Wann ist eine Straße "schmal" im Sinne von StVO §12(3)?
Ich parke meinen Bus in der Mittagspause in meinem Wohngebiet und habe jetzt in kurzer Zeit zweimal die "Androhung eines Knöllchens" wegen falschem Parken an Wagen gehabt.
("Androhung" heißt, dass das Ordnungsamt nun meinen Arbeitgeber als Fahrzeughalter anschreibt, von dem meine Anschrift bekommt und ich dann den Bußgeldbescheid bekomme. Da das etwas dauert, bis der Bescheid bei mir ist, will ich mich schon mal vorbereiten.)
Ich bin mir aber keiner Schuld bewusst, warum ich dort nicht hätte parken dürfen, die einzige Idee, die ich dazu habe, ist §12(3) der StVO:
Das Parken ist unzulässig
...
3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber,
Daher nun eben meine Frage, ab wann eine Straße im Sinne diese Paragraphen als Schmal anzusehen ist?
5 Antworten
Die Definition für schmal ergibt sich aus der Rechtsprechung und ist nicht an eine bestimmte Meterzahl gebunden.
Schmal ist eine Fahrbahn i.S.d. § 12 StVO, wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann (KG VRS 48 464), wenn bei Ausnutzung des nutzbaren Verkehrsraumes mehr als nur mäßig rangieren müsste (VM 78 69, NZV 94 328, DAR 99, 421). Mäßiges Rangieren ist dem durchschnittlich geübten Berechtigten zuzumuten, dreimaliges Rangieren nicht (VRS 58 368).
Eine andere Definition für schmal ergibt sich aus der Begründung zu § 3 StVO:
Schmal ist eine Fahrbahn, die bei ausreichendem Zwischenraum Fahrbegegnungen mit einem 2,5 breiten Fahrzeug nicht erlaubt (VRS 84 169).
Was in den bisherigen Einträgen erklärt wurde ist die Definition für eng i.S. des § 12 Abs. 1 StVO:
Eng ist eine Straßenstelle in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite aus § 32 Abs. 1 Nr.1 StVZO zuzüglich 50 cm Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde (NJW 60 1484, NZV 90 201, NZV 95 402).
2,55 m zul. Breite + 50 cm Seitenabstand = 3,05 Meter
Schurig definiert in seiner 11. Ausgabe zur StVO anders: Eng ist eine Straßenstelle, wenn durch das haltende Fahrzeug weniger als 3,00 Merter bleiben. (Verweis auf § 22 Abs. 2 StVO: LoF- Fahrzeuge inclusive Ladung dürfen maximal nicht breiter sein als 3 Meter).
Egal, es ging ja um die Definition: schmal.
Quelle: Hentschel/ König/ Dauer, 42. Auflage Straßenverkehrsrecht 2013
Danke nochmal - aber es hat sich erledigt :-) ...
In den Knöllchen wurde auf §12(3a) abgehoben - "Sie parkten ... obwohl es zu dieser Zeit verboten war", oder so ähnlich. Das konnte ich schnell klären, indem ich den Herrn vom Ordnungsamt darauf hingewiesen habe, dass meine Mittagspause nicht zwischen 22:00 und 6:00 liegt ;-)
Danke!
Dann kann es das eigentlich nicht sein, die entsprechende Einfahrt ist selber relativ breit, und ich behaupte mal, selbst mit 'nem Bulli o. ä. kommt man da mit 1, höchstens 2 mal rangieren rein und raus ...
3,05 m müssten m. E. auch eingehalten werden (wie gesagt, der Müllwagen fährt locker-flockig daran vorbei).
Dann bin ich mal gespannt, welche Begründung auf den Bußgeldbescheiden steht ...
Da wird wohl auf die zu verbleibende Mindestdurchfahrbreite von 3,05m abgestellt.
Das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 25.04.2013 - 10 K 777/12) hat entschieden, dass die 3,05 Meter auch für das Parken gegenüber von Grundstücksaufahrten anzuwenden sind.
Nähere Ausführung zum Urteil unter folgendem Link: http://www.verkehrslexikon.de/Module/Schmale_Strasse_enger_Strassenteil.php
bei §12(3) geht es ja wohl mehr darum, dass man aus der Einfahrt auch noch vernünftig raus und um die Kurve fahren kann
Da gebe ich Dir Recht. Ich ärgere mich in letzter Zeit auch immer über ein Fahrzeug, dass gegenüber der Straßeneinmündung meiner Straße parkt. Habe einen großen Kombi, der nicht nur einen großen, sondern einen riesigen Wendekreis hat (Halt französisches Model, die haben da wohl breitere Straßen) und habe ebenfalls immer Probleme beim rausfahren.
Aber rechtlich darf er da halt Parken, weil mehr als 3,05 Meter (viel mehr werdens aber auch nicht sein) Platz zwischen seinem Auto und der Einmündung meiner Straße sind.
Die Gerichte halten die Breite selbst dann für ausreichend, wenn man mehrfach hin und her rangieren muss
Danke!
Dann kann es das eigentlich nicht sein, die 3,05 müssten m. E. eingehalten werden (wie gesagt, der Müllwagen fährt locker-flockig daran vorbei).
Dann bin ich mal gespannt, welche Begründung auf den Bußgeldbescheiden steht ...
Danke nochmal - aber es hat sich erledigt :-) ...
In den Knöllchen wurde auf §12(3a) abgehoben - "Sie parkten ... obwohl es zu dieser Zeit verboten war", oder so ähnlich. Das konnte ich schnell klären, indem ich den Herrn vom Ordnungsamt darauf hingewiesen habe, dass meine Mittagspause nicht zwischen 22:00 und 6:00 liegt ;-)
Der Müllwagen kommt noch problemlos dran vorbei - da müsste das eigentlich reichen, oder? ;-)
Bleiben knapp über 3 Meter Restfahrbahn?
Die Straße muss irgendwie 3,5Meter breit sein (also eine Spur)... Letztens wusste ich es noch genau, wenn ich mich nochmal richtig entsinne, werd ich mich noch korrigieren
Wenn die Mindestbreite der Fahrbahn nicht mehr gegeben ist. Die liegt bei 2,75 Metern.
Da fällt mir gerade auf: Auf die Mindestdurchfahrbreite wird aber eigentlich immer nur im Zusammenhang mit §12(1)
abgehoben - bei §12(3) geht es ja wohl mehr darum, dass man aus der Einfahrt auch noch vernünftig raus und um die Kurve fahren kann. Reichen da auch die 3,05 m?