Wann gilt Urlaub als genehmigt, der formell nicht beantragt werden kann.
Bei uns wird der Urlaub im Dezember für das Folgejahr verplant. Es liegt eine Urlaubsliste im Team aus, in die sich jeder einzutragen hat. Diese Urlaubsliste verbleibt im Team und wird weder von der Teamleitung noch von der Pflegedienstleitung unterschrieben. Eine gesonderte Beantragung von Urlaub gibt es bei uns nicht, dass heißt, wir haben nie irgendetwas schriftliches, dass unser Urlaub genehmigt ist. Es kam schon mehrmals vor, dass der AG aus diesem Grund, den schon seit Monaten geplanten (bereits gebuchten) Urlaub verweigerte, obwohl ja seit Dezember bekannt war wann Urlaub geplant war .
Gibt es diesbezüglich irgendetwas rechtliches? Ich meine es kann doch nicht sein, dass der AG sich einfach dieses Hintertürchen offen lässt um jederzeit nach Gutdünken und immer mit der Begründung es sei wegen Personalnotstand nicht möglich Urlaub zu gewähren und außerdem sei auch nie offiziell Urlaub genehmigt worden, so dass man keinen Anspruch darauf habe.
Wir unterliegen keinem tarifvertrag und auch im Arbeitsvertrag gibt es diesbezüglich keine spezielle Regelung.
6 Antworten
Auch wenn es eine Uraltentscheidung des LAG Düsseldorf aus dem Jahr 1970 ist, hat sie heute noch Gültigkeit (Urteil vom 8. 5. 1970 – 3 Sa 89/70 = DB 1970, 1136): Dort hatte sich jemand in eine offizielle Urlaubsliste eingetragen und vier Wochen nichts gehört – der Urlaub galt als genehmigt! Das schützt nicht grds. vor einem Rückruf durch den AG, so lange der Urlaub noch nicht angetreten worden ist, klärt aber die Haftungsfrage für gebuchten Urlaub! Die Kosten muss der AG dann eindeutig übernehmen.
Da kann ich nur raten, dass Ihr Euch alle zusammenschließt. Geht zu Eurem Chef und verlangt eine schriftliche Genehmigung des Urlaubs. Es kann ja wirklich nicht sein, wie Du schreibst, dass der eingetragene Urlaub dann nicht genehmigt wird. Irgendwie muss ja jeder mal seinen Urlaub auch buchen und bezahlen. Wer bezahlt denn die entstandenen Kosten? Müsst Ihr die selbst tragen oder übernimmt diese der Chef?
Die Urlaubsplanung zum Enden des Vorjahres kann eigentlich nur vorläufig sein.
In der Regel muss jeder Arbeitnehmer seinen Urlaub zusätzlich schriftlich beim Arbeitgeber beantragen,und dieser hat seine Zustimmung,vorzugsweise schriftlich, zu dem beantragten Urlaub zu geben.
Das hilft mir nur leider nicht weiter, da es bei uns sowas nicht gibt. Ich könnte zwar was schriftliches formlos einreichen, aber würde darauf nie eine Antwort erhalten, da ja der AG sich nicht grundlos, nicht festlegen will, damit er jederzeit das recht hat, den Urlaub zu streichen.
Doch, man kann .. siehe hier http://de.wikipedia.org/wiki/Bundesurlaubsgesetz ....sonst wäre es unmöglich einen längeren Urlaub zu planen und auch durchzuführen.
Ist etwas lang zu lesen aber wichtig geht es weiter bei ....Erfüllung (§ 362 BGB)
Der Urlaubsanspruch erlischt durch wirksame Erfüllung.** Der Arbeitgeber hat die Nebenleistungspflicht, den Urlaub zeitlich festzulegen. Ein Selbstbeurlaubungsrecht des Arbeitnehmers besteht nicht.**
Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs bedarf es der Erfüllungshandlung des Arbeitgebers und des Erfüllungserfolgs beim Arbeitnehmer. Weiter im Text steht ...... Die Wirksamkeit der Urlaubsgewährung Die Urlaubserteilung des Arbeitgebers muss individual- und kollektivrechtlich wirksam sein.
