Darf man an schmalen Straßen Parken? (keine Mittellinie+im Wohngebiet)

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Gemäß § 12 Abs 1 Nr. 1 StVO ist das Halten und somit auch das Parken an "engen Straßenstellen" unzulässig. (Abs. 1 Nr. 1).

Wann eine Straßenstelle als "eng" gilt, kann man vielleicht hier ermitteln:

http://www.verkehrslexikon.de/Texte/EngerStrTeil01.php

Wenn noch ausreichend Platz ist, um mit einem Fahrzeug mit 2,55 m Breite (zulässige Höchstbreite gemäß StVZO) mit ausreichendem Sicherheitsabstand an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren zu können, dann darf das Fahrzeug dort grundsätzlich parken. 5,5 Meter Straßenbreite dürften dafür allerdings bereits etwas knapp sein ...

Unerheblich ist, ob nachfolgende Fahrzeuge ggf. den Gegenverkehr abwarten müssen, bevor sie an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren können. Mit derartigen Behinderungen muss ein Fahrzeugführer leben. "Freie Fahrt für freie Bürger" ist eben nur ein Wunschtraum.

claushilbig  09.05.2018, 00:02
5,5 Meter Straßenbreite dürften dafür allerdings bereits etwas knapp sein ...

Wieso? Ein normaler PKW ist (mit Spiegeln) ca. 2,3 m breit - bleiben (wenn ordentlich am Fahrbahnrand geparkt wird) 3,2 m Durchfahrt, gefordert werden "nur" 3,05 m ...

Franticek  23.04.2012, 14:37

Gut erklärt. DH
Und 5,5m erscheinen mir auch etwas eng. Die Rechtsprechung geht von einer Fahrzeugbreite von 2,55m aus. Beim Durchfahren sollen auf beiden Seiten 25cm Spielraum sein. 3,05m sind daher das Maß, welches nach der gängigen Rechtsprechung frei bleiben soll.
Parkt ein Auto mit 2,55m am rechten Rand, so kann man davon ausgehen, dass wohl wenigstens 5cm am Rand (Mauer, Zaun, was auch immer) Abstand sind, so dass von 5,5m Strassenbreite nur 2,9m zur Durchfahrt frei bleiben.
Parken ist dort erlaubt, wo es nicht verboteh ist. Aufgrund der geringen Breite ist es hier aber nach StVO verboten.

tavi94 
Beitragsersteller
 23.04.2012, 16:14
@Franticek

Vielen Dank euch allen!

claushilbig  09.05.2018, 00:06
@Franticek
Parkt ein Auto mit 2,55m am rechten Rand,

2,55 ist aber LKW-Breite (und dann kämen noch die Spiegel dazu, dann ginge tatsächlich gar nichts mehr).

Wenn aber von "Auto" im "Wohngebiet" die Rede ist, gehe ich eher von PKW aus, der dürfte auch mit Spiegeln kaum über 2,30 m breit sein (wenn's kein SUV ist). Dann bleiben 3,20 m, das reicht ...

kosy3  22.04.2012, 19:03

So kenne ich das auch. Ich habe mal das Ordnungsamt dabei beobachtet, wie sie die verbliebene Breite der Straße ausgemessen haben. Auf meine Frage, wie viel Breite übrig bleiben muss, sagten sie mir "3m".

Wenn dieses Verkehrszeichen dort ist: http://kuerzer.de/k8DHWf1NE

darf er nur auf ausgewiesenen Parkplätzen parken. Ansonsten, wenn nicht durch ein anderes Verkehrszeichen untersagt, darf er.

Aliha  22.04.2012, 20:20

Das Parken muss nicht ausdrücklich untersagt sein. In Kurven, Engstellen, gegenüber Einmündungen u.ä. ist das Parken grundsätzlich verboten, auch wenn da keine entsprechenden Schilder aufgestellt sind.

Hallo bin neu hier also gnädig sein ;).

Schließe mich eurer Konversation mal an und stelle dann auch mal meine Frage zum Thema. Ich wohne in einem Wohngebiet auf der linken Seite in einem Mehrfamilienhaus. Vor unserem haus sind drei Parkplätze, dann kommt ein Gehweg und dann eine ungefähr 4 Meter breite Straße. Auf der gegenüberliegenden Straße sind Einfamilien Häuser ohne Gehwege. Der Nachbar von gegenüber parkt nicht in seiner Einfahrt sondern direkt auf der Straße, hinter meiner Parklücke. Ich habe dadurch Probleme beim Ein und Ausparken mit meinem Fahrzeug. Kann man da irgendwas machen, da Gespräche und Bitten an den Nachbar nicht geholfen haben?

tavi94 
Beitragsersteller
 10.08.2012, 13:45

Hallo. Stelle am besten deine Frage bei gutefrage.net ein. Dann kriegst du zu 100% Antworten. Hier besteht die Wahrscheinlich, dass nicht so viele dir deine Frage beantworten werden.

Und danke für deine Antwort.

Ja, man darf. Es sei denn, Parken ist durch entsprechende Beschilderung oder sonstige Vorschriften eingeschränkt oder verboten.

wenn das parken nicht ausdrücklich untersagt ist... ja

Aliha  22.04.2012, 20:19

Das Parken muss nicht ausdrücklich untersagt sein. In Kurven, Engstellen, gegenüber Einmündungen u.ä. ist das Parken grundsätzlich verboten, auch wenn da keine entsprechenden Schilder aufgestellt sind.