Wann kann eine Anzeige fallen gelassen werden?

4 Antworten

Hallo Nico0363,

Deine Frage ist etwas schwierig zu beantworten, denn eine Anzeige kann man gar nicht fallen lassen.

Eine Anzeige ist nichts weiter als das man die Polizei darüber in Kenntnis setzt, dass eine strafbare Handlung stattgefunden hat, oder dass man zumindest den Verdacht hat, dass eine strafbare Handlung stattgefunden.

Diese Kenntnismitteilung an die Polizei kann man auch nicht rückgängig machen. Hat die Polizei erst einmal Kenntnis von einer Straftat, muss sie von Amtswegen einschreiten. Das gilt selbst dann, wenn die Geschädigte Person gar  nicht will, dass der Täter bestraft wird.

Was man lediglich zurückziehen kann ist der Strafantrag, der bei einigen sogenannten "reine Antragsdelikten" wie Beispielsweise:

  1. § 123 - Hausfriedensbruch
  2. § 145a - Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht
  3. § 185 - Beleidigung (i.V.m. § 194)
  4. § 186 - Üble Nachrede (i.V.m. § 194)§ 187 - Verleumdung (i.V.m. § 194)
  5. § 201 Abs. 1 und 2,
  6. §§ 202, 203 und 204 - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
  7. § 247 - Haus- und Familiendiebstahl
  8. § 248b - Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
  9. § 248c - Entziehung elektrischer Energie§ 257 - Begünstigung
  10. § 288 - Vereiteln der Zwangsvollstreckung
  11. § 289 - Pfandkehr
  12. § 293 - Fischwilderei (i.V.m. § 294)
  13. § 323a - Vollrausch
  14. § 355 - Verletzung des Steuergeheimnisses

zur Einstellung des Strafverfahrens führt.


Dann gibt es noch Straftaten, die verfolgt werden können, wenn ein Strafantrag unter Einhaltung der Dreimonatsfrist gestellt wird oder öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.

Zu diesen Straftaten gehören Beispielsweise folgende aus dem StGB :

  1. § 182 Abs. 3 - Sexueller Missbrauch von Jugendlichen
  2. § 183 - Exhibitionistische Handlungen
  3. § 201a - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  4. §§ 202 a und 202 b - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (i.V.m. § 205)
  5. § 223 - Körperverletzung (i.V.m. § 230)
  6. § 229 fahrlässige Körperverletzung (i.V.m. § 230)
  7. § 235 - Entziehung Minderjähriger
  8. § 238 Abs. 1 - Nachstellung§ 248a - Diebstahl und Unterschlagung geringwertiger Sachen
  9. § 299 - Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (i.V.m. § 301)
  10. § 303 - Sachbeschädigung (i.V.m. § 303c)
  11. § 303a - Datenveränderung (i.V.m. § 303c)
  12. § 303b - Computersabotage (i.V.m. § 303c)   

Bei den eben genannten Straftaten, wird das Strafverfahren eingestellt, wenn kein Strafantrag gestellt wurde oder der Strafantrag zurückgezogen wurde und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bejaht wird.

Bei den meisten Straftaten, hat der Anzeigende aber keinen Einfluss darauf, ob das Strafverfahren welches durch die Anzeige eingeleitet wurde eingestellt wird.

Eine Einstellung ist dann nur noch möglich:

  • weil dem Beschuldigten/Angeklagten die Tat nicht nachgewiesen werden kann
  • Einstellung wegen Geringfügigkeit gem.  § 153 StPO
  • Einstellung gegen Auflagen gem. § 153a StPO

In allen anderen Fällen ist die angezeigte Person zu verurteilen

Ausnahmen gibt es nur, wenn der Angeklagte

  • Schuldunfähig (Beispiel das Kind oder der Geisteskranke)
  • Rechtfertigungsgründe (Beispiel Notwehr)

Schöne Grüße
TheGrow

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 18:16

Hallo?

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 16:03

Nein, der jenige hat es selber geschossen, also per Selfie vor dem Spiegel und es auf Face Book öffentlich gestellt.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 13:17

Es war ein Bild das Oberkörperfrei war, zählt dass auch zu Nacktbild ? Ne oder?

TheGrow  25.10.2015, 14:31
@Nico0363

Kommt da drauf an

Bei einem Mann nicht, bei einer Frau mit blanken Brüsten bin ich mir nicht sicher.

Mal ne dumme Frage, wenn Du nach dem Oberkörper im Bezug auf das Nacktbild fragst. Wo genau und unter welchen Umständen ist das Foto aufgenommen worden?

Wurde das Bild in der Wohnung oder einen anderen gegen Einblick besonders geschützten Raum aufgenommen, ist die Weitergabe des Bildes schon ansich nach § 201a StGB strafbar.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 09:35

Ich bin 15 und hatte das Bild von jemand anderen per Whats App versendet. Ist dass dem so eine schlimme Straftat?

TheGrow  25.10.2015, 10:06
@Nico0363

Eine Straftat ist immer schlimm, sonst währe es keine Straftat, sondern nur eine Ordnungswidrigkeit oder aber Garnichts.

