Vereinbarung der Gegenseitigkeit des Besuchs öffentlicher Schulen zwischen den Ländern Niedersachsen und Bremen vom 1.3.1996
Zwischen dem Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch das Niedersächsische Kultusministerium
im Folgenden "Niedersachsen“
und
dem Land Bremen, vertreten durch den Präsidenten des Senats, dieser vertreten durch den Senator für Bildung, Wissenschaft, Kunst und Sport
im Folgenden „Bremen“
wird folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1
(1) Niedersächsische und bremische Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich in die öffentlichen Schulen des jeweils anderen Landes aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung zum Schulbesuch im jeweils anderen Land oder zum Besuch einer bestimmten Schule besteht nicht.
(2) Bei Kapazitätsbeschränkungen werden Schülerinnen und Schüler des eigenen Landes nach Maßgabe der jeweiligen Bestimmungen vorrangig aufgenommen.
(3) Die nachstehend genannten Verträge zwischen den Stadtgemeinden Bremen bzw. Bremerhaven einerseits und niedersächsischen Landkreisen oder Gemeinden andererseits ** bleiben unberührt**:
Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Gemeinde Stuhr (Landkreis Diepholz) vom 1.Februar1978
Vertrag zwischen der Stadtgemeinde Bremen und der Gemeinde Schwanewede (Landkreis Osterholz-Scharmbeck) vom 22.Januar/1.Februar19801)
Vertrag zwischen der Stadt Bremerhaven und dem Landkreis Cuxhaven vom 14./23.Juli1981
Vertrag zwischen der Stadt Bremerhaven und der Gemeinde Imsum (Landkreis Cuxhaven) vom 5.April 1960
(4) Unberührt bleibt ferner die KMK-Rahmenvereinbarung über die Bildung länderübergreifender Fachklassen für Schüler anerkannter Ausbildungsberufe mit geringer Zahl Auszubildender vom 26.Januar 1984 in der jeweils geltenden Fassung.