Was geschieht, wenn man nach gekündigter Wohnung zum Termin nicht ausziehen kann?

7 Antworten

Im schlimmsten Falle, muss der Vermieter Deine Tochter heraus klagen, das ist aber mit erheblichen Verfahrenskosten verbunden. Daher solltet ihr weiter nach einer anderen Wohnung suchen. Deine Tocchter kann beim zuständigen Wohnungsamt einen Dringlichkeitsschein beantragen, wenn sie Schwierigkeiten hat, eine neue Wohnung zu finden. Aktiv suchen heißt, zumindest Vermieter und Wohnungsbaugenossenschaften persönlich zu kontaktieren, auch kleinere Vermieter mit ein zu beziehen und sich auch an Wohnungs- undGrundstücksverwaltungen und falls machbar auch Makler zu wenden. In vielen Regionen ist die Wohnungsnot so groß, dass es nicht reicht im Internet oder Presse zu suchen. Dabei sollte man immer überlegen, wie man Vermietern gegenüber auftritt: Welche Kriterien hätte man selbst, wenn man eine Wohnung zu vermieten hätte. Wie kann Deine Tochter einen Vermieter überzeugen, dass sie in der Lage ist, die Wohnung zu finanzieren, was macht einen angenehmen Mieter aus, Wenn ihr darüber nachdenkt, ist Euer Auftreten gegenüber Vermietern überzeugender und die Chance auf eine neue Wohnung auch. Der persönliche Eindruck ist oft sehr entscheidend.

Viel Erfolg

Wenn Sie nachweisen kann das Sie trotz intensiver Suche keine neue Wohnung gefunden hat ist eine Fristverlängerung möglich. Ausserdem ist es bei Kündigung wegen Eigenbedarf auch so das die Vermieterin den Eigenbedarf notfalls nachweisen muss. Ich würde mich mal an eine kostenlose Rechtsberatung beim Amtsgericht wenden was man noch machen kann. Wichtig ist das deine Tochter nachweisen kann das Sie sich um eine neue Wohnung bemüht hat. Eine Räumungsklage durch zu bringen ist heutzutage nicht mehr so einfach. Ausserdem dauert sowas minimum 6 Monate. Deine Tochter sollte allerdings weiterhin auch Ihre Miete pünktlich zahlen und sich verhalten wie immer.

Vorausgesetzt die Kuendigung ist wirklich wirksam (der Eigenbedarf besteht tatsaechlich), waere das schlimmste denkbare Szenario wohl folgendes:

  1. Die Tochter muss bis zum tatsaechlichen Auszug eine Nutzungsentschaedigung in Hoehe der Miete zahlen (dafuer aber keine Miete, bleibt sich also gleich).

  2. Die Tochter muesste der Vermieterin den Schaden ersetzen, der dieser durch den nicht rechtzeitigen Auszug entstanden ist. Das koennten z.B. Hotelkosten und Kosten fuer die Zwischenlagerung der Moebel sein, wenn die vermieterin und/oder ihr Sohn keine andere Wohnmoeglichkeit fuer diese Zeit hat.

  3. Die Vermieterin erhebt Raeumungsklage und gewinnt diese. Die durchaus erheblichen Kosten hierfuer waeren dann von deiner Tochter zu tragen.

Punkt 1 ist kostenneutral. Die Kosten aus Punkt 2 und Punkt 3 koennen aber sehr schnell einen Betrag im fuenfstelligen Eurobereich ergeben.

Dies alles natuerlich nur, wenn die Vermieterin auch wirklich zur Kuendigung berechtigt war.

Dann dürfte deine Tochter in einer kostenpflochtigen Räumungsklage dazu gezungen werden, wenn sie das berechtigte Interesse des VM weiterhin nur als "abenteurlich" bestreitet :-O

Zutreffenderweise muss weder der Eigentümer noch sein  Anwalt begründen, warum er die Wohnung benötigt, sondern nur, dass und mit welchem Berechtigten i. S. d. § 523 II Nr. 2  BGB er beabsichtigt, dort einzuziehen :-O

G imager761

Hi! Ich finde, ihr solltet euch unbedingt an den Mieterschutzbund wenden.

www.mieterschutzbund.de

Dort kennt man sich mit diesen Dingen sehr gut aus und ihr bekommt fach- und sachgerechte Beratung.