Was darf mir das Finanzamt an Säumnis- oder Verspätungszuschlag berechnen, wenn nach einer Schätzung eine Erklärung mit Gutschrift eingereicht wird?
Folgendes Beispiel
Für das Jahr 2015 und 2016 wurde schuldhaft die Steuererklärung nicht eingereicht. Es folgte eine Schätzung bis hin zu einer Lohnpfändung.
Für 2015 wurde eine Nachzahlung von 476€ festgesetzt mit Versp. Zuschlag von 250€ und Säumniszuschlag von 67,50€
Für 2016 wurden 2403€ festgesetzt mit Versp. Zuschlag von 330€ und 144€ Säumniszuschlag.
Nun wurden die Erklärungen abgegeben welche beide eine Erstattung (2015: 700€ und 2016 100€) ergaben.
1. Frage: Waren bei der Festsetzung beider Jahre die Versp. Zuschläge nicht bereits zu hoch (max. 10% der festgesetzten Zahlung)?
2. Frage: Was wird bei der Nachzahlung nun tatsächlich abgezogen bzw. sind die Säumniszuschläge weiterhin rechtens?
2 Antworten
Waren bei der Festsetzung beider Jahre die Versp. Zuschläge nicht bereits zu hoch (max. 10% der festgesetzten Zahlung)?
Die Obergrenze liegt bei 10% der festgesetzten Steuer, und nicht bei 10% der Nachzahlung.
Was wird bei der Nachzahlung nun tatsächlich abgezogen bzw. sind die Säumniszuschläge weiterhin rechtens?
Säumniszuschläge entstehen bei verspäteter Zahlung kraft Gesetz.
dann schätzt das FA ganz einfach; und zwar im oberen Segment, dafür fallen die Zuschläge an
eine Erstattung findet nicht mehr statt - hat mir der Gockel verraten