Wann keine Auskunft bei einer Einwohnermeldeauskunft EMA?

1 Antwort

Sieh dir dazu einfach § 51 und 52 des Bundesmeldegesetzes an. Da steht ALLES dazu drin.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
JasoKorp 
Beitragsersteller
 10.03.2021, 13:33

Danke. In paragraf 52 absatz 2 steht ja das man trotzdem eine Auskunft bekommen kann wenn man keine beeinträchtigung darstellt und die Person zb nur im Gefängnis sitzt aber nicht in Lebensgefahr ist.

Aber wie würde das denn ablaufen, man macht eine EMA und der Beamte sieht dann das man keine Gefahr darstellt und er kommt dann auf mich zu und sagt "du kriegst eine Auskunft wenn die gesuchte Person benachrichtigt wurde" oder muss man einen speziellen Antrag noch ausfüllen oä?

PissedOfGengar  10.03.2021, 13:41
@JasoKorp

Du musst § 52 Absatz 2 BMG auch komplett lesen:

Die betroffene Person ist vor Erteilung einer Melderegisterauskunft zu hören.

Bevor du eine Auskunft bekommst ist die gesuchte Person anzuhören. Derjenige wird dann über deine Anfrage informiert, und kann sich dazu äußern.

Aufgrund der Aktenlage und der Anhörung wird entschieden, ob du eine Auskunft bekommst.

Da eine Anhörung zuvor Pflicht ist, bekommst du bis dahin keinerlei Auskunft. Nicht einmal eine Auskunft darüber, ob die gesuchte Person überhaupt dort gemeldet ist.

Da du nebenher noch andere Voraussetzungen erfüllen musst (§ 44 BMG), ist eine Melderegisterauskunft schriftlich zu beantragen.

P.S.: Der Korrekte Begriff ist Melderegisterauskunft (MRA) und nicht Einwohnermeldeauskunft (EMA). EMA ist die Abkürzung für EinwohnerMeldeAmt.