Rundfunkbeitrag nicht bezahlen mit diesem einfachen Trick?
Wenn ich dem Einwohnermeldeamt untersage meine Daten und Wohnadresse an den Beitragsservice bzw. Dritte weiterzugeben, werde ich dann nicht vom Rundfunkbeitragsservice angeschrieben und aufgefordert meine Beiträge zu bezahlen? Kann ich dem Einwohnermeldeamt untersagen meine Daten weiterzugeben? Es gibt doch ein Gesetz das es mir erlaubt anderen zu untersagen meine Daten weiterzugeben? Denn der Beitragsservice bekommt anscheinend vom Einwohnermeldeamt meine Wohnadresse mitgeteilt, siehe Link unter "Wie wird der Beitragsservice auf mich aufmerksam?" https://www.anwaltsregister.de/Rechtsfragen/Rundfunkbeitrag_verweigern_Was_geschieht_eigentlich_wenn_man_den_Rundfunkbeitrag_nicht_bezahlt_und_was_bringt_eine_Klage_gegen_den_Rundfunkbeitrag.d716.htmll
8 Antworten
Du kannst dem Meldeamt die Weitergabe deiner Daten an den Beitragsservice nicht untersagen. Die Meldebehörden wirken nämlich nach § 2 Abs. 3 Bundesmeldegesetz bei der Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen (das sind hier die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten) mit und haben daher diesen die entsprechenden Meldedaten zu übermitteln.
Das kann 1. auf Einzelanfragen des Beitragsservice bei der Meldebehörde geschehen (dabei muss aber wenigstens der Name der betroffenen Person bekannt sein) oder 2. durch automatische Datenübermittlung, zu der die Meldebehörden durch landesrechtliche Normen in allen Fällen der Datenänderung verpflichtet sind oder 3. durch den automatischen Datenabgleich mit dem gesamten Meldedatenbestand, zu dem die Meldebehörden erstmals in 2013/14 waren und jetzt wieder im Jahr 2018 verpflichtet sind.
Dann versuche erstmal bei der Gemeinde die Meldesperre nach § 51 BMG zu erwirken.
Schaffst du das gibt es immer noch Ausnahmen, und es weil trotz Meldesperre Auskunft erteilt .
Du kannst dem Einwohnermeldeamt zwar untersagen, deine Daten weiterzugeben. Aber nur für folgende Zwecke:
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften denen Ihre Familienangehörigen (Ehepartnerin, Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern) angehören, wenn Sie selbst einer anderen oder keiner Religionsgesellschaft zugehörig sind. Dies gilt nicht, soweit die Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts (Kirchensteuer) der jeweiligen Religionsgesellschaft übermittelt werden (§ 42 Absatz 3 BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer nach dem Meldegesetz erhobenen Daten (Vor- und Familiennamen, falls vorhanden: Doktorgrad, Anschrift) an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- oder Kommunalwahlen (§ 50 Absatz 5 BMG).
- gegen die Übermittlung Ihrer Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr, wenn Sie noch keine 18 Jahre alt sind und kein Informationsmaterial über die Tätigkeit in den Streitkräften zum freiwilligen Wehrdienst erhalten möchten (§ 36 Absatz 2 BMG).
- gegen die Auskunft über Ehe- und Altersjubiläen an parlamentarische oder kommunale Vertretungskörperschaften sowie Presse und Rundfunk (§ 50 Absatz 5 BMG).
- gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage, zum Zwecke der Veröffentlichung in gedruckten Adressbüchern (§ 50 Absatz 5 BMG).
An den Beitragsservice darf/ muss das Einwohnermeldeamt auch bei einer Meldesperre die Daten weitergeben.
Du kannst das dem EMA gern untersagen, interessiert die aber nicht. Das sind Behörden. Die tauschen sich aus. Für die gelten andere Regeln.
Der übliche Unfug. Vielleicht beschäftigst du dich mal mit dem Thema Gewaltenteilung.
DAS, und vieles mehr, - mein Guter - habe ich schon vor mehr als 40 Jahren sehr gründlich erledigt - und glaube mir, mehr als genug ! Ich kann es nur jedem empfehlen, damit man weiß wovon man spricht.
Vor mehr als 40 Jahren ? Das ist doch alles heute veraltet 😉
wie auch geschwurbel von mafiösen Strukturen 😂
Lieber Mulano, es gibt genau drei Möglichkeiten, um den Rundfunkbeitrag herumzukommen:
- Du bringst den den Beitragsservice ein Attest, dass Du taubblind bist, dann kannst Du von der Gebühr befreit werden.
- Obdachlose bezahlen keinen Beitrag, das sind verlockende Aussichten, nicht wahr?
- Du lebst mindestens 180 Tage im Ausland, aber bitte nicht in Liechtenstein, Österreich, Schweiz, Spanien, Dänemark, Polen,Schweden, Tschechien, Frankreich, Vereinigtes Königreich, Israel, USA, Kanada oder Japan.
Es gibt noch eine vierte Möglichkeit, nämlich wenn Du tot bist.
Hm,....
Basteln die sich nicht ihre Regeln selber, so wie es ihnen gerade beliebt - so nach Mafia-Manier, oder wie man auch immer es nennen könnte ??