Wann kann man eine Wohngebäudeversicherung kündigen?
Hallo,
bei einem Immobilienkauf geht ja die Wohngebäudeversicherung auf die neue Eigentümerin über. Die Versicherung schreibt, dass die Versicherung innerhalb eines Monats nach der Eintragung in Abteilung 1 des Grundbuchs (nicht Kaufvertrag) bzw. nachdem die Eigentümerin nach der Grundbuchsumschreibung von dem Versicherungsvertrag erfahren haben.
Wie ist der letzte Asbchnitt des letzten Satzes zu verstehen? Laut dem Grundbuchamt kann wohl eine Grundbuchumschreibung ca. einen Monat dauern. Seit über einen Monat ist es ebenso beim Grundbuchamt in Bearbeitung. Dauert wohl so lange aufgrund der Urlaubszeit. Wartet man hier am Besten ab, bis die Umschreibung erfolgt ist oder beginnt die Frist bereits dann, nachdem die Eigentümerin nun den Versicherungsvertrag kennt (unabhängig von Grundbuchumschreibung)
Viele Grüße
8 Antworten
Diese Regelung besteht zum Schutz der Versicherungsnehmer. Es soll eben nicht dazu kommen, dass ein Gebäude durch die Umschreibung unversichert ist.
Der bestehende Vertrag verlängert sich auch nur bis zur nächsten Hauptfälligkeit.
Wenn die Police so weit in Ordnung ist, besteht doch gar kein Grund diese zu kündigen. Der Beitrag ist doch bis dahin bezahlt
Auch dazu kommt es nicht, wenn ein Haus finanziert wird. Da würde als erstes die Bank informiert werden. Diese sorgt dann schon dafür, dass die Prämie gezahlt wird (im eigenen Interesse)
Kündigung nach Eigentümerwechsel
Wenn Sie eine Immobilie kaufen, geht der bestehende Versicherungsschutz automatisch erst einmal auf Sie über. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber Versicherungslücken vermeiden will. Allerdings müssen Sie den Vertrag nicht fortführen und können Ihr Sonderkündigungsrecht wahrnehmen. Auch hier haben Sie nach dem Grundbucheintrag des neuen Eigentümers einen Monat Zeit, sich vom Vertrag zu lösen und einen eigenen Versicherungsschutz abzuschließen. Behalten Sie die Police, ist der Schutz sehr weitreichend, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes (AZ: IV ZR 43/07) zeigt. Denn selbst, wenn zwischen der Übernahme der Immobilie und dem Eintrag ins Grundbuch einige Monate liegen, kann der Käufer auch bereits neben dem Verkäufer Ansprüche aus dem Vertrag geltend machen, so die Bundesrichter. In dem Fall gab es zwischen der Übergabe der Immobilie und dem Eintrag des Eigentümerwechsels im Grundbuch einen Feuerschaden, den die Versicherung nicht tragen wollte. Sie ging davon aus, dass der Käufer keine eigenen Ansprüche aus dem Vertrag hatte, weil er noch nicht ins Grundbuch eingetragen war. Das aber sahen die Bundesrichter anders, weil im Versicherungsvertrag das fremde Interesse des Käufers auch ohne ausdrückliche Regelung vor der Grundbucheintragung mitversichert ist. Damit muss die Versicherung in diesem Fall den Feuerschaden tragen.
Prämie bezahlt?Wollen Sie die Police behalten, müssen Sie nicht nur den Versicherer über den Eigentümerwechsel informieren, sondern auch klären, ob die Prämie bereits bezahlt ist – Versäumnisse bei der Prämienzahlung könnten Ihnen zugerechnet werden, wie eine Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts (AZ: 4 U 574/06) zeigt. In dem Fall hatte ein Mann die Immobilie im Juni erworben und wurde am 10. Dezember ins Grundbuch eingetragen. Am 1. September aber war bereits die Prämie für die Gebäudeversicherung fällig, die der Voreigentümer aber nicht mehr gezahlt hatte – zwar versprach der Erwerber im November, die Prämie zu zahlen, meldete sich aber nicht mehr bei der Versicherung. Das tat er erst, als die Immobilie nach dem Eigentumsübergang abgebrannt war. Jetzt aber weigerte sich die Versicherung zu zahlen und bekam Recht. Einen Monat nach der Mahnung ist die Versicherung leistungsfrei und muss nicht mehr zahlen. Ob der frühere oder der neue Eigentümer für den Zahlungsverzug der Prämie verantwortlich ist, geht die Versicherung nichts an – zumal die Versicherung die offene Prämie angemahnt hatte.
Du hast den Sachverhalt etwas umständlich formuliert. Fakt ist, dass du bei einem Immobilienkauf die Wohngebäudeversicherung kündigen kannst.