Das versenden von Bildern einer anderen Person ist eine Straftat nach folgender Rechtsgrundlage:


§ 22 Kunst‐Urheberrechtsgesetz

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten, und wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.




§ 33 Kunst‐Urheberrechtsgesetz 

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.


Wie Du dem zweiten Absatz des § 33 entnehmen kannst, wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Den Strafantrag kann nur die abgebildete Person stellen. Ist die abgebildete Person noch nicht 18, müssen dessen Erziehungsberechtigte den Strafantrag mit unterschreiben.

Und ich kann mir nicht vorstellen, dass die Eltern so einen Strafantrag mit Unterschreiben werden.

Etwas anderes währe es, wenn Du von der Person Nacktbilder verschickt hättest, in dem Fall währe aber auch noch zusätzlich ein weiterer Straftatbestand erfüllt.

Aber wie gesagt, nur wegen eines einfachen Fotos, welches weiterversendet wird, stellt in der Regel Niemand einen Strafantrag.

Erfahrungsgemäß würde die Staatsanwaltschaft so ein Verfahren wegen Geringfügigkeit gem. § 153 StPO einstellen.

Die bis dahin angefallene Arbeit, der Polizei und des Gerichtes würde nur den Steuerzahler Geld kosten, aber absolut nichts bringen 

Nochmal zur möglichen Strafe.

Mit 15 ist bei Dir Jugendstrafrecht anzuwenden. Heißt, es ist weder eine Geld.- noch Freiheitsstrafe möglich, sondern nur eine Erziehungsmaßregel

Eine Anzeige kann überhaupt nicht fallen gelassen werden, weil das nur eine tatsächliche Handlung ist. Nämlich das Anzeigen einer vermeintlich strafbaren Handlung. Das Strafverfahren kann eingestellt werden. Die Einstellungsgründe sind aber vielfältig. Am häufigsten ist die Einstellung wegen Geringfügigkeit.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 02:14

Und was müsste ich bei der " Polizeilichen Vorladung" machen?

Ronox  25.10.2015, 02:18
@Nico0363

Dabei handelt es sich um eine Beschuldigtenvernehmung, zu der du nicht zwingend erscheinen musst. Dieses Schreiben ist allerdings meist das erste, das man erhält, wenn man Beschuldigter eines Strafverfahrens ist.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 02:01

Und wann denkst du "würde" der Brief mit der Anzeige etwa ankommen?

Ronox  25.10.2015, 02:13
@Nico0363

Die polizeiliche Vorladung o.ä. kann relativ schnell kommen. Bis zur Entscheidung der Staatsanwaltschaft dauert es aber in der Regel etwas länger.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 01:47

Muss denn sowas unbedingt vor Gericht enden?

Ronox  25.10.2015, 01:55
@Nico0363

Nein, wie gesagt, entweder wird keine Anzeige erstattet, das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft - aus welchen Gründen auch immer - eingestellt - oder die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage und das Ganze landet vor dem Jugendgericht. Letzteres halte ich aber für unwahrscheinlich. Vollkommen ausschließen kann ich es aber nicht, da das auch vom jeweiligen Sachbearbeiter bei der Staatsanwaltschaft abhängig ist. Aber selbst wenn tatsächlich der schlechteste Fall eintritt, hat das keine langfristigen Folgen für dich. Mehr als eine Arbeitsauflage (gemeinnützige Arbeit) würde dabei nicht herauskommen.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 01:37

Ja habe mir noch nie etwas zu Schulden kommen lassen (15Jahre). Hätte ich Vieleicht noch einen Pluspunkt weil er sein FB Profil öffentlich hatte.

Ronox  25.10.2015, 01:41
@Nico0363

Das könnte bei der Frage der Strafbarkeit eine Rolle spielen. Ich würde erst einmal abwarten, ob der Betroffene überhaupt Anzeige erstatten wird. Das ist in dem Alter meist nicht mehr als eine leere Drohung. Wie gesagt, solltest du dir aber keine zu großen Sorgen machen. Falls und sobald du Post von der Polizei oder Staatsanwaltschaft bekommst, kannst du sehen, wie du weiterverfährst.

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 01:33

Wenn man jetzt das Bild von jemand anderes per Whats App versendet hätte, wäre dass dann ein Grund dafür?- hat sich die Staatsanwaltschaft nicht um wichtigere Sachen zu kümmern?

Ronox  25.10.2015, 01:35
@Nico0363

Die Frage wäre erst einmal, ob das überhaupt eine strafbare Handlung darstellt, was auf den Einzelfall ankommt. Aber selbst wenn, wäre bei einer bisher weißen Weste die Einstellung fast sicher. Allzu viele Gedanken würde ich mir nicht machen.

Wenn jemand der gegen dich eine Anzeige erstattet hat die Anzeige wieder zurück zieht

Ronox  25.10.2015, 01:32

Eine Anzeige kann nicht zurückgezogen werden. Höchstens ein notwendiger Strafantrag.

privatmc  25.10.2015, 01:15

Zu wenig Beweise... Mehr fällt mir nicht ein

Nico0363 
Beitragsersteller
 25.10.2015, 01:14

Weswegen noch?

Wegen zugeringer beweislast