Wann darf mich die Polizei auf den Posten mitnehmen?

5 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

In dem Moment, wenn ein Polizeibeamter einen hinreichenden Tatverdacht hat - begründen kann - MUSS er alle erforderlichen Maßnahmen zur Aufklärung durchführen.

Der darf gar nichts, der muss. Ist der Verdacht rechtlich begründbar und er tut nichts, wird er bestraft (Strafvereitelung im Amt). Der sucht sich das nicht aus.

Es ist imemr wierder lustig, dass immer gefragt wird, wann die Polizei was darf. Die darf nicht, die hat! zu tun. Punkt.

Zittern, gemeisam mit Deinem Verkehrsverstoß, da kann man schon etwas draus begründen.

Also wird er Dich mitnehmen.

Nein, der muß dann nicht fragen, ob Du einverstanden sein solltest, eine solche Frage ist stets rein taktischer Natur, rethorisch, letztlich steht es außer Frage, dass Du dann mitkommst, auch wenn Du nicht einverstanden sein solltest.

Du musst nicht pusten, auch den "Drogentest" musst Du nicht machen, wenn Du nicht willst. Dann jedoch wird man eine Blutprobe entnehmen, ohne diese für Dich möglichen Entlastungsuntersuchungen durchgeführt zu haben denn machst Du mit und es kommt dabei nichts raus, wird man auch keine Blutprobe durchführen.

Dies erfolgt nicht (wie hier beschrieben) nach richterlichem Beschluß sondern auf Anordnung der Staatsanwaltschaft. Die Polizei ruft den Staatsanwalt an, schildert dem die Feststellungen und der ordnet dann die Blutprobe an (mündliche Anordung reicht aus), welche Du verpflichtet bist, nehmen zu lassen.

Zur Nachtzeit jedoch sind hin und wieder Staatsanwaltschaften nicht erreichbar, dann ist die Polizei rechtlich befugt, diese Anordung selbst vorzunehmen (das nennt man dann gefahr im Verzug).

Wehrst Du Dich dagegen, wird man Deinen Widerstand brechen und hinterher ein Strafverfahren aufgrund Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte eröffnen, an dessen Ende eine Bestrafung durch Strafbefehl oder bei Einspruch durch ein Gerichtsurteil erfolgen wird.

Also, es stand völlig außer Frage, dass Du sowieso mitkommst und hättest Du Dich geweigert, dann ätte man Dich zur Not auch gefesselt und auf die Dienststelle geschleppt.

Verweigern kannst Du stets, Dich jedoch dagegen wehren nur dann, wenn die Maßnahme aus rechtlicher Sich unbegründet und somit unrechtmäßig ist. Eine Chance auf Irrtum wird man Dir dabei jedoch nicht einräumen.

Rareform 
Beitragsersteller
 18.01.2014, 08:00

Hier steht http://dejure.org/gesetze/StGB/113.html , dass beim Irrtum die Strafe schon gemildert werden kann, wieso würde das in diesem Fall nicht einwirken, wäre es kein Irrtum? Wann hat man eine Chance auf Irrtum denn?^^

fastlink  20.01.2014, 10:45
@Rareform

Bei einem Widerstand hast Du diese Chance nicht.

Man kann einem rechtmäßig einschreitenden Polizeibeamten nicht einfach so mal eine zimmern und hinterher sagen: "Hupps, tschulligung, da hab ich mich halt mal geirrt..... kann ja mal vorkommen...." und nach Hause gehen.

Wenn Du dem eine zimmerst und dessen Einschreiten war rechtmäßig, bist Du dran.

Das ist genau der Punkt, der nicht ungefährlich ist, denn viele Zeitgenossen argumentieren aus dem Bauch heruas. "Das kann doch nicht angehen, dass....." - "das ist doch ungerecht...." - das ist der beste Weg, sich zu irren.

Es zählt ausschließlich das geschriebene Recht. Mit der Vielfalt der vorhandenen Rechtsvorschriften klar zu kommen, da reicht ein einfaches Einlesen oder mal ein paar Fragen auf GF nicht aus.

