Fristenberechnung bei Sonderkündigungsrecht Wohngebäudeversicherung nach Erwerb, wann beginnt diese?
Hallo, Sachverhalt: A kauft ein Haus. Er wird am 26.5.2015 ins Grundbuch eingetragen. Dies teilt das Grundbuchamt dem Notar am 8.6.2015 mit, dieser hat schon am 9.6.2015 das Schreiben und schickt es an den Erwerber A, dieser erhält es am 11.6.2015
Frage: Wann beginnt die 1 monatige Frist für das Sonderkündigungsrecht der bestehenden Wohngebäudevericherung? Mit Eintragung, also am 26.5.2015 ODER mit Kenntnis, also am 11.6.2015? Vielen Dank im Voraus!
7 Antworten
Due Frist beginbt ab dem Zeitpunkt des Wissens um einen Versicherungsvertrags des Erwerbers.
Nein, sie beginnt am 26.05., es sei denn der Erwerber weiß von nichts. Und wie Buerger41 m.E. richtig ausführt, die Beweislast liegt dann beim Erwerber.
Schauen wir doch einfach mal in den entsprechenden § des VVG:
Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)§ 96 Kündigung nach Veräußerung
(1) Der Versicherer ist berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab der Kenntnis des Versicherers von der Veräußerung ausgeübt wird.
(2) Der Erwerber ist berechtigt, das Versicherungsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats nach dem Erwerb, bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung
innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird.(3) Im Fall der Kündigung des Versicherungsverhältnisses nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist der Veräußerer zur Zahlung der Prämie verpflichtet; eine Haftung des Erwerbers für die Prämie besteht nicht.
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Also beginnt die Frist am 11.06.2015.
Ich kann aus dem Text nicht erkennen, dass dem neuen Hausbesitzer bekannt ist, bei welchen Versicherungsunternehmen die Wohngebäudeversicherungen bestehen.
Ich habe bewusst die Mehrzahl verwendet, da es in einzelnen Bundesländer auch eine Monopolversicherung z.B. für Feuer gab.
Servus! Wieso am 11.06.? Eigentumsübergang ist doch im Mai? (Grundbucheintrag). Grüße s'Fjolnir
Wohngebäude-Vers: 4 Wochen nach Grundbucheintrag(Achtung: nicht Auflassung/Vormerkung im Grundbuch). Frist läuft ab Eintragungsdatum Im Grundbuch (95,96 VVG und dann BGB) Liebe Grüße s'Fjolnir
Jo-mit Erwerb ist bei einem Gebäude das Eintragungsdatum im Grundbuch gemeint. Und die Frist fängt aber frühestens an: Ab Kenntnis der Versicherung:-). Wenn Du also nicht weißt wo die ist-kannst Du ja auch nicht kündigen. Aber Achtung: evtl. Steht im Notarvertrag was zur Versicherung drin(....besteht bei xyz....der Käufer übernimmt etc.etc).
So ist es !
Vielen Dank. § 96 (2) VVG sagt ja "innerhalb eines Monats nach dem Erwerb" ist damit das Eintragungsdatum im Grundbuch gemeint? und kann ich mich dann "blöd" stellen und auf den 2. Halbsatz berufen "bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis" Hier gibt es ja keinen Beweis, ob/wann ich Kenntnis erlangt habe. Der Verkäufer sagte mal, dass er bei der Versicherung XY sei, belegt wurde dies jedoch nie.
Wenn der Erwerber vom Bestehen der Versicherung wusste, beginnt die Kündigungsfrist von einem Monat mit der Auflassung, also am 26.05.2015, §96 Abs.1 VVG
Wenn der Erwerber nicht von der Versicherung wusste und auch nicht wissen konnte, beginnt die Frist am Tag der Kenntnis, § 96 Abs. 2 VVG. Für diese Einwendung hat der Erwerber die Beweislast.
Guter Punkt mit der Beweislast.
Es zählt m.E. das Eintragungsdatum im Grundbuch (das ist der eigentliche Eigentumsübergang), also 1 Monat ab dem 26.05.2015.
Nein, wenn schon dann richtig: " bei fehlender Kenntnis des Erwerbers vom Bestehen der Versicherung innerhalb eines Monats ab Erlangung der Kenntnis, ausgeübt wird."
Von fehlener Kenntnis (der Versicherung) ist doch nicht die Rede.