Wann darf der Vermieter das Schloss wechseln?
Der Mieter der Wohnung sieht auch Schuld bei sich, dass die Miete 2 Monate nicht gezalht wurde. Die Schulden werden auch beglichen!!! Dennoch erhielt er keine Mahnung, nue ein Schreiben, in dem es hieß, "sie sind gekündigt". Nun sollte ein Schreiben verfasst werden, in dem auf die Lage des Mieters verwiesen wurde und auch ein Rückzahlungsplan enthalten sein sollte! Nun erhielt der Mieter einen Anruf auf die Mailbox, in dem mitgeteilt wurde, dass das Schloss der Wohnung ausgetauscht wurde und am morgigen Tag die Räumung statt findet. Nochmals, es gab keine Mahnungen oder Androhungen zwecks einer Räumung der Wohnung. Es gab auch keine Terminsetzung, was das Räumen der Wohnung betrifft. Also nichts schriftliches. Nun die Frage: Ist dies in der Form zulässig? Und ja, mir ist bereits bekannt, dass die Räumung der Wohnung unter bestimmten Vorraussetzungen durchgeführt wird. Mit dem Vermieter wurde sich schon in Verbindung gesetzt. Oder wurde dieses "Schloss austauschen" nur als Druckmittel benutzt, damit sich der Vermieter meldet?!
11 Antworten
Mietschulden müssen nicht angemahnt werden, da die Fälligkeit im Vertrag steht. Der Mieter tut gut daran, sich sofort an den Vermieter zu wenden, wenn die Mietezahlung gefährdet ist. Erst nach zwei Monaten einen Vorschlag zu machen, wie die Schulden getilgt werden sollen, verärgert den Vermieter natürlich, so dass er keinen Grund sieht, den Mieter weiterhin zu schonen.
Habe dem Vermieter meine Situation bereits am Telefon geschildert! Und sofort in die Wege geleitet, dass dies nicht noch mal vor kommt.
In keiner Weise!
Ruf die Polizei!
Zu einer Räumung gehört ein gerichtliches Räumungsurteil! Alles andere ist Hausfriedensbruch und Einbruchdiebstahl seitens des Hausbesitzers!
2 Monate Mietrückstand begründen auch kein Räumungsurteil
2 Monate Mietrückstand begründen aber die fristlose Kündigung.
2 Mietausfälle berechtigen den VM zu kündigen.- Eigenmächtig räumen darf der aber nicht.
Aber die Hausverwaltung hat auf die Mailbox gesprochen, dass das Schloss bereits ausgewechselt wurde! Nun stellt sich mir die Frage, wie ich an Unterlagen komme, die ich dringend benötige...
Im wilden Westen ist alles möglich, ganz nach dem Motto: solange der andere sich nicht wehrt, mach' ich's mit ihm. Aber wer denn nicht auf SM steht, der kann sich wohl wehren. Dem Rechte nach genießt der Mieter das Hausrecht - noch vor dem Vermieter. Bei der Mietwohnung handelt es sich nämlich um eine zweckgebundene Sache, nicht einfach um ein Eigentum, mit dem der Eigentümer jederzeit noch frei umgehen kann. Dem Recht nach ist der Mieter nämlich der Besitzer der von ihm angemieteten Wohnung, der Eigentümer eben (nur) der Eigentümer. Da der Wohnbereich in diesem Lande gesetzlich geschützt ist, handelt es sich praktisch um Hausfriedensbruch, wenn der Vermieter - wie hier beschrieben - vorgehen will. Streng genommen könnte man so vorgehen: von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen aus wichtigem Grund (Ausfall bescheinigen lassen fürs Konto des Vermieters), im Zeitpunkt der vom Vermieter angekündigten (rechtswidrigen) Beräumung die Wohnung nicht verlassen und sobald der Vermieter physisch wird (also zwangsöffnet), die Polizei anrufen. Der Mieter hat auch das Recht, zusätzliche Türsicherungen einzubauen, z.B. wenn Anlaß zu der Sorge besteht, daß der Vermieter unangekündigt (und damit rechtswidrig) die Wohnräume betritt - es sei denn, es handelt sich um eine Havarie und der Mieter ist nicht zu Hause. Ansonsten liegst Du vollkommen richtig mit deiner Annahme, daß der Vermieter zunächst ankündigen, mahnen und bei Erfordernis auch gerichtlich klagen muß, nicht aber ein Faustrecht anwenden darf.
Nein, beim besten Willen... da finde ich mich absolut nicht durch!!!