Polizeibeamte lernen das mehrere Jahre lang, zudem unter Streß und in Sekundenschnelle richtig zu beurteilen (stell Dir z.B. nur mal die Entscheidung vor, wann schießt ein Polizeibeamter und wann nicht, die Rechtsvorschriften sind nicht einfach und auch nicht gerade kurz, sollten aber in Sekundenbruchteilen, mit pochendem Herzen und unter Adrenalin richtig getroffen werden können, sonst ist der Polizist der Mops).

Dass Du das jeweils schnell, emtionslos und faktisch richtig beurteilen kannst, dazu bräuchtest Du eine gleichgelagerte Ausbildung, die selten wer vorzuweisen hat. Darum sollte man vorsichtig sein, will man sich hinterher nicht auf einer Anklagebank wiederfinden.

Das was die Polizei darf ist deine Personalien festzustellen. Als Beschuldigter ist man nicht verpflichtet an der eigenen Überführung mitzuwirken. Du brauchst also weder den Alkoholtest, noch den Drogenwischtest machen. Daher fragen die Polizisten auch immer "Sind sie damit einverstanden, dass........".

Wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, können sie dich auch auf die Wache mitnehmen. Länger als bis zu 24Uhr des Folgetages dürfen sie dich aber nicht festhalten. Und auch auf der Wache dürfen die dir nicht einfach so Blut abnehmen. Das bedarf einer richterlichen Genehmigung und wird dann anschließend durch einen Arzt durchgeführt.

Rareform 
Beitragsersteller
 16.01.2014, 13:04

Das hat der Polizist nicht getan, sondern imperativ gesagt, "Gut, ich denke wir nehmen Sie jetzt auf die Wache mit"(Oder so ähnlich). Ich wurde nicht gefragt, ob ich einverstanden bin mitzukommen.

Walla28  16.01.2014, 13:48
@Rareform

Das war auch nicht aufs mitnehmen bezogen, sondern auf die Selbstmitwirkung bei Drogentest (+Alkohol). Ich sagte doch, dass sie dich mitnehmen können, wenn ein "hinreichender Verdacht" besteht. KEINER kann dich zwingen zu pusten oder den Wischtest zu machen. Auch die Polizei nicht. Wenn aber einer richterliche Genehmigung vorliegt, dann dürfen sie dir auch Blut abnehmen. Dagegen solltest du dich auch nicht wehren.

Lustig ist es, wenn es negativ ist. Das macht Rechtsanwälten immer gerne Spaß ^^

Ja, die Polizei hat das recht dich mit auf die Wache zu nehmen. Wenn du dich weigerst, würden sie dich in Handschellen abführen.

Wahrscheinlich hatten sie einen Verdacht, sonst hätten sie dich nicht mitgenommen.

Rareform 
Beitragsersteller
 16.01.2014, 13:15

Also darf die Polizei unter einem Verdacht(wobei, man sehr breit fassen kann, wann ein Verdacht besteht) die Person auf die Wache mitnehmen? Dann ist es also so wie in Amerika, dass die Polizisten praktisch im Moment Machtvakuum haben, nach dem Motto: "Ok, Sie gucken verdächtig und machen grammatische Fehler, wir nehmen Sie jetzt mal auf die Wache mit". Hinterher kann man ja lange streiten, was die Person so verdächtiges gemacht hat(Deutsche Polizei ist da ja bekanntlich weltweit im Vorderfeld, was Lügengeschichtenerfinden angeht) ...

Wenn ein ernsthaft begründeter Verdacht besteht, dass du nicht mehr verkehrstüchtig bist, dürfen die dich mit auf die Wache nehmen. Wenn du sehr stark gezittert hast und auch recht nervös warst (war ja immerhin die erste Kontrolle), dann kann es auf den beamten schon a weng komisch wirken.

Was passiert, wenn man sich weigert, kann ich dir leider nicht sagen. Aber solange du keinen Alk in dir hast, keine Drogen genommen hast, brauchst du keine Bedenken zu haben. Die schauen nur nach, ob du unter Einfluss von bewusstseinserweiternden Drogen (oder anderen Drogen) stehst oder alkoholisert bist, stellen dir ein paar Fragen und das wars dann eigentlich auch schon.

Obs nen Paragraphen gibt, der das explizit regelt... wobei in Deutschland gibts für jeden und alles einen Paragraphen. Da wäre aber eher jemand vom Fach von Nöten, der sich in dem Gesetzesdschungel auskennt.