentsatz erhöht werden.
Aber wie hier schon vorgeschlagen, geh am besten zu einem Anwalt.
Fast 100% mehr Kaltmiete geht ,sobald ich weiß, gar nicht.
Die Miete darf, wenn überhaupt, nur bis zu einem gewissen Prozentsatz erhöht werden.
Bei Modernisierungen gibt es hier eigentlich keine Obergrenze.
Was Du meinst, sind normale Mieterhöhungen nach Mietspiegel, Vergleichsmiete, etc.
die Wärmedämmung beispielsweise. Diese ist umlagefähig, sofern sich hieraus eine Einsparung von Energiekosten ergibt, die der Vermieter aber nachweisen muss.
Siehe oben: Die Ursprungsfenster dürften sicher nur einfachverglast sein.