"Urlaubsabbruch" gesetzlich möglich?
Guten Morgen,
dies ist eine Frage eher aus Neugier. Ich kann da ohne weiteres mit Chef reden, wollte aber einmal die gesetzliche Grundlage wissen.
Angenommen, ein Arbeitnehmer (AN) im Einzelhandel hat eine Woche Urlaub, wobei die Woche von Montag bis Samstag zählt. Sonntag ist im Allgemeinen der Betrieb geschlossen. Natürlich gibt es bis zu 4 Ausnahmen im Jahr.
Und um eine solche Ausnahme geht.
Gehen wir einmal davon aus, der AN fährt in seinem Urlaub weg und hat diesen Urlaub so geplant, dass er erst am Sonntag abend wieder aus dem Urlaub zurückkommt. Nun hat der Arbeitgeber (AG) den AN jedoch für den verkaufsoffenen Sonntag eingetragen, dieses aber erst wenige Tage vor dem Urlaub bekanntgegeben. Muss der AN nun seine Reise um einen Tag verkürzen, weil er ja am Sonntag keinen Urlaub mehr hat und demzurfolge eingesetzt werden kann?
Wie gesagt, es kommt mir rein auf die Gesetzesgrundlage an. Deswegen die Bitte, keine Kommentare/Antworten a la "Red mit Chef und schaffe einen Kompromiss" zu schreiben.
Für die Antworten bedanke ich mich im Voraus.
GLG
Tichuspieler
7 Antworten
Wenn ein verbindlicher Dienstplan veröffentlicht ist, dann hat dieser Dienstplan Bestand. Sonst würde kein Altenheim und keine Polizeistation funktionieren.
Natürlich gibt es immer wieder kurzfristige Änderungen an Dienstplänen, beispielweise bei Erkrankungen von Kollegen, aber in diesem Fall muss sich der Chef schon bemühen, die Leute zu finden, die er braucht.
Ein Dienstplan muss in angemessener Zeit im Voraus erstellt werden, damit die Beschäftigten planen können.
Dies ist nicht etwa gesetzlich geregelt, sondern durch Rechtsprechung verfestigt, die sich auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezieht.
Direktionsrecht heißt, dass der Arbeitgeber darüber befinden kann, wann und wo er seine Beschäftigten im Rahmen des Arbeitsvertrags und des Arbeitszeitrechts einsetzt.
Wenn der Dienstplan für den verkaufsoffenen Sonntag zu der im Betrieb üblichen Zeit im Voraus veröffentlicht worden ist, dann ist er verbindlich und der Arbeitnehmer hat sich danach zu richten.
Wurde der bereits ausgehängte Dienstplan aber im Nachhinein geändert, muss der Arbeitgeber sich seine Leute auf freiwilliger Basis zusammensuchen. Da ja verkaufsoffene Sonntage bereits monatelang im Voraus bekannt sind, kann dem Arbeitnehmer die verspätete Planung dafür nicht angelastet werden. Zumindest sehen das die meisten Arbeitsgerichte so.
Zum regulären Urlaub zählt der Sonntag natürlich nicht, da er ja grundsätzlich arbeitsfrei ist, wie im Paragrafen 9 des Arbeitszeitgesetzes festgelegt ist.
Normalerweise muss ein Arbeitgeber einen angemessenen Zeitraum einplanen, um die Mitarbeiter von zusätzlicher Arbeit sprich "verkaufsoffener Sonntag" zu informieren. Er muss dabei berücksichtigten, dass AN auch ihre Freizeit planen und nicht immer Gewehr bei Fuss stehen können. In Deinem Falle ist es noch etwas anderes...meiner Meinung nach. Du befindest Dich im Urlaub und hast den Sonntag noch mit eingeplant. Demzufolge sollten AN eingesetzt werden, die sich die Woche davor nicht in Urlaub befinden. Ich würde dem Chef sagen, dass er daran denken soll, Dich nicht einzuplanen, da Du ja Urlaub hast, den Du auch schon verplant hast.
Wenn zu dem Zeitpunkt als du deinen Urlaub gebucht, bzw beantragt hast an dem Sonntag noch nicht gearbeitet werden sollte hast du genau wie für den restlichen Urlaub einen Anspruch frei zu haben.
Aus betrieblichen Gründen darf der Arbeitgeber allerdings auch Urlaub streichen. Dann muss er aber für alle entstehenden Kosten aufkommen.
Selbstverständlich meinte ich solche dringenden Fälle!
Nur weil der Chef an dem Sonntag einen heißen Kakao möchte und niemand besser Kakao macht darf nicht ein Urlaub gestrichen werden.
Mir klar, dass du das meintest... wollte es nur anbringen, weil sonst manche denken könnten, das geht einfach so.
https://anwalt-kg.de/newsbeitrag/arbeitsrecht/arbeiten-am-sonntag-streit-um-verkaufsoffene-sonntage/
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Weisungsrecht (§ 106 GewO). Allerdings muss der Arbeitgeber dabei nach „billigem Ermessen“ handeln. Das bedeutet, dass die Interessen des Arbeitnehmers gewahrt bleiben müssen.
In Deinem Fall bedeutet das: Du hast eine (ganze) Woche Urlaub genommen. Somit steht Dir auch die ganze Woche - bis einschließlich Sonntag Abend - zu.
Ab Montag kann der Arbeitgeber wieder wie gewohnt über Dich verfügen.
Die Frage ist, auf welcher rechtlichen Basis das eingefordert wird. Was steht zu dem Thema im Arbeitsvertrag und dessen Anhängen, in der Betriebsvereinbarung und dem Tarifvertrag (falls anwendbar).
Aus dringenden betrieblichen Gründen heißt in dem Falle aber, dass hierfür ein Notfall vorliegen muss. Dass würde zum beispiel bedeuten, den kurzfristigen und unvorhersehbaren Wegfall mehrerer Mitarbeiter.
Wenn man z.B. 20 Mitarbeiter hat und davon werden 10 gleichzeitig krank, wäre möglicherweise eine Existenzgefährdende Lage erreicht, die das rechtfertigen könnte.
Ist keine Notlage vorhanden, kann der AG nicht einfach den Urlaub streichen, sondern Bedarf der Zustimmung des AN.