Darf ich zurückschlagen?
Also ich hatte gerade eine Diskussion mit meinem Bruder, denn er hat mir erzählt dass er Mao wieder eine Schlägerei in der Schule hatte. Er hat gesagt, dass der junge auf ihn zugelaufen ist und ihn dann hart geschubst hat aber nicht so dass er auf den Boden fiel oder verletzt wurde. Dann hat mein Bruder ihn DIREKT zurückgeschlagen und auch noch auf die Schläfe, sodass der junge fast umgekippt ist. Meine Frage lautet jetzt: Durfte mein Bruder überhaupt zurückschlagen? Denn er wurde eigentlich nur geschubst. Zählt das schon als Selbstverteidigung? Mein Bruder hätte ja zurück schubsen können und nicht gleich einschlagen. Und er behauptet auch dass er das dürfte weil ein Lehrer mal gesagt hätte: "Sobald jemand Hand auf dich legt ohne dein Einverständnis, darfst du dich verteidigen und zurück schlagen" stimmt das?
7 Antworten
So wie du das schilderst, war die Reaktion sicher nicht angebracht. Ich nehme an, dein Bruder kriegt dafür einen Verweis von der Schule. Wenn der andere blutet, hätten wir an unserer Schule die Polizei einschalten müssen.
Was er gemacht hat war ja keine Verteidigung, sondern Rache und die ist verboten!
Verteidigung ist es nur dann, wenn er damit weiteren Schaden gegen sich verhindert!
Bei einem rechtswidrigen Angriff ist das durchaus erlaubt.
Schubsen ist ein rechtswidriger Angriff, Handauflegen nicht.
Ein Schlag auf die Schläfe ist nach einem Schubser sicherlich keine verhältnismäßige Notwehr. Also nein, darf er nicht.....
Das wäre ja was völlig Neues.....es gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit....
Ist doch gut. Haste heute was neues gelernt. Yay!
Ohje....wenn jemand schon so anfängt :-)
es gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit
Hast du noch was Sachliches dazu?
Na gut. Ein bisschen.
Es gibt in der Notwehr keine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit. Es gibt keinen Paragrafen den ich dir verlinken könnte wo steht „Keine Verhältnismäßigkeit“.
Es gibt den Notwehrparagraphen wo halt schlicht nichts von Verhältnismäßigkeit steht.
Man darf das mildeste, verfügbare und (gaaaanz wichtig) Erfolg versprechendste Mittel wählen ( niemand muss sich auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. Und flüchten muss man auch nicht. Warum? Dazu gleich)
Gräbt man sich tiefer in die Materie findet man lediglich heraus das es nur die Prüfung auf ein „grobes Missverhältnis“. Damit werden solche Grenzfälle wie „jemand knallt nen 6 jährigen abpfeldieb ab“.
Einer der Gründe dafür, und auch dafür das eine Flucht schlicht nicht gefordert ist ( selbst wenn möglich) ist, das Notwehr in Deutschland auf dem sogenannten „schneidigen Notwehrrecht“ fußt ( „Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen“) sowie dem sog. „Rechtsbewahrungsprinzip“ ( du verteidigst in dem Moment nicht nur deine Rechtsgüter sondern auch schlicht die deutsche Rechtsordnung).
Und im weiteren: Lies doch einfach mal den Notwehrparagraf.
Ich kenne den Notwehrparagraphen, und stimme deinem Text voll und ganz zu. Vor allem diesem Part:
Man darf das mildeste, verfügbare und (gaaaanz wichtig) Erfolg versprechendste Mittel wählen
Damit wären wir uns ja einig....
Das mildeste Erfolg versprechende Mittel. Das Ist ein Riesen großer Unterschied und ergibt immer noch keine Prüfung auf Verhältnismäßigkeit.
gerne nochmal mit den Worten eines Dr. Strafrechtlers:
Welche Mittel dürfen bei Notwehr ergriffen werden?Die Notwehr kennt selbst keine Beschränkung des Mittels. Auch tödliche Gewalt darf grundsätzlich ausgeübt werden. Es muss aber das relativ mildeste Mittel genommen werden. Stehen zwei gleicheffektive Mittel zur Verfügung, muss somit jenes genommen werden, welches den Angreifer am wenigsten schädigt. Dabei muss sich der Verteidigende aber nicht auf ein unsicheres Mittel verweisen lassen. Lediglich wenn zwei Mittel mit Sicherheit den Angriff abwenden, muss das mildere Mittel genommen werden. Eine Abwägung der Verhältnismäßigkeit zwischen den jeweiligen Rechtsgütern findet jedoch im Rahmen der Notwehr anders als beim Notstand nicht statt. Somit darf beispielsweise auch die Ehre mit körperlicher Gewalt verteidigt werden.
https://www.strafrecht-bundesweit.de/strafrecht-blog/notwehr-oder-nothilfe/
Er hätt ihm auch eine klatschen können um ihn dazu zu bringen ihn nicht mehr andauernd zu beleidigen… soviel zur „Verhältnismäßigkeit“
Und was ist wenn es nicht unbedingt die Schläfe war aber ein sehr harter Schlag halt fast an der Schläfe?
Dann ist es immer noch nicht verhältnismäßig....
Fraglich, was der Lehrer wirklich gesagt hat.
Auch fraglich, ob von dem Jungen (noch) eine Gefahr auging. Wenn nach Prüfung des Vorfalls eine Notwehrsituation angenommen wird, evtl. Notfallexzess, d.h. mehr Gewaltant anwendung als nötig.
Für mich hört es sich so an, als habe er die Situation als willkommenen Anlaß genommen, um mal ungehemmt zuzuschlagen.
Feines Früchtchen.
Es gibt keine Verhältnismäßigkeit in der Notwehr.