Schließlich gibt es günstigere Anbieter oder wie auch immer. Man muss nur abwägen ob man die bestehende VS übernimmt oder nicht. Diese Frage bzw. Antwort kann dir niemand abnehmen.
Allerdings solltest du darauf achten, dass keine Lücke im Versicherungsschutz besteht. Heißt : Möchtest du die VS wechseln, dass das Nahtlos übergreift, auf die Stunde genau. Lass dir Zeit, lies das Kleingedruckte und wenn du etwas nicht verstehst.....nachfragen und dir evtl. schriftlich bestätigen lassen. Denn eins darf man nicht vergessen.....es geht um Sachwerte in erheblichem Maß.
danke. anscheinend greifen aber die Wohngebäudeversicherung ohnehin nicht, wenn das Haus nicht sofort bewohnt wird, sprich erst in einer Sanierungsphase befindet. Dazu müsse man wohl eine andere Versicherung abschließen.
Auch wenn das Haus zeitweise nicht bewohnt ist, ist es dennoch versichert. Nur die Prämie ist wegen des größeren Risikos teurer. Aber das sind alles Angelegenheiten, die man bereits im Kaufvertrag klärt. Ohne Feuerversicherungsnachweis, wirst du KEINE Finanzierung erhalten. Das wäre dann ja wohl der späteste Zeitpunkt, sich über die sachgerechte neue Versicherung Gedanken zu machen.
Die Frist beginnt mit Eintragung ins Grundbuch oder Kenntnis der Erwerbers von der Versicherung. Und zwar mit dem späteren von beiden Ereignissen. In deinem Fall also der Eintragung ins Grundbuch. Sobald dir diese vorliegt, schickst du den GB Auszug samt Kündigung zur Versicherung.
Danke das ist neu mit der Kenntnis. (Trotzdem aber noch ok, wenn ohnehin das spätere gilt)
Erst bei Eintrag des Käufers im Grundbuch, geht das Eigentum des Gebäudes/Grundstück an den Käufer über.
Und erst ab diesem Zeitpunkt beginnt die Frist von einem Monat zu laufen.
Oki danke. Wenn ich den für mich unverständlichen Satz nochmals lese, wird es mir klarer: "bzw. nachdem die Eigentümerin nach der Grundbuchsumschreibung von dem Versicherungsvertrag erfahren haben. "
D.h., es könnte sein, dass die Grundbuchumschreibung erfolgt ist, aber die Eigentümerin nichts von dem Versicherungsvertrag wusste. Die 1 Monat würden dann gelten, wenn Sie von der Versicherung in Kentniss gesetzt wird. D.h., ist die Versicherung langsam, wäre es möglich, dass die Versicherung auch mehr als einen Monat nach der Grundbuchumschreibung läuft. (Was natürlich auch interessant wäre, ob es zwischen Grundbucheintrag und der Mitteilung vom Grundbuchamt zur Eigentümerin einen Verzug geben könnte. (Vor allem, wenn es sich nicht um Einschreiben handelt und der Brief verloren geht. Da könnte die Eigentümerin länger warten)
Falls Sie den neuen Eigentümer praktisch nicht informieren sollte oder verspätet über die Gebäudeversicherung. Sprich, die Info kommt zum Beispiel 2 Wochen nach dem Grundbucheintrag von der Versicherung, dass eine Wohngebäudeversicherung besteht.
Ähem, entschuldige bitte, aber woher soll denn der Versicherer überhaupt von der Veräusserung erfahren, wenn nicht von den Parteien, insbesondere der verkaufenden?
Wenn der Monat verstrichen ist. hätte der bisherige Versicherer die älteren Rechte, und müsste einer Kündigung nicht unbedingt zustimmen.
Wenn das Gebäude finanziert wurde, ist es höchst unwahrscheinlich, dass der Erwerber nichts von der Versicherung weiß. Ohne Feuerversicherung gäbe es keine Finanzierung.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.
Du spielst auf diesen Hinweis ab.
Nur solltest du beachten, dass meistens der Verkäufer seinen Versicherer schon im Vorfeld informiert, dass das Gebäude verkauft wird.
In diesem Fall, wird der Versicherer Kontakt mit dem Käufer aufnehmen und ihn informieren.
Wie von Siola55 geschrieben, könnte es ja sein, dass die Versicherungsprämie in dem Zeitraum zwischen Notartermin und zum (in der zukunft liegenden) Grundbucheintrag fällig sein könnte. Da der alte Immobilieneigentümer denkt, dass das Haus veräußert ist, könnte es sein, dass die Zahlung verweigert bzw. gekündigt wird / wurde. Ist ja theoretisch möglich.