Wann muss ich die Wohnung anmelden?
ich habe den Mietvertrag am 13.03 unterschrieben. Mietbeginn ist der erste April
wann muss ich spätestens die Wohnung anmelden?
10 Antworten
Sie sind gesetzlich verpflichtet (§ 11 MeldeG) sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Beziehen Ihrer Wohnung anzumelden. Beachten Sie unbedingt, dass Sie diese Frist nicht überschreiten, da Sie andernfalls ordnungswidrig handeln und mit einer Geldbuße rechnen müssen. Die Voraussetzung zur Anmeldung ist allerdings erst dann gegeben, wenn Sie in Ihre Wohnung auch tatsächlich eingezogen sind. Für jede anzumeldende Person ist ein eigener Meldeschein zu verwenden. Personen mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen können gemeinsam einen Meldeschein verwenden, wenn sie derselben Familie oder Lebenspartnerschaft angehören. Es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Anmeldeschein unterschreibt. Sie sind nach § 14 MeldeG verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu geben und die zum Nachweis Ihrer Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen (z. B. Personalausweis, Pässe, standesamtliche Unterlagen, Sorgerechtsbeschlüsse, Scheidungsurteile usw.)
http://www.berlin.de/buergeramt/sonstiges/anmeldehinweis.html
Bis zum 2.4.2004 musste der Mieter seine Wohnung innerhalb 1 Woche bei der Meldebehörde unter Angabe seiner neuen Wohnung abmelden und an seinem neuen Wohnort anmelden. Auch der Vermieter hatte bei der Ab.- und Anmeldung mitzuwirken. Seit 2.4.2004 wurde das elektronische Anmeldeverfahren bundeseinheitlich eingeführt. Hierbei ist die Mitwirkungspflicht des Vermieters bei der Anmeldung entfallen, wobei er aber bei einem rechtlichen Interesse einen Auskunftsanspruch hinsichtlich Vor und Familiennamen der in seiner Mietwohnung gemeldeten Einwohner hat. Umzüge innerhalb der BRD wird auf die Abmeldung verzichtet, außer jemand zieht ins Ausland.
ich habe den Mietvertrag am 13.03 unterschrieben. Mietbeginn ist der erste April wann muss ich spätestens die Wohnung anmelden?
Wohnort ummelden innerhalb einer Woche nach Einzug
Bei einem Umzug innerhalb Ihrer Stadt oder Gemeinde ist die Ummeldung des Wohnsitzes beim Einwohnermeldeamt gesetzlich vorgeschriebene Pflicht.
Dafür gibt Ihnen das Bürgeramt in der Regel eine Woche Zeit nach dem Einzug, in manchen Fällen auch zwei Wochen.
Melden Sie Ihren Wohnsitz erst nach dieser Frist um, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, dessen Höhe im Ermessen des Amtes liegt.
Versäumen Sie die Frist zur Ummeldung Wohnsitz nur um wenige Tage oder Wochen, drücken viele Bürgerbüros in der Regel ein Auge zu oder belassen es bei einer Strafgebühr von 10 bis 30 Euro.
Überschreiten Sie die Ummeldefrist jedoch um mehrere Monate, kann der Griff ins Portemonnaie deutlich empfindlicher ausfallen.
Das Einwohnermeldeamt kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 Euro verhängen.
Ummelden beim Einwohnermeldeamt: Nur eine Woche Zeit
Ummelden beim Einwohnermeldeamt müssen Sie sich immer dann, wenn Sie innerhalb Ihrer alten Gemeinde umziehen. Hierfür bleibt Ihnen in der Regel lediglich eine Woche Zeit, in einigen Gemeinden auch zwei. Versäumen Sie diese Frist, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 500 EUR verhängt werden. Solch drastische Strafen dürften allerdings nur im Extremfall anfallen. Bei einer Überschreitung der Meldefrist von wenigen Tagen oder Wochen zeigen sich die Mitarbeiter im Einwohnermeldeamt meist recht kulant und belassen es bei einer Ermahnung oder allenfalls bei einer geringeren Strafgebühr von 10 bis 30 Euro.
Du musst nicht die Wohnung anmelden, sondern dich beim Einwohnermeldeamt ummelden. Das solltest du innerhalb einer Woche nach dem (tatsächlichen) Wohnungswechsel tun. Mehr Infos http://www.ummelden.de/Umzug/ummelden-fristen.html Die Leute beim Einwohnermeldeamt können sogar ein Bußgeld erlassen, wenn man die Frist zur Ummeldung nicht einhält. Also lieber nicht trödeln.