Die individualrechtliche Wirksamkeit der Urlaubserteilung bestimmt sich allein nach § 7 Abs. 1, 2 BUrlG und nicht nach § 315 Abs. 3 BGB. Die gegenteilige Ansicht hat das BAG aufgegeben.
Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers:
*Nach § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber bei der Urlaubserteilung die Urlaubswünsche des Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Berücksichtigt der Arbeitgeber die Wünsche des Arbeitnehmers nicht, kann der Arbeitnehmer die Leistungskonkretisierung des Arbeitgebers ablehnen. *
....Man muss auch kei Jurist sein. Der Arbeitgeber darf es sich auch nicht so einfach machen. Dafür gibt es das Gesetz. Man benötigt auch keine Traifverträge. Im Klartext heisst es für mich. Das Team stellt sicher, dass die Bereitschaft hergestellt ist. Das wird vom Teamleiter geprüft und gegengezeichnet und dann an die Personalabteilung ...oder auch an den Chef weitergereicht. Kommt der Plan ohne Beanstandung zurück so gilt der Urlaub formell als genehmigt. Ist der Teamleiter befugt den Plan gegenzuzeichnen soll es so sein. Jetzt kann man unbesorgt den Urlaub planen. Sollte der Arbeitgeber den bereits gebuchten und bezahlten Urlaub verweigern, so muss er die Kosten für Vorleistungen übernehmen. Das hat in unserem Betrieb, der auch keinem Tarifvertrag angehörte, bisher immer im gemeinsamen Einverständnis funktioniert,
Der Plan verbleibt aber im Team, es geht keine Kopie in die Verwaltung und selbst wenn kommt nix zurück und schon garnicht unterschrieben. Der Teamleiter zeichnet auch auf der Urlaubsliste nicht gegen, da die so nicht konzipiert ist. Erst wenn der Urlaub im DP steht ist er gegengezeichnet, aber der DP ist bei uns teilweise erst eine Woche vor Beginn des neuen Monats vorhanden.
Willst du es nicht verstehen? Das interessiert nicht, wer eine Kopie bekommt oder eben nicht unterschrieben hat. Die Liste ist rechtlich gleich zu setzen mit einem Urlaubsantrag. Und wenn du dich auf dieser Liste einträgst und nicht binnen vier Wochen ein "Nein" bekommst, gilt der Urlaub als genehmigt. Mehr als ein Gerichtsurteil kann man dazu kaum liefern.
Im Bundesurlaubsgesetz steht im § 7 (Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs), 3(Zeitpunkt des Urlaubs).c: ": Verweigerung der Urlaubserteilung": Beantragt der AN Urlaub oder trägt er sich in eine Urlaubsliste ein, ist der AG grundsätzlich verpflichtet, dem AN entsprechend dessen Wünschen Urlaub zu gewähren. Ausnahmen sind dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer AN, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen. Verweigert der AG die Erteilung von Urlaub unter Berufung hierauf, trägt er im Prozess die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen.
Ich geh mal davon aus, dass es keinen Betriebsrat gibt. Der könnte in diesen Fällen (kein Tarif, keine Regelung im Arbeitsvertrag) eine Betriebsvereinbarung erzwingen, da er bei Urlaubsgrundsätzen ein Mitspracherecht hat. Überlegt mal ob ihr keinen gründen wollt. Da hättet ihr in Zukunft weniger Probleme
Das Bundesurlaubsgesetz ist mir bekannt, wo du da das mit den Urlaubslisten und den Prozesskosten gelesen hast, ist mir allerdings schleierhaft.
Eine offizielle Urlaubsliste ist rechtliche gleich zu setzen mit einem Urlaubsantrag. Trägst du dich ein und der AG reagiert nicht, ist das SEIN Problem...
Gibt es da ein gesetz dazu? Ich konnte nämlich nirgends etwas finden, was diese These stützt.
Ich hab dir doch das Gerichtsurteil genannt. So wirst du das in keinem Gesetz finden.
Entschuldige, aber ich versteh kein Wort davon. Ich bin kein Jurist.